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Förderungen zum Thema Bauen, Renovieren, Sanieren

ARF - Gründungsförderung Primärversorgungseinheiten
Österreich
Diese Förderung soll dazu beitragen, die Anzahl der Primärversorgungseinheiten (PVE) sowohl im urbanen als auch im ländlichen Raum zu erhöhen. Gefördert werden Bewerber/innen oder zukünftige Betreiber/innen von PVE sowie Gesellschaften, deren Zweck die Errichtung und/oder die Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten sowie der Betriebs- und Geschäftsausstattung der zukünftigen PVE umfasst und an denen Gesellschafter/innen der zukünftigen PVE für die Dauer der Betriebs- oder Behaltepflicht mehr als 50 Prozent der Anteile halten ("PVE Besitzgesellschaften"), wobei "PVE-Besitzgesellschaften" nur gemeinsam mit der zukünftigen PVE Förderungsnehmer/innen sein können und die PVE Endbegünstigte der Förderung sein muss. Eine PVE ist eine Erstanlaufstelle im Gesundheitsversorgungssystem, in dem multiprofessionelle Teams gemeinsam und aufeinander abgestimmt Patient/innen behandeln. Die strukturierte Zusammenarbeit von Allgemeinmediziner/innen in Kooperation mit anderen Gesundheits- und Sozialberufen ermöglicht eine umfassende Versorgung der Patienten. Diese sollen den gesamten Behandlungsweg über begleitet werden. Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses und beträgt 50 % der eingereichten und genehmigten Kosten, d. h. die Zuschusssumme beträgt 50 % der förderbaren Kosten. Die maximale Zuschusssumme beläuft sich auf € 1,6 Millionen. Darüber hinaus sind in der Förderrichtlinie auch Wertgrenze für die einzelnen Kostenkategorien festgelegt. Zu den förderbaren Kosten zählen in erster Linie Investitionsförderungen, also die Förderung von abschreibungspflichtigen Aufwänden (Kosten für Neu-, Um- oder Ausbauten sowie für die Anschaffung von medizinischer Ausstattung). Darüber hinaus werden jedoch auch Aufwände unabhängig von ihrer Absetzbarkeit gefördert, soweit diese zweckmäßig sind (z.B. Kosten für nicht-medizinische Ausstattung, für Beratungsleistungen in der Gründungsphase oder für Planungskosten iZm der geförderten Bautätigkeiten). Teilweise finanziert von der Europäischen Union – NextGeneration EU
Beratungs- und Begleitmaßnahmen zur Schaffung / Sicherung zeitgemäßer und leistbarer Wohnversorgung
Kärnten
Gefördert werden: Quartiersentwicklung und Quartiersmanagement Die Förderung erfolgt für Maßnahmen der sozialraumorientierten Quartiersentwicklung durch Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Ausmaß von max. 100 % der förderbaren Personal- und Sachkosten, max. € 70.000/Jahr, auf eine Projektdauer von max. 2 Jahren. In besonderen berücksichtigungswürdigen Fällen (zB Verzögerung in der Umsetzung des Bauvorhabens) kann auf begründeten Antrag die Projektdauer verlängert werden. Beratungsleistungen externer Fachexperten im Zusammenhang mit Reconstructing-Projekten durch Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Ausmaß von max. 100 % der förderbaren Kosten, max. für 20 Beratertage je Projekt bzw. Baustufe zu einem Tagessatz von max. € 1.200 exkl. USt., einschließlich Nebenkosten, wie zB Reisekosten, Diäten, Barauslagen. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auf begründeten Antrag die Anzahl der förderbaren Beratertage erhöht werden. Das Sozialraumkonzept und sozialraumorientierte Maßnahmen durch Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses an den gemeinnützigen Wohnbauträger oder Gemeinde im Ausmaß von 100 % der förderbaren Kosten, max. € 20.000. Reconstructing – Entwicklung bestehender Wohnquartiere Die Förderung erfolgt durch Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses an den gemeinnützigen Wohnbauträger oder Gemeinde im Ausmaß der förderbaren Beratungsleistungen und Begleitmaßnahmen externer Berater (Architekt, Fachhochschule, etc.) für max. 350 Stunden je Projekt zu einem Stundensatz von max. € 100 exkl. USt., exkl. Nebenkosten, wie zB Reisekosten oder Barauslagen. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auf begründeten Antrag die Anzahl der förderbaren Beratertage erhöht werden. Aktivierung von Leerstand in Bestandsobjekten zur Schaffung von Wohnräumen durch Nachnutzung von Bestandsobjekten Die Förderung erfolgt durch Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Ausmaß der förderbaren Beratungsleistung externer Berater (Architekt, Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwalt, etc.) von max. € 3.000, exkl. Ust., einschließlich Nebenkosten, wie Fahrtkosten, Diäten, Barauslagen, für einen Beratungstisch und ist von jedem teilnehmenden Interessenten (Eigentümer/Projektträger) ein Kostenbeitrag (Selbstbehalt) in Höhe von € 50 zu leisten. Die Verrechnung der anfallenden Kosten erfolgt direkt mit den Beratern. Beratung bei thermisch-energetischen Sanierungsmaßnahmen Die Förderung erfolgt durch Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Ausmaß von 70 % der förderbaren Beratungskosten von max. € 3.000, exkl. Ust, einschließlich Nebenkosten, wie Fahrtkosten, Diäten, Barauslagen, je Liegenschaft bzw. zu sanierender Verwaltungseinheit/Wohnobjekt. Entwicklung von gemeinschaftlichen Wohnformen und Baugruppen Entsprechend dem Leitfaden wird ein nicht rückzahlbarer Zuschuss wie folgt gewährt: Phase 1: 75 % der förderbaren Gesamtkosten, in Höhe von max. € 13.000 Phase 2: 75 % der förderbaren Gesamtkosten, in Höhe von max. € 10.000 Phase 3: 75 % der förderbaren Gesamtkosten, in Höhe von max. € 15.000
Förderung der Erhaltung und Restaurierung der historischen Bausubstanz Wiens
Wien
Die Stadt Wien Kultur fördert stadtbildpflegerische Mehrkosten, die bei der Instandsetzung/Restaurierung eines Gebäudes nach den Richtlinien der Altstadterhaltung entstehen. Der Wiener Altstadterhaltungsfonds fördert insbesondere die Restaurierung und Konservierung: Der Außenerscheinung von Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen Der Außenerscheinung von Gebäuden, die in Schutzzonen laut Wiener Bauordnung liegen und ein authentisches historisches Erscheinungsbild aufweisen Von Objekten der “Kunst am Bau“. Zu dieser gehören insbesondere freistehende oder wandgebundene Kunstobjekte, die in der Zwischen- und Nachkriegszeit mit kulturpolitischem Hintergrund und mit Hilfe von öffentlichen Förderungen entstanden sind. Die geförderten Maßnahmen werden auf die im Stadtbild unmittelbar in Erscheinung tretenden Bauteile beschränkt. Darüber hinaus können folgende Arbeiten gefördert werden: In öffentlich zugänglichen Innenhöfen An historischen Innenausstattungen von Lokalen und Sakralbauten An historischen Geschäftsportalen, Brunnenanlagen oder Ähnlichem Die Förderung besteht in der Regel aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss (Subvention) zu jenen stadtbildpflegerischen Mehrkosten, die bei der Instandsetzung/Restaurierung eines Gebäudes nach den Richtlinien der Altstadterhaltung entstehen. Sie bezieht sich also speziell auf jene Maßnahmen, die über eine gemäß den Bauvorschriften durchzuführende Instandsetzung hinausgehen.
Förderung der Errichtung von Wohnheimen
Salzburg
Gefördert werden die Neuerrichtung sowie der Um-, Auf- und Zubau von Wohnheimen. Es wird ein einmaliger Zuschuss gewährt (bestehend aus Grundbetrag und Zuschlägen). Der Grundbetrag ist ab 1.1.2022 rückzahlbar (0,5% Zinsen). Die Zuschläge bleiben nicht rückzahlbar. Der Grundbetrag je Heimplatz beträgt: a) bei Neuerrichtung für Seniorenheime in Form von Hausgemeinschaften 35.000 Euro Sonstige Seniorenwohnheime 25.000 Euro Wohnheime für Menschen mit besonderem Betreuungsaufwand 35.000 Euro Schüler- und Studentenwohnheime 25.000,- Euro Sonstige Wohnheime - Dienstnehmerwohnheime 5.000 Euro Heime für "Wohnen auf Zeit" 20.000 Euro (je Wohneinheit) sowie Baugruppen 20.000 Euro (je volljährigem Vereins- oder Genossenschaftsmitglied und Hauptwohnsitz) b) bei Um-, Auf- oder Zubau für Seniorenwohnheime 17.500 Euro Wohnheime für Menschen mit besonderem Betreuungsaufwand 17.500 Euro Schüler und Studentenwohnheime 12.500 Euro Sonstige Wohnheime - Dienstnehmerwohnheim 2.500 Euro Der Grundbetrag ist mit 50% der förderbaren Baukosten begrenzt. Baugruppen 20.000 Euro (je volljährigem Vereins- oder Genossenschaftsmitglied und Hauptwohnsitz) Der Grundbetrag erhöht sich anhand des Zuschlagspunktesystems für energieökologische Maßnahmen, bestimmte Zuschläge aus Standortqualität sowie Wettbewerbe ohne Kostengarantie, Denkmalschutz, Holzbauweise, Einzelgewerkausschreibung nach Anlage B der Wohnbauförderungsverordnung je Punkt und Heimplatz (bzw. Wohneinheit) um 100 Euro.
Förderung der Revitalisierung von Baudenkmälern
Steiermark
Die Revitalisierung hat das Ziel, durch die Förderung von Maßnahmen, die der Erhaltung historisch wertvoller Bauten und Anlagen dienen, das baukulturelle Erbe im Allgemeinen sowie die regionalen Identitäten zu bewahren. Des Weiteren sollen durch die Notwendigkeit des Einsatzes spezialisierter Fachleute, die erforderlichen traditionellen Handwerkstechniken gepflegt und so die einschlägigen Berufszweige in ihrer Existenz unterstützt werden. Im Hinblick auf den hohen Anteil an handwerklicher Arbeit kommt den Revitalisierungsmaßnahmen auch eine wesentliche arbeitsmarktpolitische Bedeutung zu. Art und Ausmaß der Förderung: Nicht rückzahlbarer Förderbeitrag im Ausmaß von 50 % der anerkannten Kosten für Planungen, Befundungen o.ä., jedoch maximal € 3.000,- pro Objekt und Jahr Nicht rückzahlbarer Förderbeitrag im Ausmaß von maximal 10 % der anerkannten denkmalrelevanten Kosten, jedoch maximal € 20.000,- pro Objekt und Jahr oder wahlweise Förderungsdarlehen des Landes Steiermark (derzeit 0,5 % p.a. dekursive Verzinsung, zehn Jahre Laufzeit) im Ausmaß von maximal der Hälfte der anerkannten denkmalrelevanten Kosten, jedoch maximal € 150.000,- pro Objekt und Jahr des zu fördernden Objektes. Ein Förderungsdarlehen kann nur gewährt werden, wenn im Grundbuch des zu fördernden Objektes eine Sicherstellung auf dem ersten Geldrang möglich ist. Neben dem Pfandrecht wird für das Land Steiermark auch ein Veräußerungsverbot im Grundbuch eingetragen.
Förderung der Sanierung von Eigenheimen und privatem mehrgeschossigem Wohnbau - K-WBFG 2017
Kärnten
Im Rahmen der Sanierungsförderung nach dem Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 - K-WBFG 2017 und der Richtlinie für die Sanierung von Eigenheimen, sonstigen Gebäuden und Wohnhäusern im mehrgeschossigen Wohnbau (außer Wohnhäuser im (Mit)Eigentum von gemeinnützigen Bauvereinigungen und Gemeinden) gemäß Kärntner Wohnbauförderungsgesetz K-WBFG 2017, LGBl.Nr. 68/2017, idgF, gültig 01.01.2023 bis 31.12.2023 werden gefördert: I. Eigenheime und sonstige Gebäude mit höchstens 2 Wohnungen Einmalzuschuss im Ausmaß von max. 30% der förderbaren Sanierungskosten für Einzelbauteilmaßnahmen zur Erhöhung des Wärmeschutzes und max. 35% für energieeffiziente Haustechnikanlagen von höchstens € 36.000 je Gebäude Einmalzuschuss im Ausmaß von max. 40% der förderbaren Sanierungskosten von höchstens € 48.000 je Gebäude für umfassende energetische Sanierungsmaßnahmen, wobei sich die förderbaren Sanierungskosten für die 2. Wohnung um € 12.500 auf € 60.500 erhöhen. Zusätzlich werden bei der umfassenden energetischen Sanierung die Kosten des Energieausweises (Bestand- und Planungsenergieausweis oder Renovierungsausweis) von max. € 300 sowie bei der Dämmung der Außenwand die Kosten des Renovierungsausweises von max. € 300 als Einmalzuschuss gewährt. II. Wohnhäuser, sonstige Gebäude mit mehr als 2 Wohnungen und Wohnheime Die Sanierungsförderung erfolgt durch Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses auf die Dauer von 10 Jahren. Das Ausmaß der Förderung beträgt: 30 % der förderbaren Sanierungskosten für Dach- und Fassadenbegrünungen 30 % der förderbaren Sanierungskosten für Maßnahmen zur Erhöhung des Wärmeschutzes einzelner Bauteile 35 % der förderbaren Sanierungskosten für energieeffiziente Haustechnikanlagen 50 % der förderbaren Sanierungskosten bei Umstellung von Heizsystemen auf Basis fossiler Brennstoffe auf Heizungsanlagen für biogene Brennstoffe, Fernwärme oder Wärmepumpenheizung 50 % der förderbaren Sanierungskosten für eine umfassende energetische Sanierung Zusätzlich werden bei der umfassenden energetischen Sanierung die Kosten des Energieausweises (Bestand- und Planungsenergieausweis) mit einem Einmalzuschuss in Höhe von max. € 300 gefördert.
Förderung der Sanierung von Wohnhäusern und Wohnheimen gemeinn. Bauvereinigungen und Gemeinden
Kärnten
Im Rahmen der Sanierungsförderung nach dem Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 - K-WBFG 2017 und der Richtlinie für die Sanierung von Wohnhäusern und Wohnheimen gemeinnütziger Bauvereinigungen und Gemeinden, gemäß Kärntner Wohnbauförderungsgesetz K-WBFG 2017, LGBl.Nr. 68/2017, idgF, gültig 01.01.2022 bis 31.12.2023, werden gefördert: 30 % der förderbaren Sanierungskosten für Erhaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen (außer Anbringung von Balkonen oder Terrassen), Grundrissänderungen, Wohnungszusammenlegungen, Wohnungsteilungen, Erweiterungen von Wohnraum und Freiraumgestaltungen sowie Infrastruktureinrichtungen für alternative Mobilitätsformen; 30 % der förderbaren Sanierungskosten für Dach- und Fassadenbegrünungen; 30 % der förderbaren Sanierungskosten für Maßnahmen zur Erhöhung des Wärmeschutzes einzelner Bauteile; 35 % der förderbaren Kosten für energieeffiziente ökologische Haustechnikanlagen; 50 % der förderbaren Kosten für die Umstellung von Heizsystemen auf Basis fossiler Brennstoffe auf Heizungsanlagen für biogene Brennstoffe, Fernwärme oder Wärmepumpenheizung; 50 % der förderbaren Sanierungskosten für umfassende energetische Sanierungen; 60% der förderbaren Sanierungskosten für umfassende energetische Sanierungen mit einer zusätzlichen ökologischen Maßnahme wie Photovoltaikanlagen, Fassadenbegrünungen etc.; 50 % der förderbaren Sanierungskosten für nachträgliche Anbringung von privaten Freiflächen wie Balkonen oder Terrassen.
Förderung der umfassenden Sanierung
Steiermark
Als „umfassende“ Sanierung kann eine in beträchtlichem Ausmaß über die notwendige Erhaltung hinausgehende Sanierung von Gebäuden und Gebäudeteilen mit mindestens drei Wohnungen gefördert werden, wobei die Errichtung von Wohnraum durch Ein- und Umbauten sowie in untergeordnetem Ausmaß auch Erweiterungen der Gebäude zulässig sind. Die förderbaren Kosten werden pro Quadratmeter Wohnnutzfläche ermittelt. Der Basisförderungssatz beträgt höchstens € 950,-/m², dieser Betrag erhöht sich auf maximal € 1.300,-/m² wenn neuer Wohnraum geschaffen wird, bei Beseitigung von Substandard oder bei nachweislichen Mehrkosten infolge von Auflagen auf Grund des Denkmalschutzgesetzes, Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 2008 oder Stmk. Ortsbildgesetzes 1977. Die Förderung besteht entweder in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Annuitätenzuschusses im Ausmaß von 45% auf die Dauer von 15 Jahren. Die Berechnung erfolgt auf einer jährlichen Verzinsung von 5%. Oder Förderungsdarlehens für Gemeinden, Gemeindeverbände, Gesellschaften, die mehrheitlich im Eigentum von Gemeinden stehen und Gemeinnützige Bauvereinigungen. Das Darlehen wird mit 0,5% p.a. dekursiv verzinst und hat eine Laufzeit von 25 Jahren. Die halbjährlichen Annuitäten betragen 2,13% des Darlehensbetrages. Oder Förderungsdarlehens in Kombination mit Eigenmitteln von Gemeinnützigen Bauvereinigungen (50% Förderdarlehen und 50% Eigenmittel). Gemeinnützige Bauvereinigungen können für die Hälfte der geförderten Baukosten auch Eigenmittel einsetzen. Die Laufzeit der Eigenmittel beträgt 15 Jahre, die Verzinsung (derzeit max. 3,5% p.a. dekursiv) hat entsprechend den Bestimmungen des WGG zu erfolgen. Das Förderungsdarlehen wird mit 0,5% p.a. dekursiv verzinst und hat eine Laufzeit von 25 Jahren. Bei dieser Förderungsvariante sind in den ersten 15 Jahren die Eigenmittel der gemeinnützigen Bauvereinigungen und die Zinsen des Förderdarlehens zurückzuzahlen. Die Rückzahlung des Förderdarlehens beginnt nach gänzlicher Tilgung der Eigenmittel. Demnach ist das Förderdarlehen vom 16.-25. Jahr zurückzuzahlen. Die halbjährlichen Annuitäten betragen 5,13% des Förderdarlehens. Und zusätzlich kann ein nicht rückzahlbarer Förderbeitrag in Höhe von € 7,-/m² für ökologische und nachhaltige Maßnahmen gewährt werden.
Förderung nachträglicher Errichtung von Kinderspielplätzen gemeinn. Bauvereinigungen und Gemeinden
Kärnten
Gefördert wird die nachträgliche Errichtung bzw. Wiedererrichtung (Reconstructing bzw. Revitalisierung) von Kinderspielplätzen basierend auf einem Gestaltungskonzept, die - getragen vom Grundsatz der Inklusion - geeignet sind, Kindern aller Altersgruppen insbesondere das Erleben ihrer körperlich-motorischen sowie psychisch-emotionalen Fähigkeiten zu ermöglichen, ihre Kreativität oder ihre sozialen Kompetenzen zu fördern, eine vielseitige Betätigung und Verwirklichung von Spielideen sowie ein möglichst gefahrloses Spielen zu bieten. Förderbare Kosten sind insbesondere: Herstellung von Sandflächen inkl. Sonnenschutz zum Spielen geeignete und für diesen Zweck bestimmte Leistungen und Materialien zur Geländegestaltung, Hygieneeinrichtungen sowie Bepflanzung Ausstattung von Kinderspielplätzen mit Sitzgelegenheiten (zB Tische, Stühle, Bänke, etc.) inkl. Sonnenschutz, Wasserentnahmestelle Anschaffung von Kleinkindspielgeräten bzw. altersgerechten Spielgeräten (zB Rutsche, Schaukel, Wippe, Karussell, Klettergeräte, Bodentrampolin, etc. ) Errichtung natürlicher Spiel- und Erlebniselemente, wie naturnahe Elemente (zB Spielhügel, veränderbare Bodenflächen, Kriechtunnel, Baumstämme etc.) Fremdleistungen für pädagogische Beratung, Gestaltungskonzept, Planungsleistungen Nicht förderbar sind: Kinderspielplätze, sofern sich in unmittelbarer Nähe ein entsprechender öffentlich zugänglicher Kinderspielplatz befindet oder nachweislich aufgrund der Bewohnerstruktur kein Bedarf für die Errichtung bzw. Wiedererrichtung (Revitalisierung/ Reconstructing) eines Kinderspielplatzes vorliegt reine Verschönerungs- und Instandhaltungsmaßnahmen oder Ersatzinvestitionen bei denen lediglich das Aussehen des Kinderspielplatzes verändert wird, ohne dass dafür eine objektive Notwendigkeit bzw. ein Nutzen besteht gebrauchte Spielgeräte, -elemente, Ausstattungsgegenstände (zB Stühle, Tische etc.) Die Förderung erfolgt in Form eines Einmalzuschusses im Ausmaß von 60 % der förderbaren Kosten, max. in Höhe von € 18.000 je Spielplatz Zusätzlich gewährt wird eine Förderung für die Planungsleistungen (Fremdleistungen) im Ausmaß von 10 % der förderbaren Kosten, max. in Höhe von € 2.000 je Spielplatz
Förderung von kulturellen Veranstaltungen
Oberösterreich
1. Förderungen im Bereich der Landesausstellungen Von Beginn der Landesausstellungen an bis heute gilt es als erklärte kulturpolitische Absicht, mit der Präsentation einer solchen Ausstellung immer auch die denkmalpflegerische Sanierung und Adaptierung eines kulturgeschichtlich bedeutsamen Bauwerks des Landes zu verbinden. Landesausstellungen haben sich damit über die Jahrzehnte auch zu einem besonderen Instrument österreichischer und oberösterreichischer Kulturpolitik entwickelt, bei dem Elemente der Kulturförderung, der Denkmalpflege, der wissenschaftlichen Forschung, Elemente der Volksbildung, der Tourismusbelebung aber auch der "Eventkultur“ zusammentreffen. Das Land Oberösterreich gewährt für die Restaurierung und Sanierung bzw. Errichtung von Objekten den jeweiligen Eigentümer/innen (z.B. Privatpersonen, Vereine, Unternehmen, Öffentliche Einrichtungen) Förderungen für die Umsetzung der geplanten Maßnahmen, die für den Betrieb einer Landesausstellung notwendig sind. Die finanziellen Mittel für die baulichen Maßnahmen der Landesausstellung werden – auf Basis einer Kostenschätzung– im Förderbereich infolge eines durch die ressortzuständigen Mitglieder der OÖ. Landesregierung verabschiedeten Finanzierungsplanes – nach grundsätzlicher Genehmigung des Landeshaushalts durch den OÖ. Landtag - bereitgestellt. Bewerbungskonzepte für OÖ Landesausstellungen können von Kulturschaffenden und kulturell tätigen Einrichtungen des Landes in offenen Wettbewerben eingereicht werden. Die eingelangten Bewerbungen werden von einer Expertenjury nach folgenden Kriterien bewertet und der OÖ Landesregierung zur Umsetzung vorgeschlagen: Originalität des Themas Nachnutzung/Nachhaltigkeit Touristische Impulse Regionalpolitische Wirkung Erhaltung und Dokumentation von Kulturgut 2. Förderungen im Bereich Landesausstellungen - „Rahmenveranstaltungen“ Das Land Oberösterreich gewährt (z.B. Privatpersonen, Vereine, Unternehmen, Öffentliche Einrichtungen) Förderungen für die Konzeption und Umsetzung von kulturellen und kulturtouristischen Veranstaltungen im Rahmen der OÖ Landesausstellungen. 3. Förderungen im Bereich der Landessonderausstellungen Landessonderausstellungen sind Großprojekte des Landes Oberösterreich, die außerhalb der festgelegten Landesausstellungsreihe zu aktuellen Themen, anlässlich von Jubiläen etc. vom Land Oberösterreich durchgeführt werden. Grundsätzlich gelten für die Vergabe und Durchführung von Landessonderausstellung die gleichen Kriterien wie bei Landesausstellungen. Das Land Oberösterreich gewährt für die Restaurierung und Sanierung bzw. Errichtung von Objekten den jeweiligen Eigentümer/innen (z.B. Privatpersonen, Vereine, Unternehmen, Öffentliche Einrichtungen) Förderungen für die Umsetzung der geplanten Maßnahmen, die für den Betrieb einer Landessonderausstellung notwendig sind. Die finanziellen Mittel für die baulichen Maßnahmen der Landessonderausstellung werden – auf Basis einer Kostenschätzung– im Förderbereich infolge eines durch die ressortzuständigen Mitglieder der OÖ. Landesregierung verabschiedeten Finanzierungsplanes – nach grundsätzlicher Genehmigung des Landeshaushalts durch den OÖ. Landtag - bereitgestellt.
Förderung von Schindel- und Bretterdächern sowie Wandverkleidungen aus Holz
Salzburg
Zur Erneuerung, Entwicklung und Erhaltung von sozial, kulturell und wirtschaftlich lebendigen Dörfern sowie zur Sicherung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Kulturlandschaft und des Landschaftsbildes werden Investitionen im Zusammenhang mit der Erneuerung von Holzschindeldächern bzw. der Eindeckung eines Neugebäudes neben Bestandsbauten mit Holzschindeldächern sowie Investitionen im Zusammenhang mit der Verkleidung von Alt- und Neugebäuden mit Holz insbesondere mit Holzschindeln gefördert. Förderungswerber - Alpine Vereine (nur sofern die Investitionen - Verwendung von Holzschindeln - durch Bescheid der Naturschutzbehörde vorgeschrieben und deshalb seitens der Naturschutzabteilung nicht förderbar sind) - Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe natürliche Personen, juristische Personen, sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt, Personenvereinigungen, sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt, mit Niederlassung in Salzburg, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften und ein Vorhaben entsprechend den Zielsetzungen des österreichischen Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums 2007-2013 verfolgen. Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gilt jede selbständige örtliche und organisatorisch-technische Einheit zur Erzeugung von Pflanzen, zur Waldbewirtschaftung oder zur Haltung von Nutztieren mit wirtschaftlicher Zielsetzung, die über die mit der kulturspezifischen Bewirtschaftung der jeweiligen Fläche oder Tierhaltung verbundenen und unerlässlichen Infrastruktur verfügt.
GSP 23-27: Ländliche Entwicklung
Österreich
Das Leistungsangebot Ländliche Entwicklung umfasst die nationale Umsetzung folgender im GAP-Strategieplan 2023-2027 festgelegter Interventionen: Investitionen, einschließlich Investitionen in Bewässerung 73-01 - Investitionen in die landwirtschaftliche Erzeugung 73-02 - Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse 73-03 - Infrastruktur Wald 73-04 - Waldbewirtschaftung 73-05 - Investitionen in überbetriebliche Bewässerung 73-06 - Investitionen in ökologische Verbesserungen und Maßnahmen zur Minderung des Hochwasserrisikos 73-07 - Investitionen in gewässerökologische Verbesserung 73-08 - Investitionen in Diversifizierungsaktivitäten inklusive Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse 73-09 - Ländliche Verkehrsinfrastruktur 73-10 - Orts- und Stadtkernförderung (Investitionen zur Revitalisierung und Sanierung oder Um- und Weiterbau von leerstehenden, fehl- oder mindergenutzten Gebäuden oder öffentlichen Flächen) 73-18 - Investitionen zur Stabilisierung von Rutschungen Niederlassung von Junglandwirten und neuen Landwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum 75-01 - Förderung der Niederlassung von Junglandwirtinnen und Junglandwirten Zusammenarbeit 77-01 - Teilnahme an Qualitätsregelungen für Lebensmittel und Zierpflanzen 77-02 - Zusammenarbeit 77-03 - Ländliche Innovationssysteme im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft 77-04 - Reaktivierung des Leerstands durch Bewusstseinsbildung & Beratung, Entwicklungskonzepte & Management zur Orts- und Stadtkernstärkung 77-05 - LEADER 77-06 - Förderung von Operationellen Gruppen und von Innovationsprojekten im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft für landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit – EIP-AGRI Wissensaustausch und Verbreitung von Information 78-01 - Land- und forstwirtschaftliche Betriebsberatung 78-02 - Wissenstransfer für land- und forstwirtschaftliche Themenfelder (fachliche und persönliche Fort- und Weiterbildung und Information) 78-03 - Wissenstransfer (Bewusstseins-, Weiterbildung, Beratung sowie Pläne und Studien) für außerland- und forstwirtschaftliche Themenfelder
GSP 23-27: Obst und Gemüse
Österreich
Im Sektorprogramm für Obst und Gemüse werden operationelle Programme unterstützt, welche von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen umgesetzt werden. Folgende Maßnahmen werden angeboten: 47-01 - Verbesserung der Produktionsplanung und Anpassung der Erzeugung an die Nachfrage 47-02 - Verbesserung und Erhaltung der Produktqualität 47-07 - Bündelung des Angebots 47-08 - Forschung und Entwicklung im Sektor Obst und Gemüse 47-11 – Bodenerhaltung 47-12 - Erhalt oder Förderung der Artenvielfalt (Biodiversität) sowie Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen zur Begünstigung von Biodiversität 47-13 - Energieeinsparung (inkl. Abwärmenutzung), Steigerung der Energieeffizienz sowie Investitionen in alternative Energien 47-14 - Verbesserung der Resilienz gegenüber Schädlingen und Pflanzenkrankheiten 47-15 - Verbesserung der Nutzung von und der Bewirtschaftung mit Wasser 47-16 - Verringerung des Pestizideinsatzes 47-17 - Verringerung des Abfallaufkommens sowie Verbesserung der Abfallbewirtschaftung 47-19 - Verringerung von Emissionen 47-26 - Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen 47-20 - Beratungsdienste und technische Hilfe im Umweltbereich 47-21 - Beratungen, Schulungen und Austausch von bewährten Verfahren 47-09 - Ökologische/biologische Erzeugung 47-10 - Integrierter Landbau 47-18 - Stärkung der Nachhaltigkeit und Effizienz des Transports sowie der Lagerung von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse 47-04 - Verbesserung der Vermarktung 47-05 - Steigerung des Verbrauchs von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse 47-06 - Förderung des Absatzes von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse 47-03 - Umsetzung unionsweiter und nationaler Qualitätsregelungen 47-22 - Wiederbepflanzung von Obstplantagen nach obligatorischer Rodung 47-23 - Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung 47-24 - Ernteversicherung 47-25 - Krisenkommunikation
NÖ Wohnbauförderung Wohnungssanierung
Niederösterreich
Förderungen für Wohnungssanierungen in NÖ werden für Objekte im Eigentum natürlicher Personen mit einer zu sanierenden (Wohn)Nutzfläche von mehr als 500m² oder im Eigentum juristischer Personen zuerkannt. Hinweis: Bei Gebäuden, an denen Wohnungseigentum begründet ist, wird jedenfalls die Sanierung von Allgemeinbereichen im Zuge dieser Förderung abgewickelt. Die Objektförderung besteht aus einem konstanten nicht rückzahlbaren Zuschuss in der Höhe von jährlich höchstens 4 % zu den Annuitäten von Ausleihungen im Ausmaß von höchstens 30 % der anerkannten Sanierungskosten. Bei zum Zeitpunkt der Zusicherung anerkannten Sanierungskosten unter EURO 360,-- /m² Wohnnutzfläche hat der Zuschuss eine Laufzeit von 10 Jahren. Bei zum Zeitpunkt der Zusicherung anerkannten Sanierungskosten ab EURO 360,--/m² Wohnnutzfläche wird diese Objektförderung wahlweise für 10 oder 15 Jahre zuerkannt. Die Mindestlaufzeit der förderbaren Ausleihung beträgt 10 Jahre. Förderbare Obergrenze der anerkannten Sanierungskosten sind EURO 1.000,-- pro Quadratmeter Wohnnutzfläche. Die höchst förderbare Nutzfläche beträgt 130 m². Bei zum Zeitpunkt der Zusicherung anerkannten Sanierungskosten von mehr als € 1.000,--/m² Wohnnutzfläche oder wenn im Zuge der Sanierung Wohnungen errichtet werden, kann wahlweise die Förderung entsprechend dem Wohnungsneubau erfolgen, sofern Gemeinden oder gemeinnützige Bauvereinigungen Förderungswerber sind.
Sportstätten/Sportinfrastruktur
Österreich
Ziel des Regierungsprogrammes 2020-2024 ist u.a. die Entwicklung eines Österreichischen Sportstättenentwicklungsprogramms auf Basis von akkordierten Kriterien mit den Bundesländern und Gemeinden, die Definition von Versorgungskriterien nach Sportart-Priorisierung für Spitzensport und Breitensport sowie die Evaluierung und allfällige Neuordnung des Finanzierungsschlüssels. Dabei soll verstärkt der „Zentrenansatz“ (Evaluierung, Stärkung und Ausbau) berücksichtigt werden. Regierungsleitprojekte im Zusammenhang mit der Rolle Österreichs als Austragungsort von Großereignissen sollen über Sonderprojekte und Sonderbudgets definiert werden. Zudem soll ein digitaler Marktplatz von Schulsportanlagen, Sportstätten und sämtlichen Sportangeboten unter Berücksichtigung der bestehenden Geoinformationssysteme der Bundesländer, der Angebotsdatenbanken des organisierten Sports und bestehender kommerzieller Sportbuchungsplattformen („Österreichischer Sportstättenatlas“) entstehen. Die Verbesserung der Auslastung öffentlich finanzierter Sportinfrastruktur, Gebäude und anderer Liegenschaften (so z.B. ganzjährige Nutzung von Sportflächen in öffentlicher Hand z.B. Schulen) soll sichergestellt werden. Die Barrierefreiheit und die Berücksichtigung von „green Bau“ (nachhaltiges Bauen – Berücksichtigung der ökologischen, ökonomischen und sozio-kulturellen Faktoren im Baubereich) sind weitere Schwerpunkte. Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link.
Subvention "Sanierungen"
Villach
Gefördert wird die Sanierung von Eigenheimen mit höchstens 2 Wohnungen, von sonstigen Gebäuden, die nicht zu Wohnzwecken dienen und nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen zur ganzjährigen Wohnnutzung geeigneten Wohnraum aufweisen sowie von Wohnhäusern im mehrgeschossigen Wohnbau und von Wohnheimen (außer von solchen, die im (Mit)Eigentum von gemeinnützigen Bauvereinigungen und Gemeinden stehen) als Anschlussförderung an die Wohnbauförderung des Landes Kärnten. Was wir fördern: Maßnahmen zur Erhöhung des Wärmeschutzes einzelner Bauteile: Fenstertausch: Tausch aller Fenster im Gebäude bzw. der Wohneinheit Dämmung der Außenwände Dämmung des Daches bzw. der obersten Geschoßdecke Dämmung der Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich Umfassende energetische Sanierung: zeitlich zusammenhängende Renovierungsarbeiten an der Gebäudehülle und/oder den haustechnischen Anlagen eines Gebäudes, soweit zumindest drei Teile der Gebäudehülle (Fenster, Dämmung Außenwand, Dämmung Oberste Geschoßdecke, Dach, Dämmung Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich) und haustechnischen Gewerke (Solaranlage zur Warmwasserbereitung oder Heizungseinbindung, Anschluss an Fernwärme, Biomasse, Wärmepumpenheizung, kontrollierte Wohnraumlüftung) gemeinsam erneuert oder zum überwiegenden Teil in Stand gesetzt werden. Wer wird gefördert? (Mit)Eigentümer/in des Gebäudes Wohnungsinhaber/in - Mieter/in, Wohnungseigentümer/in oder (Mit)Eigentümer/in, der/die eine in seinem/ihrem Haus gelegene Wohnung selbst benützt Bauberechtigte/r Bestellte/r Verwalter/in nach § 6 Abs. 2 Mietrechtsgesetz (MRG), BGBl. Nr. 520/1981 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2021 oder § 14c Abs. 2 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), BGBl. Nr. 139/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2022 welche/r eine Förderung bei einer anderen öffentlichen Stelle in Anspruch genommen hat (Bund, Land). Ausnahme: Fenstertausch – hier ist eine Förderung ohne Inanspruchnahme der Landesförderung für Wohnhaussanierungen möglich.
Tiroler Energiestrategie 2020 - Energieeffizienzprogramm
Tirol
Das Land Tirol fördert Programme und Maßnahmen zur Reduktion beziehungsweise Effizienzsteigerung des Energieeinsatzes bei Gebäuden. Im Rahmen der Sanierungsoffensive des Landes soll die Sanierungsrate von zwei auf drei Prozent angehoben sowie eine Halbierung des Energiebedarfs von Gebäuden erreicht werden. In Ergänzung zu den Fördermaßnahmen im Rahmen der Wohnbauförderung bzw. Wohnhaussanierung fördert das Land Tirol das Energieeffizienzprogramm der Energie Tirol. Das Energieeffizienzprogramm der Energie Tirol beinhaltet umfangreiche Beratungsaktivitäten für Bauherrn. Um das angestrebte Ziel bei sanierten Gebäuden zu erreichen, müssen Sanierungsmaßnahmen mit der notwendigen energetischen Qualität bei gleichzeitig höchster Ausführungsqualität durchgeführt werden. Einen Schwerpunkt des Energieeffizienzprogramms der Energie Tirol bildet die technische Begleitung der Sanierungsoffensive. Die Energie Tirol informiert Bauherrn durch Schwerpunktberatungen, im Rahmen von Seminaren und bei persönlichen Beratungsgesprächen. Bei der Tiroler Frühjahrsmesse betreut die Energie Tirol einen Stand, um Bauherrn gezielt informieren zu können. Dieses Beratungsangebot wird unterstützt durch Informationskampagnen, Broschüren und Öffentlichkeitsarbeit. Energie Tirol betreut im Rahmen des Energieeffizienzprogramms e5 Gemeinden, die durch ihre Aktivitäten und Leitprojekte Vorbildcharakter für Private und Gemeinden haben. "Ja zu Solar" und "Komfortlüftung" sind weitere Schwerpunkte der Energie Tirol, in welchen Bauherrn kompetente Information zu Photovoltaikanlagen, Solarthermie (Sonnenkollektoren zur Warmwasseraufbereitung sowie zur Unterstützung der Heizung), kontrollierte Wohnraumlüftung (Passivhäuser) angeboten wird. Für Schulen wurde das Projekt "Die Energiewende-Schulinitiative Tirol" gestartet, um in Zusammenarbeit mit Schulen bei Kindern, Lehrern sowie auch Schulerhaltern Interesse für das Thema Energie und den verantwortungsvollen Umgang mit dieser Ressource zu wecken.