Datenschutzerklärung
Für das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat der Schutz von personenbezogenen Daten eine hohe Priorität. Wir achten darauf, personenbezogene Daten in Einklang mit allen anwendbaren europarechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften zu verarbeiten, und nehmen unsere Verantwortung sehr ernst.
Die allgemeine Datenschutzerklärung des BMF finden Sie unter www.bmf.gv.at/datenschutz.
Im Folgenden finden Sie die individuelle und detaillierte Datenschutzerklärung zur Transparenzdatenbank:
Zu welchen Zwecken und auf welchen Rechtsgrundlagen erfolgt die Verarbeitung von personenbezogenen Daten?
Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfolgt
- auf der Grundlage des § 36a des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012),
- der dazu ergangenen Verordnungen, insbesondere der Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung sowie
- der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Transparenzdatenbank (15a-Vereinbarung)
Die Verarbeitung der Daten erfolgt zu den in § 2 TDBG 2012 normierten Zwecken (Informationszweck, Nachweiszweck, Steuerungszweck, Überprüfungszweck, Wirtschaftlichkeitszweck, Kontrollzweck und Transparenzzweck).
Außerdem werden Daten zu den in § 39f Abs. 4 TDBG 2012 (Feststellung, ob bestimmte COVID-19 Leistungen bezogen wurden), in § 40g Abs. 4 TDBG 2012 (automatische Berücksichtigung von Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 durch das Finanzamt) und in § 40j TDBG 2012 (Erfüllung der Transparenzpflichten der Verordnung (EU) 2021/241) normierten Zwecken verarbeitet.
Wer ist für die Verarbeitung verantwortlich?
Der datenschutzrechtlich Verantwortliche für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist der Bundesminister für Finanzen (§ 12 TDBG 2012). Für Fragen und Anliegen stehen Ihnen das Kontaktformular und die Hotline zur Verfügung. Außerdem können Sie sich direkt an den Datenschutzbeauftragten im BMF wenden (datenschutz@bmf.gv.at).
Welche personenbezogenen Daten werden verarbeitet?
- Wenn der Leistungsempfänger (Förderungsempfänger) oder der Leistungsverpflichtete eine natürliche Person ist
- das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP-TD) für die Verwendung in der Transparenzdatenbank sowie
- das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK‑AS);
- Wenn der Leistungsempfänger (Förderungsempfänger) oder der Leistungsverpflichtete keine natürliche Person ist
- die Firma oder eine sonstige Bezeichnung des Leistungsempfängers (Förderungsempfängers) oder des Leistungsverpflichteten und
- die Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG oder ein Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann;
- die eindeutige Zuordnung der Leistung zu einem Leistungsangebot (einer Maßnahme);
- die Angabe des aktuellen Bearbeitungsstandes „beantragt“, „gewährt“, „abgelehnt/eingestellt“, „zurückgezogen“, „zurückgefordert“, „abgerechnet“;
- der Förderungsgegenstand;
- hinsichtlich der Gewährung und der Rückforderung die jeweils aktuelle Höhe in Euro und das Datum;
- die Höhe der Aus- oder Rückzahlung einer Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a oder c TDBG 2012 in Euro;
- der Zeitpunkt oder der Zeitraum, für den die Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a oder c TDBG 2012 ausgezahlt wird;
- das Datum der Aus- oder Rückzahlung der Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a oder c TDBG 2012;
- der Betrag der in Euro bewerteten Ersparnis bei einer Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e TDBG 2012;
- der Beginn und das Ende der Vertragslaufzeit bei einer Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e TDBG 2012;
- ertragsteuerliche Ersparnisse im Sinn des § 4 Abs. 1 lit. b TDBG 2012;
- die eindeutige Bezeichnung der Leistenden Stelle (Abwicklungsstelle);
- die Angabe, ob die Leistung in den Anwendungsbereich des EU-Beihilferechts im Sinne des Art. 107 und 108 AEUV fällt, wenn es sich dabei um eine „De-minimis“-Beihilfe handelt;
- das Einkommen im Sinn des § 5 TDBG 2012 und die im Steuerbescheid bzw. im Lohnzettel ausgewiesenen Einkünfte;
- die nach § 1 Abs. 4 Sozialhilfe-Statistikgesetz, BGBl. I Nr. 41/2019, von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermittelnden Daten.
- der Name des Kindes, wenn die Leistung Eltern für ein minderjähriges oder volljähriges Kind gewährt bzw. ausbezahlt wird;
Bei Leistungen, die über Mittel der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität finanziert werden („ARF-Leistungen“, §§ 40 ff. TDBG 2012), werden zusätzlich
- der Name des Endempfängers der Mittel,
- der Name von Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, wenn der Endempfänger ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Unionsrechts oder des nationalen Rechts über die Vergabe öffentlicher Aufträge ist,
- der Name des wirtschaftlichen Eigentümers des Endempfängers der Mittel nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, sowie
- Angaben zu Wirkungsindikatoren
verarbeitet.
Zum Zweck der automatischen Berücksichtigung von Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 durch das Finanzamt Österreich (§ 40g TDBG 2012) wird zudem
- das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK-SA) des oder der steuerlich Begünstigten,
- die nach § 18 Abs. 1 Z 10 lit. a) sublit.) cc sowie lit. b) sublit. cc) EStG 1988 begünstigten Ausgaben des oder der steuerlich Begünstigten sowie
- die Kennzeichnung, dass diese Mitteilungen Maßnahmen der Dekarbonisierung betreffen,
verarbeitet.
Zur Erfüllung des Transparenzzweckes gemäß §§ 39g und 40i TDBG 2012 werden zusätzlich
- die Postleitzahl des Sitzes oder der Geschäftsadresse,
- die Rechtsform samt der Unternehmensregister-Kennziffer (KUR) sowie
- die Wirtschaftszweigklassifikation gemäß ÖNACE
verarbeitet.
Für die Erfüllung des Transparenzzweckes gemäß § 40i TDBG 2012 wird zudem der Ortsname des Sitzes oder der Geschäftsadresse samt Ländercode verarbeitet.
Besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO (sensible Daten) werden insoweit verarbeitet, als dies zur Erfüllung der Zwecke des TDBG 2012 erforderlich und in der jeweils geltenden Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung festgelegt ist.
Woher stammen die personenbezogenen Daten?
Die personenbezogenen Daten stammen von den Leistenden Stellen (Abwicklungsstellen) des Bundes, der Länder und Gemeinden, dem Bundesminister für Finanzen sowie der Bundesanstalt „Statistik Österreich“. Des Weiteren werden personenbezogene Daten aus der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger sowie aus dem Register der Wirtschaftlichen Eigentümer abgefragt. Zudem können personenbezogene Daten zum Zweck der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank, soweit dies in materiengesetzlichen Regelungen vorgesehen ist, übermittelt werden. Zur Erfüllung des Transparenzzweckes werden die Firma oder sonstige Bezeichnung, die Postleitzahl und der Ortsname des Sitzes oder der Geschäftsadresse samt Ländercode, die Rechtsform samt der Unternehmensregister-Kennziffer (KUR) sowie die Wirtschaftszweigklassifikation aus dem Unternehmensregister gemäß § 25 Bundesstatistikgesetzes 2000, zur Veröffentlichung übernommen.
An wen werden personenbezogene Daten weitergegeben?
Abfrageberechtigte Stellen
Die Daten können von Abfrageberechtigten Stellen (insbesondere Förderstellen) des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Maßgabe des § 32 Abs. 5 und 6 TDBG 2012 zur Überprüfung des Vorliegens der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung erforderlichen Voraussetzungen (Überprüfungszweck) abgefragt werden. Die Einsicht der Abfrageberechtigten Stellen in besondere Kategorien personenbezogener Daten (sensible Daten) regelt die Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung. Sensible Daten werden dabei nur insoweit verarbeitet, als dies auf einer gesetzlichen Grundlage beruht.
Europäische Kommission
Personenbezogene Daten und Auswertungen über ARF-Leistungen können zu Kontrollzwecken der Europäischen Kommission übermittelt werden (§ 40e TDBG 2012).
Bezirksverwaltungsbehörden
Personenbezogene Daten können von den Bezirksverwaltungsbehörden nach Maßgabe des § 39f Abs. 4 TDBG 2012 zur Feststellung, ob COVID-19 Leistungen bezogen wurden, abgefragt werden.
Finanzamt Österreich
Nach Maßgabe des § 40g TDBG 2012 werden personenbezogene Daten zum Zweck der automatischen Berücksichtigung von Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 an das Finanzamt Österreich übermittelt.
Bundesanstalt Statistik Österreich
Die Daten können zur Erfüllung der Zwecke nach § 2 TDBG 2012 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nach näherer Regelung in § 34 Abs. 1 TDBG 2012 übermittelt werden.
Datenschutzrechtlich Verantwortlicher
Eine Abfrage ist gemäß § 36b TDBG 2012 auch durch den datenschutzrechtlich Verantwortlichen der Transparenzdatenbank zur Beantwortung eines an ihn gerichteten Verlangens zur Auskunftserteilung zulässig.
Auftragsverarbeiter
Die Daten werden an die Bundesrechenzentrum GmbH als gesetzlicher Auftragsverarbeiter weitergegeben (§ 18 TDBG 2012).
Öffentlichkeit
Personenbezogene Daten werden nach Maßgabe der §§ 39g, 40i und 40j TDBG 2012 zur Erfüllung des Transparenzzwecks am Transparenzportal der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Welche Datenschutzrechte haben Sie?
Auskunft
Für eine Auskunft über die Sie betreffenden in der Transparenzdatenbank verarbeiteten Daten können Sie ein Verlangen an den datenschutzrechtlich Verantwortlichen richten, der Ihnen die betreffenden Daten schriftlich zur Verfügung stellen wird.
Berichtigung
Zur Berichtigung gemäß § 36d TDBG 2012 von Ihrer Meinung nach unrichtigen Daten wenden Sie sich an den datenschutzrechtlich Verantwortlichen.
Löschung
Die Speicherung/Bereithaltung der Daten in der Transparenzdatenbank erfolgt für 10 Jahre (§ 36e TDBG 2012). In diesem Zeitraum stehen sie zur Verfügung für
- Abfragen durch Sie selbst,
- Abfragen durch eine Abfrageberechtigte Stelle sowie
- dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen zur Beantwortung eines an ihn gerichteten Verlangens um Auskunftserteilung.
Für Auswertungen und statistische Zwecke durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ stehen die Daten 30 Jahre zur Verfügung.
Ein gesondertes Recht der betroffenen Personen auf Löschung besteht nur, wenn
- die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder
- sie zur Erfüllung einer bundesgesetzlichen Verpflichtung erforderlich ist, die die Zwecke des TDBG 2012 überwiegt.
Download der Datenschutzerklärung