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Förderungen zum Thema Soziale Zuschüsse

Oö. Wohn- und Energiekostenbonus
Oberösterreich
Um private Haushalte bei der Bewältigung der Wohn- und Heizkosten zu unterstützen, erhalten die Bundesländer einen einmaligen Zweckzuschuss gemäß dem Bundesgesetz über einen Zuschuss an die Länder für Wohn- und Heizkostenzuschüsse (Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz). Der Bund gewährt den Ländern im Jahr 2023 einen einmaligen Zweckzuschuss in Höhe von insgesamt 450 Millionen Euro. Oberösterreich erhält davon 16,776 %. Der Zweckzuschuss ist von den Ländern zusätzlich zu bereits für diesen Zweck vorgesehenen Landesmitteln im Jahr 2023 für Beihilfen an natürliche Personen zur Bestreitung gestiegener Wohn- und Heizkosten (Wohn- und Heizkostenzuschüsse) zu verwenden. Auf die Gewährung des Zuschusses im Rahmen des „Oö. Wohn- und Energiekostenbonus 2023“ besteht kein Rechtsanspruch. Der Zuschuss wird nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel gewährt. Entsprechend der folglich durch die Oö. Landesregierung beschlossene Richtlinie für die Gewährung eines Wohn- und Heizkostenzuschusses gem. Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz beträgt die Höhe des Zuschusses pro Haushalt: Einpersonenhaushalt: 200,00 Euro Mehrpersonenhaushalt ohne Kinder unter 18 Jahren: 200,00 Euro Mehrpersonenhaushalte mit 1 Kind unter 18 Jahren: 300,00 Euro Mehrpersonenhaushalte mit 2 oder mehr Kinder unter 18 Jahren: 400,00 Euro Die Voraussetzungen zur Gewährung des Bonus werden unter dem nächsten Punkt beschrieben. Aufgrund dieser Voraussetzungen werden rund 45% aller OÖ Haushalte antragsberechtigt sein.
Psychiatrische Familienpflege - Zuschuss an Gastfamilien
Oberösterreich
Gastfamilien, die im Rahmen der „Psychiatrischen Familienpflege“ Menschen mit dauerhaftem psychosozialem Unterstützungsbedarf aufnehmen, erhalten monatliche Beiträge für deren Versorgung und Betreuung. Mit Familien oder Lebensgemeinschaft, die sich für die Aufnahme eines psychisch kranken Menschen interessieren, werden in ausführlichen Gesprächen die relevanten Daten erhoben und alle auftauchenden Fragen besprochen. Parallel zu den Gesprächen mit der Familie kommt es zu einer Abklärung der Erwartungen und Möglichkeiten mit den psychisch kranken Menschen, die sich für eine Aufnahme bewerben. Ziel ist es, eine geeignete Familie für den/die Betreffende/n zu finden. Ziele der Leistungsform • Eröffnung neuer Beziehungsmöglichkeiten • Vollständige Integration im Gemeindeleben • Erhöhung der Lebensqualität • Hohes Maß an persönlicher Freiheit Zielgruppe: Die Kundinnen und Kunden sind Menschen mit dauerhaftem psychosozialen Unterstützungsbedarf. Die akute Krankheitsphase ist abgeklungen und zur Bewältigung des Alltags werden Unterstützung und Begleitung benötigt. Die unmittelbaren Betreuungsleistungen erbringt die jeweilige Gastfamilie. Diese sind mittels Vertrag geregelt. Die Verträge haben keine zeitliche Befristung und werden mit einer Kündigungsfrist für alle VertragspartnerInnen (KundIn, Familie und Trägerorganisation) geschlossen. Der Mensch mit psychischer Beeinträchtigung leistet einen Beitrag. Die MitarbeiterInnen psychosozialer Dienste unterstützen die Familien in der Gestaltung der individuellen Betreuungsform durch Hausbesuche und Gastfamilientreffen und bieten nach Wunsch auch individuelle Begleitung bei auftretenden Fragen und Problemen an.
Sonderzuwendungen für Sozialhilfe- und Mindestsicherungshaushalte (§ 3a LWA-G)
Österreich
Mit weiteren Änderungen des Lebenshaltungs- und Wohnkostenausgleichsgesetzes (BGBl. I Nr. 93/2022 idF. BGBl. I Nr. 68/2023) wurde ein umfassendes Maßnahmenpaket zur gezielten Unterstützung von einkommensschwachen Haushalten bzw. Familien mit Kindern beschlossen (in Kraft seit 1.07.2023). In diesem Rahmen werden Haushalten mit Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsbezug (im Folgenden: SH- bzw. BMS-Bezug) weitere finanzielle Zuwendungen aufgrund der anhaltenden Inflationsentwicklung gewährt (Sonderzuwendungen gemäß § 3a LWA-G). Zuwendungsberechtigt sind: Eltern für ihre Kinder für jene Monate im Zeitraum zwischen Juli 2023 und Dezember 2024 vor, in denen zumindest ein Elternteil im Bezug einer Leistung der Mindestsicherung, Sozialhilfe oder einer in Ausführung des SH-GG gewährten, gleichzuhaltenden Leistung steht (§ 3a Abs. 2 und 3 LWA-G) Volljährige bzw. mündig Minderjährige mit eigenem Haushalt für jene Monate im Zeitraum zwischen Juli 2023 und Dezember 2023, in denen sie im Bezug einer Leistung der Mindestsicherung, Sozialhilfe oder einer in Ausführung des SH-GG gewährten, gleichzuhaltenden Leistung stehen (§ 3a Abs. 1 und 3 LWA-G). Die Höhe der Zuwendung beträgt jeweils € 60 pro Kind bzw. Person/Monat. Die Zuwendungen können rückwirkend gewährt werden und gebühren zusätzlich zu Bezügen der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung (keine Anrechnung). Die Auszahlung der Zuwendungen wird gemäß Art. 104 Abs. 2 B-VG den Ländern zur Besorgung übertragen. Eine gesonderte Beantragung der Sonderzuwendungen ist nicht erforderlich (automatische Auszahlung). Auf die Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch.
Sonstige Leistungen der Mindestsicherung
Tirol
Ein Mensch, der sich in einer Notlage befindet und außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann, hat Anspruch auf zusätzliche Leistungen der Mindestsicherung. Bei Vorliegen von außergewöhnlichen Schwierigkeiten besteht die Möglichkeit einer zusätzlichen Unterstützung aus der Mindestsicherung durch: eine Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung in Form einer Kostenübernahme für Erziehung, Schul- und Berufsausbildung einschließlich allfälliger Unterbringungs- und Fahrtkosten, eine Hilfe zur Arbeit für langzeitarbeitslose LeistungsbezieherInnen in Form von finanziellen Zuschüssen an die ArbeitgeberInnen oder einer Kostenübernahme für Um- und Nachschulungen, die Erstellung eines Hilfeplans als zielorientierte Unterstützung für LeistungsbezieherInnen, eine Zusatzleistung im Falle des Vorliegens eines besonderen Härtefalles in Form - einer jährlichen oder monatlichen finanziellen Unterstützung, - einer Kostenübernahme für unabdingbare, einmalige Aufwendungen im Zusammenhang mit Wohnraumbeschaffung für die Leistung einer Kaution und die Errichtung von Bestandsverträgen sowie für die Grundausstattung mit Möbeln und Hausrat. Zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände im Rahmen der Mindestsicherung kann eine einmalige Unterstützung gewährt werden. Es werden dabei insbesondere einmalige Zuschüsse zur Vermeidung besonderer Härtefälle gewährt (zB für die Anschaffung von Haushaltsgeräten oder bei einer Miet- bzw. Betriebskostennachzahlung).
Sozialhilfe - Lebensunterhalt, Geldleistung; NÖ
Niederösterreich
Die Sozialhilfe ist als Unterstützung für Menschen zu verstehen, die in eine finanzielle Notlage geraten sind und ihren Lebensunterhalt mit eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) und Leistungen Dritter nicht mehr abdecken können. Die Sozialhilfe ist eine sozialhilferechtliche Leistung des Landes. Die Sozialhilfe umfasst Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs. Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts umfassen den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe und wird im Ausmaß von 60 % des maßgeblichen Richtsatzes gewährt. Für Personen, die nur mit minderjährigen und ihr gegenüber unterhaltsberechtigten Personen in einer Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinerziehende) sind zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts Zuschläge vorgesehen. Die Höhe der Zuschläge ist von der Anzahl der Kinder abhängig und degressiv gestaffelt. Weiters ist für Personen mit Behinderung ein Zuschlag zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts vorgesehen. Der Zuschlag gebührt Inhabern eines Behindertenpasses des Sozialministeriumsservice. Dies sind Personen, die einen Grad der Behinderung oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % aufweisen. Hat eine Hilfe suchende Person, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest seit einem Monat durchgehend Leistungen der Sozialhilfe bezogen, ist der Hilfe suchenden Person ein Freibetrag im Ausmaß von 35% des monatlichen Einkommens zu gewähren, sofern es sich bei der Erwerbstätigkeit um keine gemeinnützige Hilfstätigkeit handelt. Dieser Freibetrag ist für höchstens 12 Monate zu gewähren. Bei der Ermittlung der tatsächlichen Leistungshöhe werden auch die Einkünfte sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Personen berücksichtigt. Die Sozialhilfe wird befristet gewährt und 12-mal jährlich im Nachhinein ausbezahlt.