Wohnbedarf (Geldleistung) iSd § 8 StSUG:
Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßigen wiederkehrenden Aufwand für Miete, Heizung und Strom, sonstige allgemeine Betriebskosten (z.B. Haushaltsversicherung) und Abgaben (z.B. Kanal- oder Abfallgebühren).
Leistungen des Wohnbedarfs (inkl. einer allfälligen Wohnkostenpauschale gemäß § 8 Abs 6 StSUG) können auch in Form von monatlich, pauschalierten Geldleistungen erbracht werden.