Menschen mit Behinderung - Taschengeld gem. § 13 Abs. 2 K-ChG Link zur Förderung kopieren

Anspruch auf ein Taschengeld nach § 13 Abs. 2 K-ChG haben Menschen mit Behinderung, die gem. § 13 Abs. 1 K-ChG vollstationär untergebracht sind und über keine eigenen Mittel (Einkommen und Vermögen) verfügen. Unter vollstationären Leistungen werden verschiedene Wohnformen verstanden. Die Höhe beträgt 18 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Monat.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 4
Mießtalerstraße 1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee
050536 14504
abt4.post@ktn.gv.at
https://www.ktn.gv.at/

Keine Gebühren und keine weiteren Kosten.

Abrechnungskontrolle mit der Einrichtung (Individualkostenübernahme -bescheid)

Rechtsgrundlage

§ 13 Abs. 2 Kärntner Chancengleichheitsgesetz -K-ChG, LGBl. 8/2010 idgF.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Sozial- und Familienleistungen

Referenznummer

1020379

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