Sozialhilfe - Zusatzleistungen zur Vermeidung von Härtefällen - Lebensunterhalt, Sachleistung; SBG Link zur Förderung kopieren

Für Sozialunterstützungsbeziehende können zur Vermeidung von Härten zusätzliche Sachleistungen für Sonderbedarfe geleistet werden. Eine Leistungsgewährung kommt nicht in Betracht, soweit der Sonderbedarf durch die Hilfen für den Lebensunterhalt oder den Wohnbedarf, eigenes Einkommen oder Vermögen der Hilfe suchenden Person oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Bezirkshauptmannschaft St. Johann, Gruppe Soziales
https://www.salzburg.gv.at/dienststellen/bezirke/bh-stjohann

Magistrat der Stadt Salzburg, Abteilung Soziales, Sozialamt
https://www.stadt-salzburg.at/sozialamt/

Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, Gruppe Soziales
https://www.salzburg.gv.at/dienststellen/bezirke/bh-su

Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 3: Soziales, Referat 3/03: Soziale Absicherung und Eingliederung
https://www.salzburg.gv.at/themen/soziales/soziale-und-finanzielle-leistungen/sozialunterstuetzung

Bezirkshauptmannschaft Hallein, Gruppe Soziales
https://www.salzburg.gv.at/dienststellen/bezirke/bh-hallein

Bezirkshauptmannschaft Zell am See, Gruppe Soziales
https://www.salzburg.gv.at/dienststellen/bezirke/bh-zellamsee

Bezirkshauptmannschaft Tamsweg, Gruppe Soziales
https://www.salzburg.gv.at/dienststellen/bezirke/bh-tamsweg

Eine Leistungsgewährung ist nur bei Vorlage der entsprechenden Nachweise des Sonderbedarfs (z.B. Rechnungen, Kostenvoranschläge, Urkunden, etc.) möglich.

Rechtsgrundlage

§§ 3 und 4 Sozialunterstützungsverordnung-Sonderbedarfe; LGBl Nr 131/2020 idgF

Leistungsart

Förderungen - Sozial- und Familienleistungen

Referenznummer

1068493

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