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Förderungen zum Thema Behinderung

Förderung und Betreuung durch Beschäftigung in teilstationären Einrichtungen, Bgld ChG
Burgenland
Sind bei einem Menschen mit Behinderung die behinderungsbedingten Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen gemäß §§ 14 und 21 nicht, vorübergehend nicht oder nicht mehr gegeben, ist ihm Förderung und Betreuung durch Beschäftigung in einer Einrichtung zu ermöglichen, die nach dem Burgenländischen Sozialeinrichtungsgesetz, Bgld. SEG 2023, LGBl. Nr. 26/2023, oder gemäß einer vergleichbaren Bestimmung eines anderen Bundeslandes bewilligt ist, wobei zwischen dem Träger der freien Wohlfahrtspflege und dem jeweiligen Bundesland eine Vereinbarung über die Kostentragung bestehen muss oder im Einzelfall mit dem Land abgeschlossen wird. Die Voraussetzungen und die Dauer der Leistung nach Abs. 1 werden nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens beurteilt und festgestellt. Für die Beurteilung der Voraussetzungen sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse ist je nach Anwendungsfall entweder ein pflegefachliches oder ein psychologisches Gutachten eines Amtssachverständigen einzuholen. Volljährigen Menschen mit Behinderungen, die in teilstationären Einrichtungen gefördert und betreut werden, gebührt ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 11% vom Ausgleichszulagen-richtsatz für Alleinstehende (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG). Die Leistung eines gewährten Taschengeldes beginnt mit dem ersten Tag der teilstationären Unterbringung und endet mit dem letzten Tag, wobei die Leistung im Ein- und Austrittsmonat im aliquoten Ausmaß entsprechend der tatsächlichen Anwesenheit in der Einrichtung gebührt. Ist der Mensch mit Behinderung für zumindest durchgehend mehr als vier Wochen von der Einrichtung abwesend, so ist für den Zeitraum der gesamten Abwesenheit die Leistung des Taschengeldes einzustellen; bereits bezahlte Beträge sind zurückzufordern.
Frühförderung für Kinder mit Behinderungen, Bgld ChG
Burgenland
Frühförderung ist Kindern mit Behinderungen, die behinderungsbedingte Verhaltensauffälligkeiten zeigen oder Entwicklungsstörungen im Sinne des Abs. 2 aufweisen, von der Geburt bis zur Erreichung des schulpflichtigen Alters zu gewähren, um Beeinträchtigungen frühestmöglich zu vermeiden oder zu verringern und um Kinder mit Behinderungen und deren unmittelbares familiäres und soziales Umfeld zum Umgang mit Beeinträchtigungen zu befähigen. Maßnahmen der Frühförderung umfassen die Seh- und Hörfrühförderung, die einem entwicklungsgefährdeten Kind oder einem Kind mit Behinderung dazu verhelfen, seine Entwicklungsmöglichkeiten zur Entfaltung zu bringen und der Verschlechterung einer Entwicklungsstörung vorzubeugen. Unbeschadet der §§ 10 und 16 Bgld. SUG sind Kindern mit Behinderungen Zuschüsse zu medizinisch notwendigen und wissenschaftlich anerkannten Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 zu gewähren. Die Hilfeleistung des Landes besteht in der Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten der Frühförderung, soweit diese Maßnahme nicht nach dem Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7/2009, erbracht wird. Der Umfang der Ansprüche nach Abs. 1 bis 3, insbesondere das Höchstausmaß der Frühförderung und die zeitliche Befristung deren Inanspruchnahme, ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Dabei ist auf die jeweilige Art der Frühförderung Bedacht zu nehmen.