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Förderungen zum Thema Behinderung

Schulassistenz
Oberösterreich
Die Schulassistenz (gemäß Oö Chancengleichheitsgesetz) unterstützt und begleitet Schüler und Schülerinnen mit Beeinträchtigungen in lebenspraktischen Bereichen und bei der Bewältigung der schulischen Anforderungen in Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, in Übungsschulen, Allgemeinbildende sowie Berufsbildende Höhere Schulen und Gymnasien vom Schuleintritt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Zu den erbrachten und geförderten Leistungen zählen: Direkte Leistungen (jene Leistungen, welche in direkter Interaktion mit den Menschen mit Beeinträchtigungen erbracht werden): Unterstützung bei alltäglichen Anforderungen - z.B. den/die Schüler/in vom Bus holen und nach dem Unterricht wieder zum Bus bringen; Unterstützung beim An- und Ausziehen, Ein- und Ausräumen der Schultasche, Herrichten der Schulsachen für den Unterricht, Unterstützung in den Pausen Unterstützung bei der Basisversorgung - z. B. Toilettengang, Essen, Waschen etc. Unterstützung bei der Umsetzung der schulischen Anforderungen in Absprache mit der Lehrkraft - z.B. Hilfe bei der Mausführung etc. Unterstützung bei der Umsetzung empfohlener therapeutischer Maßnahmen Einzelförderung nach fachlicher Anleitung - z.B. Konzentrationstraining, basale Förderung, Bewegungstraining, lebenspraktische Übungen Unterstützung des Schülers/der Schülerin in der Selbständigkeit Ermöglichung und Unterstützung von Sozialkontakten mit anderen Schülern und Schülerinnen Emotionale Unterstützung des Schülers/der Schülerin und Stärkung in seiner/ihrer Persönlichkeit Unterstützung des Schülers/der Schülerin bei Aufbau und Aufrechterhaltung der Lernfreude Kontakt zu den Eltern herstellen und pflegen Gelegentliche Begleitung des Schülers/der Schülerin zur Therapie Indirekte Leistungen (alle jene Leistungen, welche die Schaffung geeigneter organisatorischer Rahmenbedingungen, die Sicherung der Qualität der inhaltlichen Arbeit durch eine bewusste Planung der Abläufe und Reflexion, die Sicherstellung des Informationsflusses, eine geplante Weiterentwicklung des eigenen Aufgabenbereiches und eine Auseinandersetzung mit inhaltlich-methodischen Aspekten der pädagogischen Tätigkeit zum Inhalt haben): Besuch von Fortbildungsveranstaltungen Gemeinsame Besprechungen mit den Klassenlehrern/ -lehrerinnen Besuch von Elternabenden Dokumentation Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den weiterführenden Informationen zu den Voraussetzungen bzw. den Links zu externen Informationsseiten.
Stationäre dauernde oder vorübergehende Unterbringung in Einrichtungen, Bgld ChG
Burgenland
Werden dem Menschen mit Behinderung die Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in einer Einrichtung gewährt, hat das Land die Kosten zu übernehmen, wenn andere Leistungsformen nicht möglich oder mit einem unangemessenen Mehraufwand verbunden wären, die Kosten der Unterbringung nicht aus eigenen Mitteln getragen werden können und die Einrichtung nach dem Bgld. SEG 2023 oder gemäß einer vergleichbaren Bestimmung eines anderen Bundeslandes bewilligt ist und zwischen dem Träger der freien Wohlfahrtspflege mit dem jeweiligen Bundesland eine Vereinbarung über die Kostentragung besteht oder im Einzelfall mit dem Land abgeschlossen wird. Bei stationärer Unterbringung in einer Einrichtung gebührt dem Menschen mit Behinderung für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen oder seinen Lebensgefährten, für die er überwiegend sorgt, Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 11, sofern dieser nicht von dritter Seite gewährleistet ist. Die stationäre Unterbringung nach Abs. 1 erfolgt nur nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und mit Zustimmung des Menschen mit Behinderung oder seines bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreters. Für die Beurteilung der tatsächlichen Notwendigkeit der Unterbringung sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse ist je nach Anwendungsfall entweder ein pflegefachliches oder ein psychologisches, in medizinischen Fällen ein ärztliches Gutachten sowie im Falle einer sozialen Indikation ein sozialarbeiterisches Gutachten einzuholen.