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Förderungen zum Thema Behinderung

Lebensunterhalt und Mietzinsbeihilfe für Menschen mit Behinderungen
Steiermark
Hilfe zum Lebensunterhalt ist Menschen mit Behinderung unter Bedachtnahme auf Abs. 4 zu gewähren, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die nicht in einer Einrichtung der Behindertenhilfe vollstationär betreut werden, die eine Hilfe gemäß §§ 8, 16, 18 oder 21 erhalten oder innerhalb der letzten sechs Jahre über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten im zuerkannten Ausmaß in Anspruch genommen haben und deren Gesamteinkommen (§ 11) die Höhe des Richtsatzes (§ 10 Abs. 1 Z. 1) nicht erreicht. Sind durch eine vollstationäre Betreuung nicht alle Leistungen des Lebensunterhalts gedeckt, gebührt dem Mensch mit Behinderung eine anteilsmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt. Der Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung und andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch eine angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben gehören. Mietzinsbeihilfe ist Menschen mit Behinderung zu gewähren, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erheblich bewegungsbehindert sind und aus diesem Grund einen erhöhten Platzbedarf haben, die Inhaber einer Wohnung sind und deren Gesamteinkommen (§ 11) die Höhe des eineinhalbfachen Richtsatzes (§ 10 Abs. 1 Z 1) nicht erreicht. Als Mietzins gilt jener Betrag, den Menschen mit Behinderung nach Abzug der Leistungen Dritter für die Benützung der Wohnung tatsächlich zu entrichten haben. Als Mietzins gelten auch die für Eigentumswohnungen, Eigenheime und Genossenschaftswohnungen zu leistenden Annuitäten und die Betriebskosten im Sinne der mietenrechtlichen Bestimmungen.
Leistungen für Menschen mit Suchtgefährdung und Suchterkrankung
Oberösterreich
Das Ziel dieser Maßnahmen ist die Verhinderung bzw. Reduktion der gesundheitlichen und sozialen Schäden im Zusammenhang mit dem Konsum von psychoaktiven Substanzen bzw. Suchterkrankungen. Diese Angebote dienen in erster Linie der Stabilisierung, der sozialen Integration bzw. Reintegration von Substanzkonsument/innen bzw. Suchtkranken. Es werden angeboten: Befristete Nachsorge (§ 17 Abs.3 Ziff.5 Oö. Chancengleichheitsgesetz idgF) Befristete, hochschwellige, abstinenzorientierte Wohnangebote für volljährige alkohol- und/oder suchtkranke Personen, die entweder wohnungslos sind oder aus instabilen Wohnsituationen kommen (Akutfälle). Beratung: (§ 17 Abs.3 Ziff.1 Oö. Chancengleichheitsgesetz idgF) Suchtberatung bietet Hilfestellung bei der Bewältigung von sozialen, psychischen, rechtlichen und medizinischen Problemen und unterstützt Betroffene und Angehörige auf der Suche nach neuen Möglichkeiten im Umgang mit der Suchterkrankung. Beratung passiert sowohl suchtbegleitend als auch abstinenzorientiert. Wohnangebote: Vollbetreute Nachsorge (§ 12 Abs.2 Ziff.2 Oö. Chancengleichheitsgesetz idgF) Teilbetreute Nachsorge (§ 12 Abs.2 Ziff.1 Oö. Chancengleichheitsgesetz idgF) Informationen zu Wohnangeboten für Menschen mit Suchterkrankung finden Sie im Leistungsangebot 1023126-Wohnen. Mobile Nachsorge (§ 14 Oö. Chancengleichheitsgesetz idgF) Mobiles Betreuungsangebot für Erwachsene mit Suchterkrankung, die Motivation zur Abstinenz aufweisen. Informationen zu mobilen Betreuungsangeboten für Suchtkranke finden Sie im Leistungsangebot 1022979-Mobile Betreuung und Hilfe.
Mobile Betreuung und Hilfe
Oberösterreich
Die Förderung Mobile Betreuung und Hilfe ermöglicht 1) Menschen mit körperlichen, geistigen und/oder mehrfachen Beeinträchtigungen ein selbstbestimmtes und integriertes Leben in einer selbst gewählten Lebensform und stellt den Verbleib in der gewohnten Umgebung als Alternative zu einer stationären Einrichtung sicher. Einerseits sollen durch das Angebot "Mobile Betreuung und Hilfe" Angehörige, die Menschen mit Beeinträchtigungen zu Hause betreuen, entlastet werden und mehr persönlichen Freiraum erhalten. Andererseits ist es Ziel dieses Angebotes, Menschen mit Beeinträchtigungen, die in einer eigenen Wohnung leben oder leben möchten, bei der Bewältigung von Alltagssituationen zu unterstützen und dadurch eine weitgehend autonome und eigenständige Lebensführung zu ermöglichen. 2) Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen ein selbstbestimmtes und integriertes Leben mit dem Ziel einer eigenständigen Alltagsbewältigung. Mobile Betreuung und Hilfe bezeichnet eine Betreuung und Begleitung von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen in ihrer eigenen Wohnung und damit in ihrem unmittelbaren Lebensumfeld, wodurch eine größtmögliche autonome und eigenständige Lebensführung ermöglicht werden soll. Sie trägt zur Erhöhung des Selbstwertes und somit zu einer Steigerung der Lebensqualität bei. Als spezielles Angebot der Mobilen Betreuung und Hilfe gibt es die 3) Mobile Nachsorge als mobiles Betreuungsangebot für Erwachsene mit Suchterkrankung, die Motivation zur Abstinenz aufweisen. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den weiterführenden Informationen zu den Voraussetzungen bzw. den Links zu externen Informationsseiten.