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Förderungen zum Thema Behinderung

Frühförderung für Kinder mit Behinderungen, Bgld ChG
Burgenland
Frühförderung ist Kindern mit Behinderungen, die behinderungsbedingte Verhaltensauffälligkeiten zeigen oder Entwicklungsstörungen im Sinne des Abs. 2 aufweisen, von der Geburt bis zur Erreichung des schulpflichtigen Alters zu gewähren, um Beeinträchtigungen frühestmöglich zu vermeiden oder zu verringern und um Kinder mit Behinderungen und deren unmittelbares familiäres und soziales Umfeld zum Umgang mit Beeinträchtigungen zu befähigen. Maßnahmen der Frühförderung umfassen die Seh- und Hörfrühförderung, die einem entwicklungsgefährdeten Kind oder einem Kind mit Behinderung dazu verhelfen, seine Entwicklungsmöglichkeiten zur Entfaltung zu bringen und der Verschlechterung einer Entwicklungsstörung vorzubeugen. Unbeschadet der §§ 10 und 16 Bgld. SUG sind Kindern mit Behinderungen Zuschüsse zu medizinisch notwendigen und wissenschaftlich anerkannten Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 zu gewähren. Die Hilfeleistung des Landes besteht in der Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten der Frühförderung, soweit diese Maßnahme nicht nach dem Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7/2009, erbracht wird. Der Umfang der Ansprüche nach Abs. 1 bis 3, insbesondere das Höchstausmaß der Frühförderung und die zeitliche Befristung deren Inanspruchnahme, ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Dabei ist auf die jeweilige Art der Frühförderung Bedacht zu nehmen.
Hilfe zum Lebensunterhalt für MmB - gem. § 8 K-ChG
Kärnten
Die Hilfe zum Lebensunterhalt gem. § 8 K-ChG ist eine Geldleistung für Menschen mit Behinderung mit wenig oder keinem Einkommen. Die Gewährung und Berechnung erfolgt nach Kalendermonaten. Dauerleistungen sind vorgesehen. Die Höhe richtetet sich dabei nach dem Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende, wobei hier auf das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 abzustellen ist. Die Zusammensetzung der Haushaltsgemeinschaft gibt den anzuwendenden Prozentsatz vor. Alleinstehende bzw. Alleinerziehende haben 100 Prozent des Nettoausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende als Ausgangsbetrag für weitere Berechnungen. Wohnen zwei Erwachsene in einer Haushaltsgemeinschaft, so sind beide mit je 70 zu bemessen. Von diesem Ausgangsbetrag ist das Einkommen zu berücksichtigen. Das Einkommen wird in § 6 K-ChG geregelt und es zählt alles zum Einkommen, was nicht ausdrücklich davon ausgenommen ist. Ausnahmen sind beispielsweise die Familienbeihilfe oder das Pflegegeld. Es gibt Zuschläge für Alleinerziehende und für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet und für die Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes zu sorgen haben oder hatten und keine Eigenpension aufweisen. Die Hilfe zum Lebensunterhalt gliedert sich in Deckung des Lebens- und angemessenem Wohnbedarfs. Der Lebensbedarf umfasst den Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den Aufwand für Miete, Betriebskosten und Abgaben. Wird der Wohnbedarf ganz oder teilweise von anderer Seite gedeckt, so sind Abzüge vorzunehmen. Eine Leistung nach § 12 K-SHG 2021 ("Sozialhilfe" bzw. veraltet "Mindestsicherung") schließt eine Hilfe zum Lebensunterhalt aus und umgekehrt. Als Nebenleistung kann die leistungsberechtigte Person erforderlichenfalls krankenversichert werden. Die Zuständigkeit für diese Leistung liegt grundsätzlich bei den Bezirksverwaltungsbehörden. Wird vom Land Kärnten eine halbinterne Leistung zuerkannt, so geht die Zuständigkeit auf die Kärntner Landesregierung über. Eine halbinterne Leistung ist beispielsweise die Förderung in einer Beschäftigungswerkstätte, Anlehre oder in einem Beschäftigungsprojekt (z.B. ChancenForum).