Förderung der Betreuung von pflegebedürftigen Personen Link zur Förderung kopieren

Auf Grundlage des § 14 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 sowie § 17 Abs. 9 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2024 – Bgld. SHG 2024, LGBl. Nr. 30/2024, in der geltenden Fassung, kann das Land Burgenland als Träger von Privatrechten die Betreuung von pflegebedürftigen Personen ab Pflegestufe 3 durch von diesen namhaft gemachte Betreuungskräfte fördern.

Begründet die zur Betreuung namhaft gemachte Betreuungskraft ein Dienstverhältnis zur Pflegeservice Burgenland GmbH (gemeinnützig), kann das Land Burgenland einen Teil der Lohnkosten inklusive Lohnnebenkosten fördern.

Neben der Förderung aufgrund der Begründung eines Dienstverhältnisses gibt es noch ein weiteres Fördermodell: Bezieht die namhaft gemachte Betreuungskraft Pensionsleistungen, betreut eine in ihrem oder seinem Haushalt lebende pflegebedürftige Person und beträgt das Haushaltsnettoeinkommen aller im Haushalt lebenden Personen weniger als das Monatsgehalt des Gehaltsbandes B1/1 der Anlage 2 des § 79 Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020 - Bgld. LBedG 2020, LGBl. Nr. 95/2019, in der geltenden Fassung, bei 40 Wochenstunden monatlich, kann das Land Burgenland eine Förderung bis zu diesem Betrag gewähren.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Burgenländischen Landesregierung
Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt
057-600/3014
post.a6(at)bgld.gv.at
https://www.burgenland.at/verwaltung/landesverwaltung-im-ueberblick/gruppe-3/abteilung-6-soziales-und-gesundheit/hauptreferat-soziales/referat-sozialeinrichtungen-1-2/

Sind die Voraussetzungen erfüllt, erteilt das Land Burgenland die Förderzusage schriftlich an die pflegebedürftige Person unter der aufschiebenden Bedingung, dass die pflegebedürftige Person innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Förderzusage mit der Pflegeservice Burgenland GmbH einen Vertrag über die Zurverfügungstellung einer Betreuungskraft und die namhaft gemachte Betreuungskraft innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Förderzusage mit der Pflegeservice Burgenland GmbH einen Dienstvertrag abschließt.

Die Pflegeservice Burgenland GmbH wird vom Land Burgenland über das Erteilen der Förderzusage oder -absage informiert. Dies gilt nicht im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 11 Bgld. SHG 2024.

Nach Abschluss der Verträge wird mit der Pflegeservice Burgenland GmbH zur Begleichung des Selbstbehaltes ein Bankeinzug (SEPA Lastschrift) erstellt. Der Betrag wird im nachfolgenden Monat mittels Bankeinzug abgebucht. Die pflegebedürftige Person erhält eine Rechnung, auf welcher der eingezogene Selbstbehalt ersichtlich ist. Die pflegebedürftige Person hat für eine ausreichende Deckung ihres Kontos zu sorgen, weil sie ansonsten die Kosten für die fehlgeschlagene Einziehung zu tragen hat.

Der Förderbetrag wird bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen an die Pflegeservice Burgenland GmbH überwiesen. Im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 11 Bgld. SHG 2024 wird der Förderbetrag an die namhaft gemachte Betreuungskraft überwiesen.

Die Überprüfung der Betreuungsqualität durch Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger dient der Sicherung der Qualität der Betreuung. Dabei sollen insbesondere der Zustand der pflegebedürftigen Person festgestellt, Fragen betreffend die Betreuung der pflegebedürftigen Person beantwortet und eine Hilfestellung geboten werden. Sie erfolgen im Ausmaß von höchstens einer Stunde je Überprüfung.

Die Durchführung der Betreuungsqualitätsüberprüfungen wird von der Pflegeservice Burgenland GmbH kontrolliert. Sie hat Mängel der Betreuung dem Land Burgenland unverzüglich zu melden. Dies gilt nicht im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 11 Bgld. SHG 2024.

Im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 11 Bgld. SHG 2024 ist dem Land Burgenland die Überprüfung der Betreuungsqualität einmal halbjährlich von der pflegebedürftigen Person nachzuweisen. Mängel der Betreuung sind dem Land Burgenland von der die Überprüfung der Betreuungsqualität durchführenden Person unverzüglich zu melden.

Gravierende Qualitätsmängel in der Betreuung können zur Einstellung der Förderung führen. Gravierende Qualitätsmängel in der Betreuung liegen insbesondere bei Nichteinhaltung oder Vernachlässigung des Betreuungssorgfaltsmaßstabes, der rechtlichen Vorgaben, der Berufskompetenzen, der Expertenstandards, der Maßgaben von fachlichen oder wissenschaftlichen Erkenntnissen oder Erfahrungen in Bezug auf das Wohlbefinden, die Sicherheit oder den Gesundheitsschutz sowie bei Nichteinhaltung oder Vernachlässigung der Gesundheitsförderung der pflegebedürftigen Person vor.

Rechtsgrundlage

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2024 - Bgld. SHG 2024; Richtlinien des Landes Burgenland für die Förderung der Betreuung von pflegebedürftigen Personen
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1070614