Auf Grundlage des § 14 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 sowie § 17 Abs. 9 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2024 – Bgld. SHG 2024, LGBl. Nr. 30/2024, in der geltenden Fassung, kann das Land Burgenland als Träger von Privatrechten die Betreuung von pflegebedürftigen Personen ab Pflegestufe 3 durch von diesen namhaft gemachte Betreuungskräfte fördern.
Begründet die zur Betreuung namhaft gemachte Betreuungskraft ein Dienstverhältnis zur Pflegeservice Burgenland GmbH (gemeinnützig), kann das Land Burgenland einen Teil der Lohnkosten inklusive Lohnnebenkosten fördern.
Neben der Förderung aufgrund der Begründung eines Dienstverhältnisses gibt es noch ein weiteres Fördermodell: Bezieht die namhaft gemachte Betreuungskraft Pensionsleistungen, betreut eine in ihrem oder seinem Haushalt lebende pflegebedürftige Person und beträgt das Haushaltsnettoeinkommen aller im Haushalt lebenden Personen weniger als das Monatsgehalt des Gehaltsbandes B1/1 der Anlage 2 des § 79 Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020 - Bgld. LBedG 2020, LGBl. Nr. 95/2019, in der geltenden Fassung, bei 40 Wochenstunden monatlich, kann das Land Burgenland eine Förderung bis zu diesem Betrag gewähren.