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Förderungen zum Thema Land-, Forstwirtschaft

Investitionen in die Entwicklung v. Waldgebieten & Verbesserung der Lebensfähigkeit v. Wäldern (M08)
Österreich
Die Maßnahme M08 - „Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern“ umfasst 7 Vorhabensarten, durch deren Umsetzung die nachhaltige und ressourceneffiziente Planung und Bewirtschaftung der österreichischen Waldflächen und der damit einhergehende Schutz der Öffentlichkeit vor Naturgefahren, der Erhalt und die Verbesserung der Biodiversität von Waldökosystemen, die Versorgung mit nachwachsenden Rohstoffen und die Sicherung von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum sichergestellt werden soll. Darüber hinaus leistet die Maßnahme einen wertvollen Beitrag zur Eindämmung des Klimawandels und seiner Auswirkungen. Es sind Aktivitäten im Rahmen folgender Vorhabensarten (VHA) förderbar: Aufforstung und Anlage von Wäldern (VHA 8.1.1) Vorbeugung von Schäden und Wiederherstellung von Wäldern nach Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen - Forstschutz (VHA 8.4.1) Investitionen zur Stärkung von Resistenz und ökologischem Wert des Waldes - Öffentlicher Wert & Schutz vor Naturgefahren (VHA 8.5.1) Investitionen zur Stärkung von Resistenz und ökologischem Wert des Waldes - Genetische Ressourcen (VHA 8.5.2) Investitionen zur Stärkung des ökologischen Werts der Waldökosysteme - Wald-Ökologie-Programm (VHA 8.5.3) Investitionen in Forsttechniken, Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse (VHA 8.6.1) Erstellung von waldbezogenen Plänen auf betrieblicher Ebene (VHA 8.6.2)
Landesvertragsnaturschutzprogramm des Landes Salzburg
Salzburg
Die neue Förderrichtlinie des Landes bietet in Kombination mit der Naturschutzmaßnahme des ÖPUL-2023 ein vielfältiges Angebot an Biodiversitätsförderungen. Sie sind die Grundlage des partnerschaftlichen Naturschutzes im Bundesland Salzburg. Das im Bundesvergleich modernste und sehr umfassende Förderangebot soll den bisherigen Salzburger Weg des Angebotsnaturschutzes erfolgreich fortschreiben. Das Förderangebot der Richtlinie gliedert sich in die „Kleinbetriebs- und Differenzregelung“ sowie in die Fördersparten der „Speziellen Richtlinie“. Die „Spezielle Richtlinie“ umfasst nachfolgende zehn Maßnahmengruppen: Biodiversitätsförderung von Dauerlebensräumen im Grünland Biodiversitätsförderung auf Almen Biodiversitätsförderungen auf Ackerflächen Biodiversitätsförderung durch Wiederherstellung von Lebensräumen auf Grünland und Ackerflächen Biodiversitätsförderungen im Wald Biodiversitätsförderung an stehenden und fließenden Gewässern Biodiversitätsförderung an Alm-, Forst- und Wirtschaftswegen Biodiversitätsförderung zur Erhaltung und Entwicklung von Moorlebensräumen Erhaltung und Neuanlage traditioneller Kulturlandschaftselemente Gesamt- und überbetriebliche Biodiversitätsförderungen Als Förderwerber kommen in Betracht: natürliche Personen im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften, sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25% nicht übersteigt, juristische Personen, sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25% nicht übersteigt, sowie deren Zusammenschlüsse (im Folgenden Personenvereinigungen) sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25% nicht übersteigt, die einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften.
Landtechnische Maßnahmen
Österreich
Förderungsziele: Verbesserung der Kenntnisse betreffend den Einsatz der Landtechnik in wirtschaftlicher Hinsicht zur Senkung des Mechanisierungsaufwandes und zur Verbesserung der Umweltwirkung und der Ressourceneffizienz, unter Nutzbarmachung neuer Entwicklungen. Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Bestandssicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe durch einheitliche Steuerungsmaßnahmen und Strukturen zur Ermöglichung von Kooperation im Bereich überbetrieblicher Einsatz von Maschinen und Geräten sowie bäuerliche Nachbarschaftshilfe Verbesserung der Auslastung und Effizienz von Arbeitskräften, Maschinen und Geräten. Verbesserung der Wirtschaftlichkeit durch Gestaltung und Nutzung landwirtschaftlicher Gebäude nach modernen, tiergerechten und technischen Kriterien Wissensverbreitung über Produktion, energetische und stoffliche Nutzung von Nachwachsenden Rohstoffen (Biomasse). Förderungsgegenstände: Hinsichtlich Institutionen der Landtechnik mit fachspezifischer Informations-, Koordinierungs- und Vernetzungsfunktion folgende Tätigkeiten: Planung, Bewerbung, Durchführung und Nachbearbeitung von Informations- und Demonstrationsveranstaltungen, sowie Teilnahme an Veranstaltungen zur Wissensaufbereitung und zum Wissensaustausch Konzeption, Erstellung und Verbreitung von Publikationen in unterschiedlicher Form mit fachlichen Inhalten (z.B. Printmedien und elektronische Medien, wie Newsletter, Kataloge, Webseiten mit Sachinformationen in neutraler, allgemein verständlicher Form) Durchführung anderer bewusstseinsbildender Maßnahmen, wie Arbeitsgruppen, Networking, Schulungen, Exkursionen, Pressearbeit, Teilnahme an Messen. Geschäftsführung, allgemeine Sekretariatsaufgaben, Mitgliederbetreuung, Buchhaltung und Lohnverrechnung, allgemeiner Büro- und Kommunikationsaufwand: Anteilige Leistungen aus den Bereichen gemäß Punkt 1. – Punkt 3. sowie darüber hinausgehender Aufwand.
Maßnahmen zur Förderung der Biodiversität im Wald
Österreich
Die Ziele dieser Maßnahme sind u.a. die Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung von naturschutzfachlich wertvollen Flächen, die schützenswerte Lebensraumtypen oder Arten aufweisen sowie die Erstellung wissenschaftlicher oder praxisorientierter Grundlagen die in Zusammenhang mit biodiversitätsrelevanten Themen stehen. Gefördert werden: Monitoring, Fallstudien, sonstige Konzepte, Studien oder Grundlagenarbeiten zu biodiversitätsrelevanten Themen, projektbezogene Betreuungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Initiierung, Planung und Umsetzung komplexer Naturschutzvorhaben. Öffentlichkeitsarbeit und Bewusstseinsbildung: Veranstaltungen und Materialien, Workshops, Tagungen, Informationsveranstaltungen, Pressearbeit, Sendungen in Rundfunk und Fernsehen, Seminare, Folder, Plakate, Videos, Apps, Websites, sonstiges Begleitmaterial und Bewusstseinsbildung der Stakeholder und Bewirtschafter, sowie der breiten Öffentlichkeit. - Betriebsbesuche und Beratungen, Geländebegehungen, geführte Wanderungen, Workshops, Tagungen und sonstige Informationsveranstaltungen zur Förderung der Biodiversität im Wald. Verbesserung oder Wiederherstellung wertvoller Lebensräume, Wiederherstellung oder Neuanlage wertvoller kulturlandschaftsprägender Objekte; Neuanlage oder Wiederherstellung von Lebensräumen für zu schützende Tier- und Pflanzenarten. - Herstellung von Objekten, welche die Funktion einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte oder zur Biotopvernetzung für zu schützende Arten bereitstellen. Aufwendungen und grundbücherliche Sicherstellung für Grunderwerb, Anpachtung von Flächen oder Erwerb von Nutzungsrechten, die für die Sicherung oder Entwicklung naturschutzfachlich wertvoller Flächen oder Strukturen erforderlich sind. Sofern rechtlich möglich ist im Grundbuch eine Reallast zu Gunsten der naturschutzfachlichen Nutzung einzutragen. Konzeptionen von und Investitionen in Anlagen und Objekte, die der landschaftsgebundenen Erholung, der Besucherlenkung und der Wissensvermittlung, der Inwertsetzung von Gebieten mit hohem Naturwert sowie der Information und Bewusstseinsbildung dienen. Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung bei Vorkommen invasiver Neobiota. Einrichtung von neuen oder Erweiterung von bestehenden Naturwaldreservaten oder von ökologisch wertvollen/seltenen Waldflächen /-gesellschaften (flächiger Nutzungsverzicht). Erhaltung von Altholzinseln oder Horstschutzzonen. Einbringen und Belassen von seltenen Baumarten sowie von Totholz, Bruthöhlenbäumen oder Horstbäumen. Ökologische Gestaltung von Waldrändern. Erstellung oder Verbesserung von betrieblichen und überbetrieblichen Plänen im Bereich der Biodiversität, sofern diese nicht wettbewerbsrelevant sind. Zuschuss zu den anrechenbaren Investitions- und Sachkosten (einschließlich projektbezogener Personalkosten) im Ausmaß von 100 %. Soweit für die förderbaren Leistungen Standardkosten festgelegt wurden, hat die Abrechnung ausschließlich auf Basis dieser Werte zu erfolgen. Die Förderungsabwicklungsstelle hat den Abrechnungsmodus und die dafür erforderlichen Nachweise im Rahmen des Verwendungsnachweises in der Genehmigung festzulegen.
Maßnahmen zur Regulierung der Baumartenzusammensetzung zur Entwicklung klimafitter Wälder
Österreich
Förderungsgegenstände: Aufforstung, Kulturpflege, Bestandesumwandlung, Verjüngung sowie Pflegemaßnahmen mit Hilfe der Aktionen: Vorbereitende Maßnahmen, Aufforstung, Kulturpflege nach Aufforstung, Nachbesserung, Läuterung, Jungbestandspflege, Durchforstung, Entwicklung Nebenbestand, Pflege von Waldrändern, technische Begleitmaßnahmen; Beerntung von Samenbäumen, Saatgutbeständen und Samenplantagen; Qualitätssicherung von forstlichen Vermehrungsgut (Ernte, Aufbereitung, Lagerung, Untersuchungen, Gutachten, Einrichtung von Gendatenbanken); Anlage, Pflege oder Verbesserung von Flächen oder Einrichtungen für forstliches Vermehrungsgut sowie Anschaffung von Spezialgeräten für die Forstpflanzenproduktion. Maßnahmen gegen Wildschäden mit Hilfe der Aktionen: Mechanischer Einzelschutz, Kontrollzäune, Zäunungen von Naturverjüngungskernen, Schussschneisen, jagdbetriebliche Konzepte und deren Umsetzung Zuschuss zu den anrechenbaren Investitions- und Sachkosten (einschließlich projektbezogener Personalkosten) im Ausmaß von 80 % auf Waldflächen mit mittlerer bis hoher Schutz- oder Wohlfahrtsfunktion und 60 % auf allen anderen Waldflächen. 30 % bei der Anschaffung von Spezialgeräten. Bei sonstigen Aktivitäten der Forstgenetik gemäß 3.2.2, 3.2.3 und 3.2.4 90 %. Soweit für die förderbaren Aktionen Standardkosten festgelegt wurden, hat die Abrechnung ausschließlich auf Basis dieser Werte zu erfolgen. Die Förderungsabwicklungsstelle hat den Abrechnungsmodus und die dafür erforderlichen Nachweise im Rahmen des Verwendungsnachweises in der Genehmigung festzulegen. Erfolgt die Abrechnung der Förderungsgegenstände gemäß 3.2.1. nicht nach Standardkosten, so sind die anfallenden Holzerlöse dem Förderungsausmaß gegenzurechnen. Bei Vorhaben gemäß Punkt Förderungswerber bzw. im Falle eines gemeinschaftlichen Rahmenantrags je 3.2.1 ist die Förderung pro Bundesland mit maximal EUR 200.000 je begünstigtem Bewirtschafter/Betrieb begrenzt.