Die Förderung zielt vorrangig auf die Sanierung von Rutschhängen, sowie die Instandsetzung bestehender Entwässerungsanlagen durch Sanierung ab.
Neue Entwässerungsanlagen sind auf Flächen außerhalb ökologisch wertvoller Feuchtgebiete zu beschränken.
Die Förderungsmaßnahmen sind begrenzt auf Flächen in Vorarlberg und bezwecken vor allem
a) den Schutz gegen Schadwirkung von Hochwässern für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung
b) die Erhaltung und Verbesserung der Fruchtbarkeit und Nutzbarkeit von landwirtschaftlichem Kulturland zur Aufrechterhaltung einer natur- und landschaftsgemäßen Bewirtschaftung
c) die Erhaltung und Pflege naturnaher Kulturlandschaft in ihrer Vielfalt und Eigenart.
Als Förderungswerber im Sinne dieser Richtlinien werden anerkannt:
- Wassergenossenschaften und Wasserverbände gemäß Wasserrechtsgesetz WRG 1959 idgF.
- Zusammenlegungsgemeinschaften gemäß Flurverfassungsgesetz LGBl Nr 2/1979 idgF.
- Eigentümer von landwirtschaftlich genutzten Grundflächen
- Vorarlberger Gemeinden