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Förderungen zum Thema Mindestsicherung / Sozialhilfe

Sonstige Leistungen der Mindestsicherung
Tirol
Ein Mensch, der sich in einer Notlage befindet und außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann, hat Anspruch auf zusätzliche Leistungen der Mindestsicherung. Bei Vorliegen von außergewöhnlichen Schwierigkeiten besteht die Möglichkeit einer zusätzlichen Unterstützung aus der Mindestsicherung durch: eine Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung in Form einer Kostenübernahme für Erziehung, Schul- und Berufsausbildung einschließlich allfälliger Unterbringungs- und Fahrtkosten, eine Hilfe zur Arbeit für langzeitarbeitslose LeistungsbezieherInnen in Form von finanziellen Zuschüssen an die ArbeitgeberInnen oder einer Kostenübernahme für Um- und Nachschulungen, die Erstellung eines Hilfeplans als zielorientierte Unterstützung für LeistungsbezieherInnen, eine Zusatzleistung im Falle des Vorliegens eines besonderen Härtefalles in Form - einer jährlichen oder monatlichen finanziellen Unterstützung, - einer Kostenübernahme für unabdingbare, einmalige Aufwendungen im Zusammenhang mit Wohnraumbeschaffung für die Leistung einer Kaution und die Errichtung von Bestandsverträgen sowie für die Grundausstattung mit Möbeln und Hausrat. Zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände im Rahmen der Mindestsicherung kann eine einmalige Unterstützung gewährt werden. Es werden dabei insbesondere einmalige Zuschüsse zur Vermeidung besonderer Härtefälle gewährt (zB für die Anschaffung von Haushaltsgeräten oder bei einer Miet- bzw. Betriebskostennachzahlung).
Sozialhilfe - Höhe der sonstigen Krankenhilfe; BGL
Burgenland
Leistungen der Sozialunterstützung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sollen 1. zur Vermeidung sozialer Notlagen beitragen, 2. zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beitragen, 3. integrationspolitische und fremdenpolizeiliche Ziele berücksichtigen sowie 4. insbesondere die (Wieder-)Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben und die optimale Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes weitest möglich fördern. Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind; davon ausgenommen sind volljährige Personen, die in Einrichtungen im Sinne des Burgenländischen Sozialeinrichtungsgesetzes 2023 - Bgld. SEG 2023, LGBl. Nr. 26/2023, untergebracht sind. Die Sozialunterstützung umfasst: 1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; 2. Leistungen zur Sicherung des Wohnbedarfs; 3. Leistungen zum Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung. Der Lebensunterhalt umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Als Hilfe zum Lebensunterhalt können vom Land als Träger von Privatrechten auch die Kosten übernommen werden, die erforderlich sind, um einen Anspruch auf eine angemessene Alterssicherung zu erlangen. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Energie, sonstige allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Vergünstigungen wie sie Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse zukommen.
Sozialhilfe - Krankenversicherung; BGL
Burgenland
Leistungen der Sozialunterstützung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sollen 1. zur Vermeidung sozialer Notlagen beitragen, 2. zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beitragen, 3. integrationspolitische und fremdenpolizeiliche Ziele berücksichtigen sowie 4. insbesondere die (Wieder-)Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben und die optimale Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes weitest möglich fördern. Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind; davon ausgenommen sind volljährige Personen, die in Einrichtungen im Sinne des Burgenländischen Sozialeinrichtungsgesetzes 2023 - Bgld. SEG 2023, LGBl. Nr. 26/2023, untergebracht sind. Die Sozialunterstützung umfasst: 1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; 2. Leistungen zur Sicherung des Wohnbedarfs; 3. Leistungen zum Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung. Der Lebensunterhalt umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Als Hilfe zum Lebensunterhalt können vom Land als Träger von Privatrechten auch die Kosten übernommen werden, die erforderlich sind, um einen Anspruch auf eine angemessene Alterssicherung zu erlangen. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Energie, sonstige allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Vergünstigungen wie sie Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse zukommen.
Sozialhilfe - Lebensunterhalt, Geldleistung; BGL
Burgenland
Leistungen der Sozialunterstützung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sollen 1. zur Vermeidung sozialer Notlagen beitragen, 2. zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beitragen, 3. integrationspolitische und fremdenpolizeiliche Ziele berücksichtigen sowie 4. insbesondere die (Wieder-)Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben und die optimale Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes weitest möglich fördern. Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind; davon ausgenommen sind volljährige Personen, die in Einrichtungen im Sinne des Burgenländischen Sozialeinrichtungsgesetzes 2023 - Bgld. SEG 2023, LGBl. Nr. 26/2023, untergebracht sind. Die Sozialunterstützung umfasst: 1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; 2. Leistungen zur Sicherung des Wohnbedarfs; 3. Leistungen zum Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung. Der Lebensunterhalt umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Als Hilfe zum Lebensunterhalt können vom Land als Träger von Privatrechten auch die Kosten übernommen werden, die erforderlich sind, um einen Anspruch auf eine angemessene Alterssicherung zu erlangen. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Energie, sonstige allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Vergünstigungen wie sie Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse zukommen.
Sozialhilfe - Lebensunterhalt, Geldleistung; NÖ
Niederösterreich
Die Sozialhilfe ist als Unterstützung für Menschen zu verstehen, die in eine finanzielle Notlage geraten sind und ihren Lebensunterhalt mit eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) und Leistungen Dritter nicht mehr abdecken können. Die Sozialhilfe ist eine sozialhilferechtliche Leistung des Landes. Die Sozialhilfe umfasst Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs. Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts umfassen den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe und wird im Ausmaß von 60 % des maßgeblichen Richtsatzes gewährt. Für Personen, die nur mit minderjährigen und ihr gegenüber unterhaltsberechtigten Personen in einer Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinerziehende) sind zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts Zuschläge vorgesehen. Die Höhe der Zuschläge ist von der Anzahl der Kinder abhängig und degressiv gestaffelt. Weiters ist für Personen mit Behinderung ein Zuschlag zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts vorgesehen. Der Zuschlag gebührt Inhabern eines Behindertenpasses des Sozialministeriumsservice. Dies sind Personen, die einen Grad der Behinderung oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % aufweisen. Hat eine Hilfe suchende Person, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest seit einem Monat durchgehend Leistungen der Sozialhilfe bezogen, ist der Hilfe suchenden Person ein Freibetrag im Ausmaß von 35% des monatlichen Einkommens zu gewähren, sofern es sich bei der Erwerbstätigkeit um keine gemeinnützige Hilfstätigkeit handelt. Dieser Freibetrag ist für höchstens 12 Monate zu gewähren. Bei der Ermittlung der tatsächlichen Leistungshöhe werden auch die Einkünfte sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Personen berücksichtigt. Die Sozialhilfe wird befristet gewährt und 12-mal jährlich im Nachhinein ausbezahlt.
Sozialhilfe - Lebensunterhalt, Sachleistung; BGL
Burgenland
Leistungen der Sozialunterstützung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sollen 1. zur Vermeidung sozialer Notlagen beitragen, 2. zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beitragen, 3. integrationspolitische und fremdenpolizeiliche Ziele berücksichtigen sowie 4. insbesondere die (Wieder-)Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben und die optimale Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes weitest möglich fördern. Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind; davon ausgenommen sind volljährige Personen, die in Einrichtungen im Sinne des Burgenländischen Sozialeinrichtungsgesetzes 2023 - Bgld. SEG 2023, LGBl. Nr. 26/2023, untergebracht sind. Die Sozialunterstützung umfasst: 1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; 2. Leistungen zur Sicherung des Wohnbedarfs; 3. Leistungen zum Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung. Der Lebensunterhalt umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Als Hilfe zum Lebensunterhalt können vom Land als Träger von Privatrechten auch die Kosten übernommen werden, die erforderlich sind, um einen Anspruch auf eine angemessene Alterssicherung zu erlangen. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Energie, sonstige allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Vergünstigungen wie sie Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse zukommen.
Sozialhilfe - Wohnen, Geldleistung; BGL
Burgenland
Leistungen der Sozialunterstützung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sollen 1. zur Vermeidung sozialer Notlagen beitragen, 2. zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beitragen, 3. integrationspolitische und fremdenpolizeiliche Ziele berücksichtigen sowie 4. insbesondere die (Wieder-)Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben und die optimale Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes weitest möglich fördern. Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind; davon ausgenommen sind volljährige Personen, die in Einrichtungen im Sinne des Burgenländischen Sozialeinrichtungsgesetzes 2023 - Bgld. SEG 2023, LGBl. Nr. 26/2023, untergebracht sind. Die Sozialunterstützung umfasst: 1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; 2. Leistungen zur Sicherung des Wohnbedarfs; 3. Leistungen zum Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung. Der Lebensunterhalt umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Als Hilfe zum Lebensunterhalt können vom Land als Träger von Privatrechten auch die Kosten übernommen werden, die erforderlich sind, um einen Anspruch auf eine angemessene Alterssicherung zu erlangen. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Energie, sonstige allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Vergünstigungen wie sie Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse zukommen.
Sozialhilfe - Wohnen, Geldleistung; NÖ
Niederösterreich
Die Sozialhilfe ist als Unterstützung für Menschen zu verstehen, die in eine finanzielle Notlage geraten sind und ihren Lebensunterhalt mit eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) und Leistungen Dritter nicht mehr abdecken können. Die Sozialhilfe ist eine sozialhilferechtliche Leistung des Landes. Die Sozialhilfe umfasst Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs. Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben. In dem maßgeblichen Richtsatz sind Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 % inbegriffen. Wohnt eine Hilfe suchende Person in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim wird die Leistung nur im halben Ausmaß (20%) gewährt. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen z.B. Wohnbeihilfe, sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren. Prinzipiell sind Leistungen für den Wohnbedarf als Sachleistung (unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt) zu gewähren. Nur in Einzelfällen, wenn die Gewährung einer Sachleistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, kann anstatt einer Sachleistung eine Geldleistung gewährt werden. Bei der Ermittlung der tatsächlichen Leistungshöhe werden auch die Einkünfte sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Personen berücksichtigt. Die Sozialhilfe wird befristet gewährt und 12-mal jährlich im Nachhinein ausbezahlt.
Sozialhilfe - Wohnen, Sachleistung; BGL
Burgenland
Leistungen der Sozialunterstützung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sollen 1. zur Vermeidung sozialer Notlagen beitragen, 2. zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beitragen, 3. integrationspolitische und fremdenpolizeiliche Ziele berücksichtigen sowie 4. insbesondere die (Wieder-)Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben und die optimale Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes weitest möglich fördern. Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind; davon ausgenommen sind volljährige Personen, die in Einrichtungen im Sinne des Burgenländischen Sozialeinrichtungsgesetzes 2023 - Bgld. SEG 2023, LGBl. Nr. 26/2023, untergebracht sind. Die Sozialunterstützung umfasst: 1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; 2. Leistungen zur Sicherung des Wohnbedarfs; 3. Leistungen zum Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung. Der Lebensunterhalt umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Als Hilfe zum Lebensunterhalt können vom Land als Träger von Privatrechten auch die Kosten übernommen werden, die erforderlich sind, um einen Anspruch auf eine angemessene Alterssicherung zu erlangen. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Energie, sonstige allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Vergünstigungen wie sie Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse zukommen.
Sozialhilfe - Wohnen, Sachleistung; NÖ
Niederösterreich
Die Sozialhilfe ist als Unterstützung für Menschen zu verstehen, die in eine finanzielle Notlage geraten sind und ihren Lebensunterhalt mit eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) und Leistungen Dritter nicht mehr abdecken können. Die Sozialhilfe ist eine sozialhilferechtliche Leistung des Landes. Die Sozialhilfe umfasst Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs. Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben. In dem maßgeblichen Richtsatz sind Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 % inbegriffen. Wohnt eine Hilfe suchende Person in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim wird die Leistung nur im halben Ausmaß (20%) gewährt. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen z.B. Wohnbeihilfe, sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren. Leistungen für den Wohnbedarf sind prinzipiell als Sachleistung (unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt) zu gewähren. Bei der Ermittlung der tatsächlichen Leistungshöhe werden auch die Einkünfte sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Personen berücksichtigt. Die Sozialhilfe wird befristet gewährt und 12-mal jährlich im Nachhinein ausbezahlt.