Sozialhilfe - Wohnen, Sachleistung; SBG Link zur Förderung kopieren

Leistungen aus der Sozialunterstützung werden Hilfesuchenden mit geringem/fehlendem Einkommen zur Deckung ihres Wohnbedarfs gewährt, die von einer sozialen Notlage betroffen sind und sich angemessen um ihre Abwendung, Milderung oder Überwindung bemühen. Die maximale Höhe der Hilfe für den Wohnbedarf ist bezirksweise unterschiedlich.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 3: Soziales, Referat 3/03: Soziale Absicherung und Eingliederung
https://www.salzburg.gv.at/themen/soziales/soziale-und-finanzielle-leistungen/sozialunterstuetzung/sug-antrag/sug-sozialaemter

Bezirkshauptmannschaft St. Johann, Gruppe Soziales
https://www.salzburg.gv.at/dienststellen/bezirke/bh-stjohann

Magistrat der Stadt Salzburg, Abteilung Soziales, Sozialamt
https://www.stadt-salzburg.at/sozialamt/

Bezirkshauptmannschaft Hallein, Gruppe Soziales
https://www.salzburg.gv.at/dienststellen/bezirke/bh-hallein

Bezirkshauptmannschaft Zell am See, Gruppe Soziales
https://www.salzburg.gv.at/dienststellen/bezirke/bh-zellamsee

Bezirkshauptmannschaft Tamsweg, Gruppe Soziales
https://www.salzburg.gv.at/dienststellen/bezirke/bh-tamsweg

Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, Gruppe Soziales
https://www.salzburg.gv.at/dienststellen/bezirke/bh-su

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 24.10.2026)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Dem Hilfesuchenden erwachsen keine Verfahrenskosten (vgl. § 41 Salzburger Sozialunterstützungsgesetz).

Grundsätzlich erfolgt die Auszahlung der Sozialunterstützung nach Verfahrensabschluss. Gem. § 24 Salzburger Sozialunterstützungsgesetz besteht auch die Möglichkeit der Soforthilfe, wenn besondere Umstände dies erfordern.

Alle belegbaren Tatsachen sind zu belegen und werden z.B. durch Abfrage von Einkommensdaten, Abfrage von Versicherungsdaten, Abfrage von Meldedaten, Abfrage von Leistungsdaten des AMS, Ortsaugenschein, etc. überprüft.

Rechtsgrundlage

§§ 9-15 Salzburger Sozialunterstützungsgesetz; LGBl Nr 63/2010 idgF
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Sachleistungen

Referenznummer

1067685

Folgende Förderungen könnten Sie auch interessieren.