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Förderungen zum Thema Mindestsicherung / Sozialhilfe

Sonstige Leistungen der Mindestsicherung
Tirol
Ein Mensch, der sich in einer Notlage befindet und außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann, hat Anspruch auf zusätzliche Leistungen der Mindestsicherung. Bei Vorliegen von außergewöhnlichen Schwierigkeiten besteht die Möglichkeit einer zusätzlichen Unterstützung aus der Mindestsicherung durch: eine Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung in Form einer Kostenübernahme für Erziehung, Schul- und Berufsausbildung einschließlich allfälliger Unterbringungs- und Fahrtkosten, eine Hilfe zur Arbeit für langzeitarbeitslose LeistungsbezieherInnen in Form von finanziellen Zuschüssen an die ArbeitgeberInnen oder einer Kostenübernahme für Um- und Nachschulungen, die Erstellung eines Hilfeplans als zielorientierte Unterstützung für LeistungsbezieherInnen, eine Zusatzleistung im Falle des Vorliegens eines besonderen Härtefalles in Form - einer jährlichen oder monatlichen finanziellen Unterstützung, - einer Kostenübernahme für unabdingbare, einmalige Aufwendungen im Zusammenhang mit Wohnraumbeschaffung für die Leistung einer Kaution und die Errichtung von Bestandsverträgen sowie für die Grundausstattung mit Möbeln und Hausrat. Zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände im Rahmen der Mindestsicherung kann eine einmalige Unterstützung gewährt werden. Es werden dabei insbesondere einmalige Zuschüsse zur Vermeidung besonderer Härtefälle gewährt (zB für die Anschaffung von Haushaltsgeräten oder bei einer Miet- bzw. Betriebskostennachzahlung).
Sozialhilfe - Höhe der sonstigen Krankenhilfe; BGL
Burgenland
Leistungen der Sozialunterstützung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sollen 1. zur Vermeidung sozialer Notlagen beitragen, 2. zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beitragen, 3. integrationspolitische und fremdenpolizeiliche Ziele berücksichtigen sowie 4. insbesondere die (Wieder-)Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben und die optimale Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes weitest möglich fördern. Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind; davon ausgenommen sind volljährige Personen, die in Einrichtungen im Sinne des Burgenländischen Sozialeinrichtungsgesetzes 2023 - Bgld. SEG 2023, LGBl. Nr. 26/2023, untergebracht sind. Die Sozialunterstützung umfasst: 1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; 2. Leistungen zur Sicherung des Wohnbedarfs; 3. Leistungen zum Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung. Der Lebensunterhalt umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Als Hilfe zum Lebensunterhalt können vom Land als Träger von Privatrechten auch die Kosten übernommen werden, die erforderlich sind, um einen Anspruch auf eine angemessene Alterssicherung zu erlangen. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Energie, sonstige allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Vergünstigungen wie sie Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse zukommen.
Sozialhilfe - Krankenversicherung; BGL
Burgenland
Leistungen der Sozialunterstützung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sollen 1. zur Vermeidung sozialer Notlagen beitragen, 2. zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beitragen, 3. integrationspolitische und fremdenpolizeiliche Ziele berücksichtigen sowie 4. insbesondere die (Wieder-)Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben und die optimale Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes weitest möglich fördern. Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind; davon ausgenommen sind volljährige Personen, die in Einrichtungen im Sinne des Burgenländischen Sozialeinrichtungsgesetzes 2023 - Bgld. SEG 2023, LGBl. Nr. 26/2023, untergebracht sind. Die Sozialunterstützung umfasst: 1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; 2. Leistungen zur Sicherung des Wohnbedarfs; 3. Leistungen zum Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung. Der Lebensunterhalt umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Als Hilfe zum Lebensunterhalt können vom Land als Träger von Privatrechten auch die Kosten übernommen werden, die erforderlich sind, um einen Anspruch auf eine angemessene Alterssicherung zu erlangen. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Energie, sonstige allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Vergünstigungen wie sie Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse zukommen.