Stationäre Unterbringung in psychiatrischen Einrichtungen gem. § 11 Abs. 1 K-MSG
Kärnten
Soziale Mindestsicherung durch Unterbringung, Verpflegung, sowie Betreuung und Hilfe in stationären oder teilstationären nach dem Kärntner Heimgesetz bewilligten Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 61 Abs. 5 und 7 K-MSG getroffen wurde oder die von einem Sozialhilfeverband errichtet und betrieben werden. Förderadressat sind Personen mit psychischer Beeinträchtigung, die alleine nicht leben können.