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Förderungen zum Thema Aus, Weiterbildung

Allgemeine Musikförderung (inkl. Proberäume Blasmusik)
Niederösterreich
Das Land Niederösterreich als Kulturland war immer bestrebt die Musikkultur zu unterstützen und durch finanzielle Förderungen zu heben. Darauf ist nicht zuletzt die musikalische Vielfalt der Aktivitäten in Niederösterreich zurückzuführen, sondern auch deren Ausstrahlung weit über die Grenzen des Bundeslandes und der Republik hinaus. Niederösterreichische KomponistInnen können einerseits durch die Vergabe von Kompositionsaufträgen unterstützt werden und andererseits durch die Verleihung der Würdigungs- und Anerkennungspreise des Landes Niederösterreich, die im Bereich der Musik in zweijährigem Rhythmus KomponistInnen vorbehalten sein sollen. Musikveranstaltungen, seien es Konzertserien (keine Einzelkonzerte!) oder auch Meisterkurse, Fortbildungskurse, Wettbewerbe etc. können ebenfalls vom Land Niederösterreich gefördert werden. Akustische Ausstattung von Proberäumen (Blasmusik), folgende max. Fördersätze kommen zur Anwendung, wenn der vorgeschriebene Qualitätsstandard eingehalten wird: € 50.000,- mindeste lichte Raumhöhe 5m, mindeste lichte Raumgröße 100m² € 21.800,- mindeste lichte Raumhöhe 4m, mindeste lichte Raumgröße 80m² € 10.000,- wenn die mindeste lichte Raumhöhe von 4m nicht erreicht wird Der/ Die BauträgerIn hat bereits im Planungsstadium einen staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker für Technische Physik oder ein Ingenieurbüro für Technische Physik bei zu ziehen, der/das einen akustischen Bericht über das Bauvorhaben erstellt.
Aus- und Weiterbildungen (Förderung von Zeitarbeitskräften) - ABM
Österreich
Aus- und Weiterbildungen gem. § 3 der SWF-Leistungsordnung idgF müssen zu einer verbesserten Einsatzfähigkeit der Zeitarbeitskräfte führen, kontinuierliche Beschäftigung ermöglichen und die dafür förderliche Qualifikation vermitteln. Unter Aus- und Weiterbildungen werden z.B. Metall-, Elektro-, Schweiß- oder Werkmeisterausbildungen, bis hin zu Sprachkursen oder diverse Aus- und Weiterbildungen speziell für Angestellte verstanden. Die Meisterin/Meister- bzw. Werkmeisterin/Werkmeister-Ausbildungen bedürfen einer positiven Genehmigung des Vorstandes. Tatsächlich aufgewendete Aus- und Weiterbildungskosten (Kurs- und Prüfkosten, Kosten für Unterlagen, div. Gebühren) werden im Ausmaß von bis zu 125 % vergleichbarer Referenzpreise wichtiger nationaler Aus- und Weiterbildungseinrichtungen gefördert. Keinesfalls als Aus- und Weiterbildung gelten tatsächliche und/oder gesetzlich vorgeschriebene Anlern-, Einweisungs- und Einschulungsmaßnahmen für einen konkreten Arbeitsplatz. Anspruchsberechtigt sind alle Zeitarbeitskräfte, die sich zu Beginn und während der Aus- und Weiterbildung in einem unaufgelösten, aufrechten Arbeits-/Dienstverhältnis befinden, sich aus- und weiterbilden lassen wollen und deren gewerbliches Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen seine Beiträge zum Sozial- und Weiterbildungsfonds (SO-Beiträge) gem. § 22d AÜG vollständig bzw. nach Ratenvereinbarung pünktlich einbezahlt hat.
Aus- und Weiterbildungen mit Zuschuss (Förderung von Zeitarbeitskräften) - ABMZS
Österreich
Aus- und Weiterbildungen gem. § 3 der SWF-Leistungsordnung idgF müssen zu einer verbesserten Einsatzfähigkeit der Zeitarbeitskräfte führen, kontinuierliche Beschäftigung ermöglichen und die dafür förderliche Qualifikation vermitteln. Aus- und Weiterbildungen gem. § 3 Abs 4 der SWF-Leistungsordnung idgF können auch in Kombination mit einer Bildungskarenz (Weiterbildungsgeld)/Bildungsteilzeit (Bildungsteilzeitgeld und Aktiveinkommen)/einem Fachkräftestipendium (Fachkräftestipendium) absolviert werden. Der wöchentliche Umfang der Aus- und Weiterbildung mit Zuschuss hat dem vorangegangenen Beschäftigungsausmaß vor Eintritt in die Aus- und Weiterbildung mit Zuschuss zu entsprechen. Der SWF zahlt der Zeitarbeitskraft einen Zuschuss als Ergänzungszahlung zum Weiterbildungsgeld/Fachkräftestipendium bzw. zum Bildungsteilzeitgeld und Aktiveinkommen. Sobald der Bezug des Weiterbildungs-/Bildungsteilzeitgeldes/ Fachkräftestipendiums wegfällt, wird kein weiterer Zuschuss gewährt bzw. ist ein darüber hinaus gewährter Zuschuss zurückzuzahlen. Der Zuschuss vermindert sich bei der Bildungskarenz/Bildungsteilzeit/beim Fachkräftestipendium um etwaige Zuverdienste. Der Zuschuss gebührt ausschließlich während der Aus- bzw. Weiterbildungsdauer. Anspruchsberechtigt sind alle Zeitarbeitskräfte, die sich zu Beginn und während der Aus- und Weiterbildung mit Zuschuss in einem unaufgelösten, aufrechten Arbeits-/Dienstverhältnis befinden, sich aus- und weiterbilden lassen wollen und deren gewerbliches Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen seine Beiträge zum Sozial- und Weiterbildungsfonds (SO-Beiträge) gem. § 22d AÜG vollständig bzw. nach Ratenvereinbarung pünktlich einbezahlt hat.