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Förderungen zum Thema Wohnen, Wohnbeihilfe

Oö. Wohn- und Energiekostenbonus
Oberösterreich
Um private Haushalte bei der Bewältigung der Wohn- und Heizkosten zu unterstützen, erhalten die Bundesländer einen einmaligen Zweckzuschuss gemäß dem Bundesgesetz über einen Zuschuss an die Länder für Wohn- und Heizkostenzuschüsse (Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz). Der Bund gewährt den Ländern im Jahr 2023 einen einmaligen Zweckzuschuss in Höhe von insgesamt 450 Millionen Euro. Oberösterreich erhält davon 16,776 %. Der Zweckzuschuss ist von den Ländern zusätzlich zu bereits für diesen Zweck vorgesehenen Landesmitteln im Jahr 2023 für Beihilfen an natürliche Personen zur Bestreitung gestiegener Wohn- und Heizkosten (Wohn- und Heizkostenzuschüsse) zu verwenden. Auf die Gewährung des Zuschusses im Rahmen des „Oö. Wohn- und Energiekostenbonus 2023“ besteht kein Rechtsanspruch. Der Zuschuss wird nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel gewährt. Entsprechend der folglich durch die Oö. Landesregierung beschlossene Richtlinie für die Gewährung eines Wohn- und Heizkostenzuschusses gem. Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz beträgt die Höhe des Zuschusses pro Haushalt: Einpersonenhaushalt: 200,00 Euro Mehrpersonenhaushalt ohne Kinder unter 18 Jahren: 200,00 Euro Mehrpersonenhaushalte mit 1 Kind unter 18 Jahren: 300,00 Euro Mehrpersonenhaushalte mit 2 oder mehr Kinder unter 18 Jahren: 400,00 Euro Die Voraussetzungen zur Gewährung des Bonus werden unter dem nächsten Punkt beschrieben. Aufgrund dieser Voraussetzungen werden rund 45% aller OÖ Haushalte antragsberechtigt sein.
Sozialhilfe - Wohnen, Geldleistung; NÖ
Niederösterreich
Die Sozialhilfe ist als Unterstützung für Menschen zu verstehen, die in eine finanzielle Notlage geraten sind und ihren Lebensunterhalt mit eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) und Leistungen Dritter nicht mehr abdecken können. Die Sozialhilfe ist eine sozialhilferechtliche Leistung des Landes. Die Sozialhilfe umfasst Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs. Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben. In dem maßgeblichen Richtsatz sind Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 % inbegriffen. Wohnt eine Hilfe suchende Person in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim wird die Leistung nur im halben Ausmaß (20%) gewährt. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen z.B. Wohnbeihilfe, sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren. Prinzipiell sind Leistungen für den Wohnbedarf als Sachleistung (unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt) zu gewähren. Nur in Einzelfällen, wenn die Gewährung einer Sachleistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, kann anstatt einer Sachleistung eine Geldleistung gewährt werden. Bei der Ermittlung der tatsächlichen Leistungshöhe werden auch die Einkünfte sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Personen berücksichtigt. Die Sozialhilfe wird befristet gewährt und 12-mal jährlich im Nachhinein ausbezahlt.
Sozialhilfe - Wohnen, Sachleistung; NÖ
Niederösterreich
Die Sozialhilfe ist als Unterstützung für Menschen zu verstehen, die in eine finanzielle Notlage geraten sind und ihren Lebensunterhalt mit eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) und Leistungen Dritter nicht mehr abdecken können. Die Sozialhilfe ist eine sozialhilferechtliche Leistung des Landes. Die Sozialhilfe umfasst Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs. Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben. In dem maßgeblichen Richtsatz sind Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 % inbegriffen. Wohnt eine Hilfe suchende Person in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim wird die Leistung nur im halben Ausmaß (20%) gewährt. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen z.B. Wohnbeihilfe, sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren. Leistungen für den Wohnbedarf sind prinzipiell als Sachleistung (unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt) zu gewähren. Bei der Ermittlung der tatsächlichen Leistungshöhe werden auch die Einkünfte sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Personen berücksichtigt. Die Sozialhilfe wird befristet gewährt und 12-mal jährlich im Nachhinein ausbezahlt.