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Förderungen zum Thema Wohnen, Wohnbeihilfe

Beratungs- und Begleitmaßnahmen zur Schaffung / Sicherung zeitgemäßer und leistbarer Wohnversorgung
Kärnten
Gefördert werden: Quartiersentwicklung und Quartiersmanagement Die Förderung erfolgt für Maßnahmen der sozialraumorientierten Quartiersentwicklung durch Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Ausmaß von max. 100 % der förderbaren Personal- und Sachkosten, max. € 70.000/Jahr, auf eine Projektdauer von max. 2 Jahren. In besonderen berücksichtigungswürdigen Fällen (zB Verzögerung in der Umsetzung des Bauvorhabens) kann auf begründeten Antrag die Projektdauer verlängert werden. Beratungsleistungen externer Fachexperten im Zusammenhang mit Reconstructing-Projekten durch Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Ausmaß von max. 100 % der förderbaren Kosten, max. für 20 Beratertage je Projekt bzw. Baustufe zu einem Tagessatz von max. € 1.200 exkl. USt., einschließlich Nebenkosten, wie zB Reisekosten, Diäten, Barauslagen. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auf begründeten Antrag die Anzahl der förderbaren Beratertage erhöht werden. Das Sozialraumkonzept und sozialraumorientierte Maßnahmen durch Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses an den gemeinnützigen Wohnbauträger oder Gemeinde im Ausmaß von 100 % der förderbaren Kosten, max. € 20.000. Reconstructing – Entwicklung bestehender Wohnquartiere Die Förderung erfolgt durch Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses an den gemeinnützigen Wohnbauträger oder Gemeinde im Ausmaß der förderbaren Beratungsleistungen und Begleitmaßnahmen externer Berater (Architekt, Fachhochschule, etc.) für max. 350 Stunden je Projekt zu einem Stundensatz von max. € 100 exkl. USt., exkl. Nebenkosten, wie zB Reisekosten oder Barauslagen. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auf begründeten Antrag die Anzahl der förderbaren Beratertage erhöht werden. Aktivierung von Leerstand in Bestandsobjekten zur Schaffung von Wohnräumen durch Nachnutzung von Bestandsobjekten Die Förderung erfolgt durch Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Ausmaß der förderbaren Beratungsleistung externer Berater (Architekt, Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwalt, etc.) von max. € 3.000, exkl. Ust., einschließlich Nebenkosten, wie Fahrtkosten, Diäten, Barauslagen, für einen Beratungstisch und ist von jedem teilnehmenden Interessenten (Eigentümer/Projektträger) ein Kostenbeitrag (Selbstbehalt) in Höhe von € 50 zu leisten. Die Verrechnung der anfallenden Kosten erfolgt direkt mit den Beratern. Beratung bei thermisch-energetischen Sanierungsmaßnahmen Die Förderung erfolgt durch Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Ausmaß von 70 % der förderbaren Beratungskosten von max. € 3.000, exkl. Ust, einschließlich Nebenkosten, wie Fahrtkosten, Diäten, Barauslagen, je Liegenschaft bzw. zu sanierender Verwaltungseinheit/Wohnobjekt. Entwicklung von gemeinschaftlichen Wohnformen und Baugruppen Entsprechend dem Leitfaden wird ein nicht rückzahlbarer Zuschuss wie folgt gewährt: Phase 1: 75 % der förderbaren Gesamtkosten, in Höhe von max. € 13.000 Phase 2: 75 % der förderbaren Gesamtkosten, in Höhe von max. € 10.000 Phase 3: 75 % der förderbaren Gesamtkosten, in Höhe von max. € 15.000
Förderung der Sanierung von Eigenheimen und privatem mehrgeschossigem Wohnbau - K-WBFG 2017
Kärnten
Im Rahmen der Sanierungsförderung nach dem Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 - K-WBFG 2017 und der Richtlinie für die Sanierung von Eigenheimen, sonstigen Gebäuden und Wohnhäusern im mehrgeschossigen Wohnbau (außer Wohnhäuser im (Mit)Eigentum von gemeinnützigen Bauvereinigungen und Gemeinden) gemäß Kärntner Wohnbauförderungsgesetz K-WBFG 2017, LGBl.Nr. 68/2017, idgF, gültig 01.01.2023 bis 31.12.2023 werden gefördert: I. Eigenheime und sonstige Gebäude mit höchstens 2 Wohnungen Einmalzuschuss im Ausmaß von max. 30% der förderbaren Sanierungskosten für Einzelbauteilmaßnahmen zur Erhöhung des Wärmeschutzes und max. 35% für energieeffiziente Haustechnikanlagen von höchstens € 36.000 je Gebäude Einmalzuschuss im Ausmaß von max. 40% der förderbaren Sanierungskosten von höchstens € 48.000 je Gebäude für umfassende energetische Sanierungsmaßnahmen, wobei sich die förderbaren Sanierungskosten für die 2. Wohnung um € 12.500 auf € 60.500 erhöhen. Zusätzlich werden bei der umfassenden energetischen Sanierung die Kosten des Energieausweises (Bestand- und Planungsenergieausweis oder Renovierungsausweis) von max. € 300 sowie bei der Dämmung der Außenwand die Kosten des Renovierungsausweises von max. € 300 als Einmalzuschuss gewährt. II. Wohnhäuser, sonstige Gebäude mit mehr als 2 Wohnungen und Wohnheime Die Sanierungsförderung erfolgt durch Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses auf die Dauer von 10 Jahren. Das Ausmaß der Förderung beträgt: 30 % der förderbaren Sanierungskosten für Dach- und Fassadenbegrünungen 30 % der förderbaren Sanierungskosten für Maßnahmen zur Erhöhung des Wärmeschutzes einzelner Bauteile 35 % der förderbaren Sanierungskosten für energieeffiziente Haustechnikanlagen 50 % der förderbaren Sanierungskosten bei Umstellung von Heizsystemen auf Basis fossiler Brennstoffe auf Heizungsanlagen für biogene Brennstoffe, Fernwärme oder Wärmepumpenheizung 50 % der förderbaren Sanierungskosten für eine umfassende energetische Sanierung Zusätzlich werden bei der umfassenden energetischen Sanierung die Kosten des Energieausweises (Bestand- und Planungsenergieausweis) mit einem Einmalzuschuss in Höhe von max. € 300 gefördert.