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Förderungen zum Thema Wohnen, Wohnbeihilfe

Housing First – Anmietungskosten
Österreich
Ziel des Unterstützungsprogramms Housing First ist gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1a LWA-G die Unterstützung zur Beendigung von Wohnungslosigkeit. Zuwendungen werden in Form von Unterstützungsleistungen zur Wohnraumbeschaffung (gem. § 2 Abs. 2 Z 2 LWA-G) geleistet. Eine der Unterstützungsleistungen zur Wohnraumbeschaffung ist - neben Betreuung durch zugelassene Beratungseinrichtungen, Vermittlung von Wohnraum und Auszahlung einer bedarfsorientierten Startunterstützung – die Übernahme von Anmietungskosten (Kautionen, Finanzierungsbeiträge) als rückzahlbare Geldzuwendung. In der Richtlinie „Housing First – Unterstützung zur Beendigung von Wohnungslosigkeit“ ist zur Übernahme der Anmietungskosten Folgendes festgehalten: Anmietungskosten für Housing First-Wohnungen können in Form von rückzahlbaren Geldzuwendungen im Rahmen des Unterstützungsprogramms übernommen werden: - Finanzierungsbeiträge im gemeinnützigen Wohnbausektor bis zu einer Höhe von maximal EUR 30.000 für das anzumietende Objekt. Finanzierungsbeiträge sind Einmalzahlungen, die zu Beginn eines Mietverhältnisses (Nutzungsverhältnisse im gemeinnützigen Wohnbau sind vom Begriff des Mietverhältnisses an dieser Stelle und im Weiteren mitumfasst) zur Refinanzierung von Grund- und Baukosten geleistet werden und nach Beendigung desselben rückzuzahlen sind. - Kautionen in allen Wohnungsmarktsegmenten (geförderter, kommunaler und privater/gewerblicher Wohnbau) in Höhe von maximal sechs Bruttomonatsmieten bis zu einer Höhe von maximal EUR 12.000 für das anzumietende Objekt. Nach Beendigung des jeweiligen Mietverhältnisses fließen die Beträge basierend auf Vereinbarungen zwischen Mieter:in, Vermieter:in und Abwicklungsstelle des Bundes („Housing First Österreich“) an das BMSGPK zurück: Finanzierungsbeiträge sind vermindert um die ordnungsmäßige Absetzung für Abschreibung für Abnutzung im gemäß § 17 Abs 4 WGG festgesetzten Ausmaß, derzeit in Höhe von 1% p.a. zu überweisen. Kautionen sind zuzüglich Zinsen (vgl. § 16b Abs 2 MRG) und abzüglich berechtigter Forderungen zu überweisen.
Housing First – Betreuung
Österreich
Ziel des Unterstützungsprogramms Housing First ist gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1a LWA-G ist die Unterstützung zur Beendigung von Wohnungslosigkeit. Zuwendungen werden in Form von Unterstützungsleistungen zur Wohnraumbeschaffung (gem. § 2 Abs. 2 Z 2 LWA-G) geleistet. Eine der Unterstützungsleistungen zur Wohnraumbeschaffung ist – neben der Übernahme von Anmietungskosten (Kautionen, Finanzierungsbeiträge) und der Auszahlung einer bedarfsorientierten Startunterstützung – sozialarbeiterische Betreuung durch zugelassene Beratungseinrichtungen inkl. Vermittlung von Wohnraum. Betreuung gem. Housing First verläuft in zwei Phasen (Phase A – Betreuung bis „Matching“ bzw. Wohnraumvermittlung und Phase B – Betreuung ab „Matching“ bzw. Wohnraumvermittlung). Phase A dauert 4 Monate, Phase B 6 Monate. Beide Phasen können je nach Bedarf auf Antrag verlängert werden (Phase A um jeweils 2 Monate, Phase B um jeweils 6 Monate). In beiden Phasen kann die Intensität der Betreuung, die in Betreuungsstunden pro Woche zum gemessen wird, je nach individuellem Bedarf variieren (= Stufen). Dieser Bedarf muss in den jeweiligen Anträgen entsprechend begründet werden. Mit Bewilligung der jeweiligen Betreuung wird ein entsprechender Betreuungsbeitrag als Vergütung an die Beratungseinrichtung ausbezahlt. Für die im Zuge des Betreuungsprozesses erfolgte erfolgreiche Akquise einer Wohnung durch die Beratungseinrichtung bzw. ein Subunternehmen wird zusätzlich eine Pauschale zur Wohnraumbeschaffung an die Beratungseinrichtung ausbezahlt. Alle Informationen finden sich im Detail in der Richtlinie „Housing First – Unterstützung zur Beendigung von Wohnungslosigkeit“ idgF (Wohnen (sozialministerium.at)).
Oö. Wohn- und Energiekostenbonus
Oberösterreich
Um private Haushalte bei der Bewältigung der Wohn- und Heizkosten zu unterstützen, erhalten die Bundesländer einen einmaligen Zweckzuschuss gemäß dem Bundesgesetz über einen Zuschuss an die Länder für Wohn- und Heizkostenzuschüsse (Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz). Der Bund gewährt den Ländern im Jahr 2023 einen einmaligen Zweckzuschuss in Höhe von insgesamt 450 Millionen Euro. Oberösterreich erhält davon 16,776 %. Der Zweckzuschuss ist von den Ländern zusätzlich zu bereits für diesen Zweck vorgesehenen Landesmitteln im Jahr 2023 für Beihilfen an natürliche Personen zur Bestreitung gestiegener Wohn- und Heizkosten (Wohn- und Heizkostenzuschüsse) zu verwenden. Auf die Gewährung des Zuschusses im Rahmen des „Oö. Wohn- und Energiekostenbonus 2023“ besteht kein Rechtsanspruch. Der Zuschuss wird nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel gewährt. Entsprechend der folglich durch die Oö. Landesregierung beschlossene Richtlinie für die Gewährung eines Wohn- und Heizkostenzuschusses gem. Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz beträgt die Höhe des Zuschusses pro Haushalt: Einpersonenhaushalt: 200,00 Euro Mehrpersonenhaushalt ohne Kinder unter 18 Jahren: 200,00 Euro Mehrpersonenhaushalte mit 1 Kind unter 18 Jahren: 300,00 Euro Mehrpersonenhaushalte mit 2 oder mehr Kinder unter 18 Jahren: 400,00 Euro Die Voraussetzungen zur Gewährung des Bonus werden unter dem nächsten Punkt beschrieben. Aufgrund dieser Voraussetzungen werden rund 45% aller OÖ Haushalte antragsberechtigt sein.