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Förderungen zum Thema Erneuerbare Energien, Energieeffizienz

EAG-Investitionszuschüsse Wasserkraftanlagen 2 MW bis 25 MW
Österreich
Gegenstand des Investitionszuschusses sind Investitionen gemäß §56a Abs 1a Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz. Dies umfasst Investitionen für die Neuerrichtung und Revitalisierung einer Wasserkraftanlage mit einer Engpassleistung von über 2 MW (nach Revitalisierung) bis einschließlich 25 MW (nach Revitalisierung). Ausgenommen davon sind: Neubauten und Revitalisierungen, die in ökologisch wertvollen Gewässerstrecken mit sehr gutem ökologischen Zustand liegen, sowie Neubauten und Revitalisierungen, die in ökologisch wertvollen Gewässerstrecken liegen, die auf einer durchgehenden Länge von mindestens einem Kilometer einen sehr guten hydromorphologischen Zustand aufweisen Neubauten und Revitalisierungen, die den Erhaltungszustand von Schutzgütern der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, oder der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/2010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, verschlechtern und in Schutzgebieten (Natura 2000, Nationalpark) liegen. Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss können von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden, die beabsichtigen Wasserkraftanlagen 2 MW bis 25 MW zu errichten oder zu revitalisieren.
EAG-Investitionszuschüsse Wasserkraftanlagen bis 2 MW
Österreich
Gegenstand des Investitionszuschusses sind Investitionen gemäß § 56a Abs. 1 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz. Dies umfasst Investitionen für die Neuerrichtung und Revitalisierung einer Wasserkraftanlage mit einer Engpassleistung bis 2 MW (nach Revitalisierung). Ausgenommen davon sind: Neubauten und Revitalisierungen, die in ökologisch wertvollen Gewässerstrecken mit sehr gutem ökologischen Zustand liegen, sowie Neubauten und Revitalisierungen, die in ökologisch wertvollen Gewässerstrecken liegen, die auf einer durchgehenden Länge von mindestens einem Kilometer einen sehr guten hydromorphologischen Zustand aufweisen Neubauten und Revitalisierungen, die den Erhaltungszustand von Schutzgütern der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, oder der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/2010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, verschlechtern und in Schutzgebieten (Natura 2000, Nationalpark) liegen. Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss können von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden, die beabsichtigen Wasserkraftanlagen bis 2 MW zu errichten oder zu revitalisieren.
EAG-Marktprämie Anlagen auf Basis von Biomasse
Österreich
Die Marktprämie ist darauf gerichtet, die Differenz zwischen den Produktionskosten von Strom aus erneuerbaren Quellen und dem durchschnittlichen Marktpreis für Strom (gemäß EAG §§ 12, 13) für eine bestimmte Dauer ganz oder teilweise auszugleichen. Sie wird als Zuschuss für vermarkteten und tatsächlich in das öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeisten Strom aus erneuerbaren Quellen gewährt, für den Herkunftsnachweise ausgestellt wurden. Sofern nicht anders bestimmt, werden Marktprämien ab Nachweis der Inbetriebnahme der Anlage bei der EAG-Förderabwicklungsstelle, bei Erweiterungen und Revitalisierungen ab Nachweis der Inbetriebnahme der erweiterten oder revitalisierten Anlage bei der EAG-Förderabwicklungsstelle, für eine Dauer von 20 Jahren (bei bestehenden Anlagen bis zum Ablauf des 30. Betriebsjahres) gewährt. Durch Marktprämie förderfähig ist die Erzeugung von Strom aus neu errichteten und repowerten Anlagen auf Basis von Biomasse mit einer Engpassleistung bis 5 MWel (nach dem Repowering) sowie neu errichteten und repowerten Anlagen auf Basis von Biomasse mit einer Engpassleistung über 5 MWel (nach dem Repowering) für die ersten 5 MWel, bestehenden Anlagen auf Basis von Biomasse nach Ablauf der Förderdauer nach den Bestimmungen des ÖSG 2012, des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, und der auf Grundlage des Biomasseförderung-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 43/2019, erlassenen Landesausführungsgesetze
EAG-Marktprämie Wasserkraft
Österreich
Die Marktprämie ist darauf gerichtet, die Differenz zwischen den Produktionskosten von Strom aus erneuerbaren Quellen und dem durchschnittlichen Marktpreis für Strom (gemäß EAG §§ 12, 13) für eine bestimmte Dauer ganz oder teilweise auszugleichen. Sie wird als Zuschuss für vermarkteten und tatsächlich in das öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeisten Strom aus erneuerbaren Quellen gewährt, für den Herkunftsnachweise ausgestellt wurden. Sofern nicht anders bestimmt, werden Marktprämien ab Nachweis der Inbetriebnahme der Anlage bei der EAG-Förderabwicklungsstelle, bei Erweiterungen und Revitalisierungen ab Nachweis der Inbetriebnahme der erweiterten oder revitalisierten Anlage bei der EAG-Förderabwicklungsstelle, für eine Dauer von 20 Jahren gewährt. Durch Marktprämie förderfähig ist die Erzeugung von Strom aus neu errichteten und erweiterten Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis 25 MW (nach Erweiterung) sowie neu errichteten und erweiterten Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung über 25 MW (nach Erweiterung) für die ersten 25 MW, und revitalisierten Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis 1 MW (nach Revitalisierung) sowie revitalisierten Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung über 1 MW (nach Revitalisierung) für maximal die ersten zusätzlichen 25 MW; erhöht sich bei einer Revitalisierung nur das Regelarbeitsvermögen, ist für die Bemessung der maximalen Förderung die aliquote Engpassleistungssteigerung maßgeblich. Ausgenommen davon sind: elektrische Energie, die als Ergebnis des Pumpvorganges zum Zweck der Speicherung in Speichersystemen gewonnen wird Neubauten und Revitalisierungen, die in ökologisch wertvollen Gewässerstrecken mit sehr gutem ökologischen Zustand liegen, sowie Neubauten und Revitalisierungen, die in ökologisch wertvollen Gewässerstrecken liegen, die auf einer durchgehenden Länge von mindestens einem Kilometer einen sehr guten hydromorphologischen Zustand aufweise Neubauten und Revitalisierungen, die den Erhaltungszustand von Schutzgütern der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, oder der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/2010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, verschlechtern und in Schutzgebieten (Natura 2000, Nationalpark) liegen
Förderung von netzdienlichen Stromspeichersystemen für PV-Anlagen
Tirol
Abhängig von Anlagengröße und Nutzerverhalten können Privathaushalte, die über eine Photovoltaikanlage verfügen, derzeit etwa 30 % des selbst erzeugten Sonnenstroms für den Eigenbedarf nutzen. Mit Errichtung eines intelligenten Stromspeichersystems kann der Eigenversorgungsgrad von 30 % auf etwa 60 % angehoben werden. Das Förderangebot des Landes „Intelligente Stromspeichersysteme für Photovoltaikanlagen“ unterstützt Investitionen von Privathaushalten, die den Eigenversorgungsgrad von Privathaushalten mit erneuerbarem Sonnenstrom gezielt anheben. Die Landesförderung umfasst sowohl die Nachrüstung bestehender als auch die Ausstattung neuer Photovoltaikanlagen mit intelligenten Batteriespeichersystemen. Gefördert wird zudem der Einbau bzw. die Nachrüstung mit intelligenten Steuerungen. Ziel der neuen Förderung ist es, durch intelligente Speichersysteme, den selbst erzeugten Solarstrom für den eigenen Bedarf im Haushalt bestmöglich zu nutzen und ausschließlich Überschussstrom ins öffentliche Netz einzuspeisen. Der Strombezug aus dem öffentlichen Netz soll dadurch auf ein Minimum reduziert, die Unabhängigkeit der Haushalte gestärkt werden. Der Ausbau erneuerbarer Energieträger, der sparsame Umgang mit Energie und ein effizienter Energieeinsatz bilden die Säulen der Tiroler Energiestrategie 2050. Mit der neuen Förderung wird die Nutzung des erneuerbaren Energieträgers Sonne und damit der Ausstieg aus der Nutzung fossiler Energieträger gefördert. Die Richtlinie Intelligente Stromspeichersystem für Photovoltaikanlagen ist Teil von „Tirol 2050 energieautonom“.
NÖ Wohnbauförderung Eigenheimsanierung
Niederösterreich
Die Eigenheimsanierung kann beantragt werden für Gebäude in NÖ mit bis zu 500 m² bestehender oder zu sanierender Nutzfläche, die im Eigentum natürlicher Personen stehen, für: die SANIERUNG solcher Gebäude und/oder die SCHAFFUNG von neuen oder zusätzlichen Wohnungen durch Zu-, Um-, Auf- oder Einbauten in diese Gebäude. Förderbar sind maximal zwei der neuen Wohnungen. Die Förderung basiert auf einem nicht rückzahlbaren ZUSCHUSS ZU EINEM DARLEHEN (Ausleihung). Anhand eines Punktesystems wird der förderbare Sanierungsbetrag ermittelt. Die aufgrund der Endabrechnung anerkannten Sanierungskosten müssen als Darlehen (Ausleihung) mit mindestens zehn Jahren Laufzeit bei einem finanzierenden Institut aufgenommen werden. Die Förderung besteht aus einem jährlichen Zuschuss von 3 % des förderbaren Sanierungsbetrages über die Dauer von zehn Jahren (nicht rückzahlbar). Förderbare Sanierungsmaßnahmen sind: Dachsanierung (Dachdecker, Zimmerer, Spengler) Wärmeschutz oberste Geschoßdecke Wärmeschutz Fußböden bei nicht unterkellerten erdberührten Böden Wärmeschutz Kellerdecke Wärmeschutz Dachschräge bei bestehenden Dachgeschoßausbauten Vollwärmeschutzfassade inklusive Gebäudesockeldämmung Fassadensanierung bei denkmalgeschützten und historischen Gebäuden Tausch der Fenster und Hauseingangstüren Fenstersanierung Trockenlegung (mechanische, chemische Systeme) Barrierefreiheit (Paket von MUSS-Kriterien siehe Informationsbroschüre Seite 19) Behindertengerechte Maßnahmen für besondere Wohnbedürfnisse Heizung auf Basis fester biogener Brennstoffe nach Möglichkeit mit einer thermischen Solaranlage oder Photovoltaikanlage Anschluss an biogene Fernwärme oder an Fernwärme aus Kraftwärmekoppelung bzw. Nutzung von sonstiger Abwärme Wärmepumpe zur Heizung mit einer thermischen Solar- oder Photovoltaikanlage Pufferspeicher zu einer bestehenden Zentralheizungsanlage Zentrale Wohnraumlüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung Dezentrale Wohnraumlüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (nur im Sanierungsfall förderbar) Thermische Solaranlagen zur Warmwasseraufbereitung/Zusatzheizung Lüftungskompaktgeräte zur Warmwasseraufbereitung Wärmepumpenanlage zur Warmwasseraufbereitung mit einer Photovoltaikanlage Photovoltaikanlage (netzgekoppelte Anlage, Inselbetrieb) Instandsetzungsarbeiten nach Hochwässern Präventivmaßnahmen für den Hochwasserschutz Sicherheitseinrichtungen (umfassender mechanischer Schutz; Sicherheitsfenster und -türen mit einer Widerstandsklasse von mindestens 3 oder elektronischer Schutz; Alarmanlage) Schaffung von bis zu zwei neuen Wohneinheiten in bestehenden Gebäuden durch Auf-, Zu-, Um- und Einbauten inklusive Sanitär-, Elektroinstallationen und innovativer klimarelevanter Heizung
NÖ Wohnbauförderung "Raus aus Gas und Öl in Niederösterreich"
Niederösterreich
Für folgende Maßnahmen in NÖ kann ein Zuschuss zu den anerkannten Investitionskosten in der Höhe von 20 % aber höchstens € 3.000,- gem. §23 der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2019 gewährt werden: Austausch eines Öl- oder Gaskessels bzw. einer Gastherme oder Festbrennstoffkessel, die überwiegend mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, durch Heizungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energie, das sind Heizsysteme auf Basis fester biogener Brennstoffe mit Österreichischem Umweltzeichen Richtlinie UZ37 elektrisch betriebene Wärmepumpenanlagen mit einem European Heat Pump Association EHPA Gütesiegel Fernwärmeanschlüsse, wobei mindestens 80% der Wärme aus erneuerbaren Quellen stammen muss. Für den Ersatz von ineffizienten Heizungsanlagen auf der Basis erneuerbarer Energieträger (Feststoffbrennkessel/Allesbrenner) wird ein nicht rückzahlbarer Zuschuss von bis zu € 1.000,- für die Neuerrichtung von Heizungsanlagen auf der Basis erneuerbarer Energieträger gem. §23 der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2019 zuerkannt. Gefördert wird der Austausch bei fertiggestellten Ein- und Zweifamilienhäusern, sowie bei Reihenhäusern. Das Ansuchen kann von natürlichen Personen für die Errichtung von Heizungsanlagen und Fernwärmeanschlüssen in Ein- oder Zweifamilienhäusern und Reihenhäusern gestellt werden. Der Förderungswerber kann Eigentümer oder Nutzer des Wohnhauses sein. Im Fall des Ansuchens durch einen Nutzer muss die Zustimmung des Eigentümers zum Ansuchen gegeben sein.
Subvention "Sanierungen"
Villach
Gefördert wird die Sanierung von Eigenheimen mit höchstens 2 Wohnungen, von sonstigen Gebäuden, die nicht zu Wohnzwecken dienen und nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen zur ganzjährigen Wohnnutzung geeigneten Wohnraum aufweisen sowie von Wohnhäusern im mehrgeschossigen Wohnbau und von Wohnheimen (außer von solchen, die im (Mit)Eigentum von gemeinnützigen Bauvereinigungen und Gemeinden stehen) als Anschlussförderung an die Wohnbauförderung des Landes Kärnten. Was wir fördern: Maßnahmen zur Erhöhung des Wärmeschutzes einzelner Bauteile: Fenstertausch: Tausch aller Fenster im Gebäude bzw. der Wohneinheit Dämmung der Außenwände Dämmung des Daches bzw. der obersten Geschoßdecke Dämmung der Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich Umfassende energetische Sanierung: zeitlich zusammenhängende Renovierungsarbeiten an der Gebäudehülle und/oder den haustechnischen Anlagen eines Gebäudes, soweit zumindest drei Teile der Gebäudehülle (Fenster, Dämmung Außenwand, Dämmung Oberste Geschoßdecke, Dach, Dämmung Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich) und haustechnischen Gewerke (Solaranlage zur Warmwasserbereitung oder Heizungseinbindung, Anschluss an Fernwärme, Biomasse, Wärmepumpenheizung, kontrollierte Wohnraumlüftung) gemeinsam erneuert oder zum überwiegenden Teil in Stand gesetzt werden. Wer wird gefördert? (Mit)Eigentümer/in des Gebäudes Wohnungsinhaber/in - Mieter/in, Wohnungseigentümer/in oder (Mit)Eigentümer/in, der/die eine in seinem/ihrem Haus gelegene Wohnung selbst benützt Bauberechtigte/r Bestellte/r Verwalter/in nach § 6 Abs. 2 Mietrechtsgesetz (MRG), BGBl. Nr. 520/1981 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2021 oder § 14c Abs. 2 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), BGBl. Nr. 139/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2022 welche/r eine Förderung bei einer anderen öffentlichen Stelle in Anspruch genommen hat (Bund, Land). Ausnahme: Fenstertausch – hier ist eine Förderung ohne Inanspruchnahme der Landesförderung für Wohnhaussanierungen möglich.
Subvention "Solarthermie und Photovoltaik"
Villach
Was wird gefördert? Thermische Solaranlagen: Gefördert wird der Ankauf und die Errichtung von neuen thermischen Solaranlagen zur Warmwasserbereitung und Raumheizung für Private bei Eigenheimen mit höchstens zwei Wohnungen (Ein- und Zweifamilienhaus, Reihenhaus), wenn diese durch ein befugtes Unternehmen fachgerecht errichtet und in Betrieb genommen wurden. Photovoltaikanlagen: Gefördert wird der Ankauf von neuen Photovoltaikanlagen für den Eigenverbrauch sowie die Erweiterung von bestehenden Anlagen zur Optimierung des Eigenverbrauchs für Private mit höchstens zwei Wohnungen (Ein- und Zweifamilienhaus, Reihenhaus), wenn diese durch ein befugtes Unternehmen fachgerecht errichtet und in Betrieb genommen wurden. Mikro-Photovoltaikanlagen: Gefördert wird der Ankauf und die Aufstellung von Kleinsterzeugungsanlagen (Nennleistung < 800 Wp) für den Eigenverbrauch mit bis 400 Wp oder 800 Wp für Private bzw. deren Inbetriebnahme durch eine Elektro-Fachkraft (sofern technisch erforderlich). Stromspeicher: Gefördert wird der Ankauf und die Errichtung von stationären Stromspeichern (ausgenommen Bleispeicher) für die Eigenverbrauchsoptimierung von PV-Anlagen für Private bei Eigenheimen mit höchstens zwei Wohnungen (Ein- und Zweifamilienhaus, Reihenhaus), wenn diese durch ein befugtes Unternehmen fachgerecht errichtet und inbetriebgenommen wurden. Wer wird gefördert? (Mit)Eigentümer/in des Gebäudes (Ein- und Zweifamilienwohnhaus, Reihenhaus) Wohnungsinhaber/in – Mieter/in, Wohnungseigentümer/in oder (Mit)Eigentümer/in, der eine in seinem/ihrem Haus gelegene Wohnung selbst benützt mit schriftlicher Zustimmung des Gebäudeeigentümers/der Gebäudeeigentümerin welche/r eine Förderung bei einer anderen öffentlichen Stelle in Anspruch genommen hat (z.B. Bund, Land, OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG). Ausnahme: Antragstellung Mikro-PV
Tiroler Energiestrategie 2020 - Energieeffizienzprogramm
Tirol
Das Land Tirol fördert Programme und Maßnahmen zur Reduktion beziehungsweise Effizienzsteigerung des Energieeinsatzes bei Gebäuden. Im Rahmen der Sanierungsoffensive des Landes soll die Sanierungsrate von zwei auf drei Prozent angehoben sowie eine Halbierung des Energiebedarfs von Gebäuden erreicht werden. In Ergänzung zu den Fördermaßnahmen im Rahmen der Wohnbauförderung bzw. Wohnhaussanierung fördert das Land Tirol das Energieeffizienzprogramm der Energie Tirol. Das Energieeffizienzprogramm der Energie Tirol beinhaltet umfangreiche Beratungsaktivitäten für Bauherrn. Um das angestrebte Ziel bei sanierten Gebäuden zu erreichen, müssen Sanierungsmaßnahmen mit der notwendigen energetischen Qualität bei gleichzeitig höchster Ausführungsqualität durchgeführt werden. Einen Schwerpunkt des Energieeffizienzprogramms der Energie Tirol bildet die technische Begleitung der Sanierungsoffensive. Die Energie Tirol informiert Bauherrn durch Schwerpunktberatungen, im Rahmen von Seminaren und bei persönlichen Beratungsgesprächen. Bei der Tiroler Frühjahrsmesse betreut die Energie Tirol einen Stand, um Bauherrn gezielt informieren zu können. Dieses Beratungsangebot wird unterstützt durch Informationskampagnen, Broschüren und Öffentlichkeitsarbeit. Energie Tirol betreut im Rahmen des Energieeffizienzprogramms e5 Gemeinden, die durch ihre Aktivitäten und Leitprojekte Vorbildcharakter für Private und Gemeinden haben. "Ja zu Solar" und "Komfortlüftung" sind weitere Schwerpunkte der Energie Tirol, in welchen Bauherrn kompetente Information zu Photovoltaikanlagen, Solarthermie (Sonnenkollektoren zur Warmwasseraufbereitung sowie zur Unterstützung der Heizung), kontrollierte Wohnraumlüftung (Passivhäuser) angeboten wird. Für Schulen wurde das Projekt "Die Energiewende-Schulinitiative Tirol" gestartet, um in Zusammenarbeit mit Schulen bei Kindern, Lehrern sowie auch Schulerhaltern Interesse für das Thema Energie und den verantwortungsvollen Umgang mit dieser Ressource zu wecken.