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Förderungen zum Thema Land-, Forstwirtschaft

Naturschutzfonds Projektförderung
Salzburg
Die Mittel des Salzburger Naturschutzfonds dienen der landesweiten Förderung von Naturschutzprojekten im Rahmen der Fachdisziplin Landschaftsplanung. Die Förderabwicklung sowie die Projektbetreuung erfolgen durch die Abt. 5 des Amtes der Salzburger Landesregierung. Die Mittel des Fonds werden zur Finanzierung von eigenen Projekten des Landes sowie zur Förderung von Vorhaben Dritter verwendet. Förderungsempfänger sind Gemeinden des Landes Salzburgs sowie natürliche oder juristische Personen und Personengemeinschaften des bürgerlichen Rechts. Die Fondsmittel werden als nationale Gegenüberstellungsmittel für EU-Kofinanzierungsprojekte des nationalen GAP-Strategieplans, des Finanzierungsinstrumentes "Life+" bzw. des "Strukturfonds" herangezogen. Die Projektförderungen leisten einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung und insbesondere zur Wiederherstellung ökologisch wertvoller Lebensräume und Lebensräumen von Arten. Bei den Projektförderungen wird die Förderung auf Basis von Rechnungen abgegolten. Eine Förderung kann gewährt werden: Privatrechtliche Sicherung von ökologisch wertvollen Grundstücken zu Naturschutzzwecken (insbesondere durch Kauf oder den Erwerb von Nutzungsrechten). Kofinanzierung von Naturschutzprojekten im Rahmen von EU-Fonds, Aktionsprogrammen oder Gemeinschaftsinitiativen der EU (z.B. ELER, EFRE, LIFE). Maßnahmen von Gemeinden im Sinne des Pkt. 6.1. Erstellung und Umsetzung von Landschaftspflegeplänen (§ 35 NSchG), Pflege- und Entwicklungskonzepten, Strategien. Maßnahmen zur Vermittlung von Wissen über die Natur und zur Bewusstseinsbildung (zB Maßnahmen zur Sensibilisierung der Bevölkerung und Nutzergruppen für die Anliegen des Naturschutzes). Erstellung und Bearbeitung des Biotopkatasters (§ 36 NSchG). Konzeption und Umsetzung von Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung von Tier- und Pflanzenarten. Konzeption und Umsetzung von Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung von naturschutzfachlich wertvollen Lebensräumen. Weitere Maßnahmen, die im erheblichen Interesse des Naturschutzes gelegen sind und die Projektcharakter haben (zB Monitoringprojekte). Vorfinanzierung der unter den Pkt. 4.1 – 4.9. genannten Maßnahmen, von Ausgleichsmaßnahmen (§ 51 NSchG) oder Ersatzleistungen (§ 3a Abs 4a NSchG). Vorfinanzierung der Kosten einer nach § 46 NSchG durchzuführenden Wiederherstellung. Finanzierung von Wiederherstellungen durch das Land Salzburg gem. § 46 Abs1 letzter Satz NSchG, oder wenn der Verpflichtete zahlungsunfähig ist. Kofinanzierung von Ausgleichsmaßnahmen (§ 51 NSchG) oder Ersatzleistungen (§ 3a Abs 4a NSchG).
Naturschutzförderungen des Landes Salzburg (Landesvertragsnaturschutzprogramm)
Salzburg
Die neue Förderrichtlinie des Landes bietet in Kombination mit der Naturschutzmaßnahme des ÖPUL-2023 ein vielfältiges Angebot an Biodiversitätsförderungen. Sie sind die Grundlage des partnerschaftlichen Naturschutzes im Bundesland Salzburg. Das im Bundesvergleich modernste und sehr umfassende Förderangebot soll den bisherigen Salzburger Weg des Angebotsnaturschutzes erfolgreich fortschreiben. Das Förderangebot der Richtlinie gliedert sich in die „Kleinbetriebs- und Differenzregelung“ sowie in die Fördersparten der „Speziellen Richtlinie“. Die „Spezielle Richtlinie“ umfasst nachfolgende zehn Maßnahmengruppen: Biodiversitätsförderung an Dauerlebensräumen und Ertragsgrünland Biodiversitätsförderung auf Almen Biodiversitätsförderungen auf Ackerflächen Biodiversitätsförderung durch Wiederherstellung von Lebensräumen auf Grünland und Ackerflächen Biodiversitätsförderungen im Wald Biodiversitätsförderung an stehenden und fließenden Gewässern Biodiversitätsförderung an Alm-, Forst- und Wirtschaftswegen Biodiversitätsförderung zur Erhaltung und Entwicklung von Moorlebensräumen Erhaltung und Neuanlage traditioneller Kulturlandschaftselemente Gesamt- und überbetriebliche Biodiversitätsförderungen Als Förderwerber kommen in Betracht: natürliche Personen im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften, sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25% nicht übersteigt, juristische Personen, sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25% nicht übersteigt, sowie deren Zusammenschlüsse (im Folgenden Personenvereinigungen) sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25% nicht übersteigt, die einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften.
Pflanzenbau und Saatgutwirtschaft
Österreich
Förderungsziele: 1. Schaffung des Anreizes zur Verbesserung pflanzlicher Produkte sowie von Energierohstoffen auf pflanzlicher Basis und Erarbeitung von Qualitätssicherungssystemen im Pflanzenbau und im Bereich der Lebensmittelsicherheit, insbesondere Erarbeitung von praxisbezogenen Erkenntnissen im Hinblick auf qualitative, ökologische und strukturelle Verbesserungen auf dem Gebiet des Pflanzen- und Futterbaues; Einführung derartiger Erkenntnisse in die landwirtschaftliche Praxis; 2. Maßnahmen zur Verbesserung und Erhaltung von Saatgut insbesondere bei Kartoffeln, Getreide und Mais zur Nutzung der diesbezüglichen Marktchancen, zur Erhaltung der Biodiversität und zur Anpassung an klimawandelbedingte Veränderungen. Förderungsgegenstände: 1. Fach- und zielspezifische Veranstaltungen im Pflanzenbau und der Saatgutwirtschaft. 2. Im Pflanzenbau: a. Demonstrationsvorhaben zur Einführung neuer Produktionsmittel, Kulturen und Sorten sowie Produktionsverfahren und –systemen; Erstellung von fachspezifischen Lehr- und Bildungsmaterialien b. Aufklärungsmaterial einschließlich Lehr- und Kursbehelfe. c. Erforschung, Gewinnung und Nutzung wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln d. Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen, Durchführung von Demonstrationsvorhaben und Pilotprojekten zur Einführung neuer Produktionsmittel, Kulturen und Sorten sowie Produktionsverfahren und –systemen 3. Gesunderhaltungsmaßnahmen bei Vermehrungssaat- und -pflanzgut. 4. Erhaltung von Genmaterial.