NÖ Fischerei- und Forschungsförderung, FRV I Link zur Förderung

Im Rahmen der im NÖ Fischereigesetz 2001 definierten Ziele fördert der Fischereirevierverband I (FRV I) Projekte, deren Durchführung der Erhaltung, Sicherung und Wiederherstellung eines gewässertypischen und artenreichen Bestandes an Wassertieren dient.

Der NÖ Landesfischereiverband und die Fischereirevierverbände haben die Einnahmen aus der Fischerkartenabgabe vollständig und nachweislich für die Förderung

  • der Fischerei und
  • der Forschung

insbesondere zur Sicherung der Artenvielfalt, zur Überwachung des Erhaltungszustandes und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume der Fischarten zu verwenden.

Fördermittel werden grundsätzlich im Rahmen einer Projektförderung vergeben und sind als Anstoß für Maßnahmen gedacht, die ohne diese Unterstützung nicht durchgeführt werden (Freiwilligkeitsprinzip). Die Förderrichtlinie beruht auf den Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

NÖ Landesfischereiverband
3100 St. Pölten, Goethestraße 2
02742/72968

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 12.11.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.
  • Es besteht kein Rechtsanspruch des Antragsstellenden auf die Gewährung einer Förderung oder auf eine bestimmte Art oder Höhe der Förderung. Durch die Entgegennahme und Bearbeitung eines Förderantrages, sowie durch allfällige Verhandlungen mit dem Förderwerbenden erwachsen dem FRV I keine, wie auch immer gearteten, Verpflichtungen.
  • Die Antragsstellung löst keine Gebührenpflicht aus.

Informationen hierzu entnehmen Sie bitte den Förderrichtlinien des FRV I.

Rechtsgrundlage

NÖ Fischereigesetz 2001, Förderrichtlinien des FRV I
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1044403