NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, Parteienbeiträge
Niederösterreich
Gemäß § 26 Abs. 3 bis 5 NÖ Landwirtschaftskammergesetz gebührt jenen Parteien, die aufgrund der letzten Wahl in die Landes-Landwirtschaftskammer in der Vollversammlung vertreten sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben vom Land ein jährlich Beitrag.