NÖ Landarbeiterkammer, Parteienbeiträge Link zur Förderung kopieren

Gemäß § 24 Abs. 4 bis 6 NÖ Landarbeiterkammergesetz gebührt jenen Parteien, die aufgrund der letzten Wahl in die NÖ Landarbeiterkammer in der Vollversammlung vertreten sind, ein jährlicher Landesbeitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landwirtschaftsförderung
Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten

Rechtsgrundlage

NÖ Landarbeiterkammergesetz (§ 24 Abs. 4 bis 6)

Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

0,01 Mio. Euro

Referenznummer

1081116

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