Deckung der Personal- und Infrastrukturkosten von Altenwohn- und Pflegeheimen im Burgenland
Burgenland
Gemäß § 27 Burgenländisches Sozialeinrichtungsgesetz 2023 - Bgld. SEG 2023, LGBl. Nr. 26/2023, in der Fassung LGBl. Nr. 64/2023, und § 11 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 – Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung LGBl. Nr. 82/2023, kann das Land Burgenland als Träger von Privatrechten mit Heimbetreibern stationärer Sozialeinrichtungen (Altenwohn- und Pflegeheime) Kostenvereinbarungen aufgrund der Unterbringung, Pflege und Betreuung von betagten oder hilfsbedürftigen Personen in Altenwohn- und Pflegeheimen abschließen. Zur Sicherstellung des Versorgungsauftrages des Landes Burgenland zur Unterbringung von betagten und hilfsbedürftigen Personen in Altenwohn- und Pflegeheimen leistet das Land Burgenland einen Beitrag zu den anfallenden Personal- und Infrastrukturkosten. Gleichzeitig sollen einheitliche Qualitätsstandards für Altenwohn- und Pflegeheime im Burgenland geschaffen werden. Für die nähere Ausgestaltung der Voraussetzungen und zur Festlegung der Kostenbeiträge sowie für die Abwicklung der Auszahlung wurden die nachstehenden Richtlinien erlassen.