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Förderungen zum Thema Gesellschaftliche Anliegen

Förderung der Entwicklungszusammenarbeit und von Internationalen Hilfsmaßnahmen
Oberösterreich
Durch Unterstützung von nachhaltigen Projekten im Rahmen der Entwicklungshilfezusammenarbeit sollen die Lebensverhältnisse in ausgewählten Regionen spürbar verbessert und ein Bewusstsein in der oberösterreichischen Bevölkerung für dieses Anliegen entwickelt werden. Ziele der Entwicklungszusammenarbeit des Landes Oberösterreich sind die Bekämpfung der Armut in den Entwicklungshilfeländern, die Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung sowie die Gestaltung lebenswerter Rahmenbedingungen in der Dritten Welt, insbesondere die Trinkwasserversorgung, die Grundschulausbildung, die Verbesserung der Gesundheit der Mütter sowie die Berücksichtigung der Millenniums-Entwicklungsziele. Bei den internationalen Hilfsmaßnahmen werden Maßnahmen zur Behebung von Notständen im Ausland unterstützt. Unterstützt werden Entwicklungsprogramme, die den Aufbau einer sozialen, landwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Infrastruktur vorsehen. Landesmittel für Entwicklungszusammenarbeit sind sowohl für neue Projekte der Entwicklungszusammenarbeit als auch für bereits laufende Entwicklungsprogramme zu deren Weiterführung vorgesehen. Die Gewährung eines finanziellen Beitrages erfolgt zu den Kosten von Projekten der Entwicklungszusammenarbeit, für Hilfsmaßnahmen vor Ort, zu den Einsatzkosten oberösterreichischer Entwicklungshelfer/innen, für Auslandsaufenthalte in Entwicklungshilfeländern, zur Unterstützung von Vereinen für Entwicklungszusammenarbeit in Oberösterreich sowie FAIR-TRADE–Initiativen. Das Land Oberösterreich unterstützt Schülerinitiativen und stellt im Rahmen der Aktion „FAIR PLAY“ Landesmittel dafür bereit. Es werden jene Gelder, die Schüler/innen aus eigener Initiative für konkrete Projekte der Entwicklungszusammenarbeit erarbeiten, bis zu 2.000 Euro verdoppelt. Im Rahmen der Internationalen Hilfsmaßnahmen werden humanitäre Hilfsprojekte bei Krisen sowie Katastrophen, in Not geratene Oberösterreicher/innen im Ausland, ehemalige Vertriebene aus Oberösterreich und ihre Nachkommen unterstützt. FörderungswerberInnen können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen. mit einem deutlichen Bezug zum Bundesland Oberösterreich sein. Unterstützt werden oö. EntwicklungshelferInnen, Einzelpersonen, private Initiativen oder Aktionen, die von oö. Pfarren, Vereinen und anderen Organisationen getragen werden.
NÖ COVID-Hilfsfonds für Corona-Folgen
Niederösterreich
Mehr als drei Jahre lang haben Corona und die Corona-Maßnahmen das Leben der Bevölkerung in allen Lebensbereichen massiv beeinflusst. Verantwortungsvolle Politik bedeutet, kritisch zurückzublicken, Fehler einzugestehen und aus ihnen zu lernen. Wir wissen, dass durch Corona und eine Reihe von Corona-Maßnahmen Schäden entstanden sind. Die Landesregierung hat daher beschlossen, die im Zuge von Corona gesetzten Maßnahmen aufzuarbeiten und Schritte zu setzen, die entstandene Schäden – so gut dies möglich ist – wieder gut zu machen. Gemäß dem Arbeitsübereinkommen der ÖVP Niederösterreich und der FPÖ Niederösterreich 2023-2028 hat der NÖ Landtag am 25. Mai 2023 die Errichtung und Einrichtung des „COVID-Hilfsfonds für Corona-Folgen“ in der Höhe von maximal 31,3 Millionen EUR mit Beschluss genehmigt. Die NÖ Landesregierung hat am 27. Juni 2023 die Richtlinie zum „NÖ COVID-Hilfsfonds für Corona-Folgen“ beschlossen, welche die Grundlage für die Abwicklung der Fondsmittel darstellt. Das Leistungsangebot besteht aus: Ausgleichszahlungen für Strafgelder, die aufgrund von Bestimmungen verhängt worden sind, die in der Folge vom VfGH aufgehoben wurden Zuschuss zum Ausgleich von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rückerstattung von Strafgeldern Zahlung eines Betrages zum Ausgleich von Aufwendungen im Zusammenhang mit Nachhilfe (Einsicht in die allgemeine Familienbeihilfe) Zahlung eines Betrages zum Ausgleich von Aufwendungen für Freizeitaktivitäten für Kinder und Jugendliche (Einsicht in die allgemeine Familienbeihilfe) Zuschuss für sonstige erforderliche Unterstützungen Förderung von Vereinen für Kinder und Jugendliche Förderung von Vereinen, welche Leistungen anbieten, die zum Ziel haben sich für die Belange jener Menschen einzusetzen, die Schäden oder Beeinträchtigungen durch COVID-19 Impfungen oder COVID-19 Erkrankungen aufweisen.
Subsidiäre unentgeltliche Unfall- und Haftpflichtversicherung bei formeller Freiwilligentätigkeit
Salzburg
Das Land Salzburg übernimmt für nicht unfall- und haftpflichtversicherte Freiwillige, die im Rahmen von Hilfsorganisationen oder sonstigen gemeinnützigen Organisationen formelle Freiwilligenarbeit leisten, die Kosten einer (Gruppen-)Unfall- und Haftpflichtversicherung. Keine Versicherungsleistung in Anspruch nehmen können Freiwillige, die bereits im Rahmen ihrer Organisation unfall- und/oder haftpflichtversichert sind (subsidiäre Leistung). Die subsidiäre Unfallversicherung umfasst: 1. für dauernde Invalidität pro Person (nicht kumulativ): € 30.000,- mit einem Invaliditätsgrad von zumindest 45 % bzw. € 60.000,- mit einem Invaliditätsgrad von zumindest 75 % bzw. € 90.000,- mit einem Invaliditätsgrad von zumindest 90 %. 2. bei einem Todesfall: € 10.000,- sofern die versicherte Person (finanzielle oder pflegerische) Versorgungspflichten gegenüber einem Ehepartner, Lebensgefährten oder gegenüber Kindern ohne eigenes Einkommen oder bei pflegerischen Pflichten auch gegenüber Eltern, Großeltern und Schwieger(groß)eltern hat. € 5.000,- für Begräbniskosten bei Personen ohne oben genannte Versorgungspflichten. 3. Unfallkosten: bis € 3.000,- Unfallkosten mit einem Selbstbehalt von € 50,- unter Ausschluss der Vergütung von Privatarztkosten und privaten Heil- und Therapiekosten. Die subsidiäre Haftpflichtversicherung umfasst: Versichert sind Schäden an beweglichen und unbeweglichen Sachen, der der Freiwillige im Rahmen seiner Freiwilligentätigkeit schuldhaft (aber nicht vorsätzlich) verursacht. Die Haftpflichtversicherungssumme beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme € 150.000,-. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Haftpflichtversicherungsfall 10 % des Schadens, mind. € 150,-, max. € 1.500,-.