Entwicklungszusammenarbeit Link zur Förderung

Das Land Vorarlberg fördert Leistungen, wenn sie geeignet sind, den sozialen, gesundheitlichen, kulturellen oder wirtschaftlichen Interessen der Bevölkerung eines Entwicklungslandes im besonderen Maße zu dienen oder sonst zur Sicherung oder Steigerung des Gemeinwohles innerhalb dieses Landes - sei es auch nur punktuell - beizutragen.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung Regierungsdienste
regierungsdienste@vorarlberg.at

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 27.03.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Die Förderungszusage erfolgt schriftlich und kann Bedingungen und Auflagen enthalten. Enthält die Förderungszusage Bedingungen für die Auszahlung der Förderung, so ist darin auch festzuhalten, dass die Förderungszusage ihre Wirksamkeit verliert, wenn vom Förderungswerber nicht alle diese Bedingungen erfüllt werden.

1) Sämtliche nach dieser Richtlinie gewährten Förderungen sind von der Abteilung Regierungsdienste auf ihre widmungsgemäße Verwendung zu kontrollieren. Dabei ist zu überprüfen, ob die geförderten Maßnahmen ordnungsgemäß erbracht und die in der Förderungszusage ausbedungenen Auflagen und Bedingungen erfüllt worden sind.

2) Die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderungen hat durch Einsicht in die betreffenden Bücher, Belege und Unterlagen und, soweit dies möglich, zumutbar und verhältnismäßig ist, durch stichprobenartige Kontrollen an Ort und Stelle (Augenschein) zu erfolgen. Diese Kontrollen an Ort und Stelle können auch durch Hilfs- und Rettungsorganisationen erfolgen.

3) Über jeden Augenschein ist ein Bericht abzufassen, der jedenfalls folgende Angaben zu enthalten hat:

a) Datum und Ort der Kontrolle

b) Gegenstand der gewährten Förderung

c) Höhe der gewährten Förderung

d) Angaben darüber, was bei der Kontrolle eingesehen bzw. kontrolliert wurde (zB gefördertes Projekt, Rechnungen, sonstige Unterlagen)

e) allfällige Abweichungen des ausgeführten Vorhabens vom geförderten Vorhaben

f) allfällig festgestellte Beanstandungen einschließlich der Notwendigkeit, die Behebung des Mangels zu überprüfen

g) allfällige weitere förderungsrelevante Tatsachen

h) Zeitdauer der Kontrolle

i) Name und Unterschrift des Kontrollierenden

Rechtsgrundlage

Richtlinien der Vorarlberger Landesregierung für die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit und von humanitärer Hilfe
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

0,72 Mio. Euro

Referenznummer

1026301