1) Förderungen dürfen nur auf Grund schriftlicher Ansuchen gewährt werden.
2) Vom Förderungswerber ist die finanzielle Sicherstellung der zu fördernden Leistung darzulegen (Finanzierungsplan).
3) Der Förderungswerber hat im Förderungsansuchen anzugeben, dass er
a) den Organen des Landes Überprüfungen des Förderungsvorhabens durch Einsicht in die betreffenden Bücher, Belege und Unterlagen und durch Besichtigungen an Ort und Stelle gestattet und die erforderlichen Auskünfte erteilt,
b) der Abteilung Regierungsdienste über die Ausführung des Vorhabens berichtet sowie den schriftlichen Verwendungsnachweis der Förderung mit einer Gesamtabrechnung sowie, nach Möglichkeit, mit Originalrechnungen samt den Originalzahlungsnachweisen und einem Gesamtfinanzierungsnachweis über das geförderte Vorhaben übermittelt,
c) vollständige Angaben über beabsichtigte, laufende oder erledigte Förderungsansuchen zum gleichen Vorhaben bei anderen Rechtsträgern oder Dienststellen macht,
d) Geldzuwendungen zurückzuzahlt oder sonst gewährte Förderungen zurückzuerstatten, wenn
1. die Förderung auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Förderungswerbers erlangt wurde, oder
2. die geförderte Leistung aus Verschulden des Förderungswerbers nicht oder nicht rechtzeitig ausgeführt wurde oder ausgeführt wird, oder
3. die Förderung widmungswidrig verwendet wird, oder
4. Überprüfungen durch Organe des Landes verweigert oder behindert werden, oder
5. allfällige in der Förderungszusage vorgeschriebene Auflagen und Bedingungen aus seinem Verschulden nicht eingehalten werden.
e) Geldzuwendungen, die gemäß Abs 3 lit d zurückzuzahlen sind, vom Tage der Auszahlung an bis zur gänzlichen Rückzahlung mindestens mit dem für diesen Zeitraum jeweils geltenden Referenzzinssatz gemäß Art. I § 1 Abs 2 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998, kontokorrentmäßig verzinst.