Rehabilitationsgeld Link zur Förderung

  • Personen, für die auf deren Antrag vom Pensionsversicherungsträger vorübergehende Invalidität (Berufsunfähigkeit) festgestellt wurde, haben für die Dauer dieser Invalidität (Berufsunfähigkeit) Anspruch auf Rehabilitationsgeld.
  • Das Rehabilitationsgeld gebührt im Ausmaß des Krankengeldes, das aus der letzten Erwerbstätigkeit gebührt hätte. 
  • Jedenfalls gebührt das Rehabilitationsgeld aber in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende, wobei dieser Mindestanspruch nur dann gewährt wird, wenn und solange der/die Bezieher/in den rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
  • Die Zuerkennung sowie die Entziehung des Rehabilitationsgeldes erfolgt durch Bescheid des Pensionsversicherungsträgers. Die Auszahlung des Rehabilitationsgeldes obliegt dem Krankenversicherungsträger, der auch das Case Management für die Bezieher/innen durchführt.
  • Die Kosten für das Rehabilitationsgeld werden den auszahlenden Krankenversicherungsträgern von den Pensionsversicherungsträgern ersetzt.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Sektion II
Stubenring 1, 1010 Wien

Dachverband der Sozialversicherungsträger
Kundmanngasse 21, 1030 Wien

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 27.03.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Rechtsgrundlage

§ 143a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, § 84 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht bekannt

Wirkungsziele

Die Ausbezahlung des Rehabilitationsgeldes ist gewährleistet.

Referenznummer

1030493