Krankengeld Link zur Förderung

  • Krankengeld ist eine Geldleistung für den Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. Es ist zwischen unselbständig Erwerbstätigen und Selbständigen zu unterscheiden:
    • Bei den unselbständig Erwerbstätigen haben grundsätzlich nur die pflichtversicherten Dienstnehmer/innen einen Anspruch auf Krankengeld. Anspruch auf Krankengeld besteht ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Die Höchstdauer des Krankengeldanspruchs beträgt zumindest 26 Wochen, bei entsprechenden Vorversicherungszeiten maximal 52 Wochen. Durch die Satzung des Versicherungsträgers kann die Höchstdauer des Krankengeldanspruches bis auf 78 Wochen erhöht werden. Die Grundleistung des Krankengelds beträgt 50 % der Bemessungsgrundlage (bisheriger Bruttoverdienst bis zur Höchstbeitragsgrundlage). Ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit erhöht sich das Krankengeld auf 60 % der Bemessungsgrundlage. Bei unterhaltsberechtigten Familienangehörigen kann die Satzung Erhöhungsbeträge vorsehen, wobei das Gesamtausmaß des erhöhten Krankengeldes 75 % der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen darf. Solange der/die Versicherte einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung des Dienstgebers hat, ruht der Krankengeldanspruch im Ausmaß dieser Entgeltfortzahlung.
    • Selbständig Erwerbstätige können durch eine freiwillige Zusatzversicherung einen Krankengeldanspruch erlangen. Dazu ist ein Antrag zu stellen und die jeweilige Beitragsleistung zu erbringen. Der Beitrag für diese Zusatzversicherung wird durch die Satzung in einem bestimmten Prozentsatz der Beitragsgrundlage festgelegt (derzeit 2,5 %). Die Höhe des Krankengeldes wird durch die Satzung festgesetzt und darf 80 % der vorläufigen Beitragsgrundlage nicht überschreiten (derzeit mit 60 % der Beitragsgrundlage festgelegt). Die Höchstdauer des Krankengeldbezugs beträgt 26 Wochen. Eine Verlängerung auf 52 Wochen durch die Satzung ist möglich.
  • In der Krankenversicherung der Bauern gibt es keinen Krankengeldanspruch. Hier kann allerdings im Krankheitsfall als Sachleistung eine Betriebshilfe beigestellt werden.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Dachverband der Sozialversicherungsträger
Kundmanngasse 21, 1030 Wien

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Sektion II
Stubenring 1, 1010 Wien

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 27.03.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Rechtsgrundlage

§ 138 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, § 106 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht bekannt

Wirkungsziele

Die Ausbezahlung des Krankengeldes ist gewährleistet.

Referenznummer

1001684