Übergangsgeld aus der Unfallversicherung bei Rehabilitationsmaßnahmen
Österreich
Der Unfallversicherungsträger hat dem/der Versehrten für die Dauer einer von ihm als berufliche Maßnahme der Rehabilitation finanzierten Ausbildung (bei Bauern auch für die Dauer von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation) ein Übergangsgeld zu leisten. Das Übergangsgeld gebührt im Ausmaß von 60 % der Bemessungsgrundlage (für Bauern in der Höhe der Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit, die zu diesem Zeitpunkt gebührt hätte). Es ist für die anspruchsberechtigten Angehörigen von Versehrten zu erhöhen, und zwar für den Ehegatten/die Ehegattin oder den eingetragenen Partner/die eingetragene Partnerin um 10 % und für jeden sonstigen Angehörigen um 5 % der Bemessungsgrundlage. Das Gesamtausmaß des erhöhten Übergangsgeldes darf die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Für Bauern ist das Übergangsgeld mindestens im Ausmaß des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes für die Ausgleichszulage festzusetzen. Auf das Übergangsgeld sind ein dem/der Versehrten gebührendes Erwerbseinkommen bzw. bestimmte Geldleistungen aus der Unfallversicherung, der Pensionsversicherung und des Arbeitsmarktservice anzurechnen.