Zuschüsse zu Therapien für Menschen mit Behinderung
Kärnten
Gefördert werden nach § 9 lit. a K-ChG medizinisch notwendige und wissenschaftlich anerkannte Therapien und Förderangebote, soweit diese Therapie oder dieses Förderangebot zweckmäßig ist und nachhaltig wirkt. Therapien für vorwiegend altersbedingte Funktionsbeeinträchtigungen sowie für Personen in Pflegeheimen sowie für psychische oder chronische Erkrankungen werden nicht im Rahmen der Chancengleichheit / Behindertenhilfe der Abteilung 4 gefördert.