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Förderungen zum Thema Soziale Zuschüsse

Hilfe zum Lebensunterhalt für MmB - gem. § 8 K-ChG
Kärnten
Die Hilfe zum Lebensunterhalt gem. § 8 K-ChG ist eine Geldleistung für Menschen mit Behinderung mit wenig oder keinem Einkommen. Die Gewährung und Berechnung erfolgt nach Kalendermonaten. Dauerleistungen sind vorgesehen. Die Höhe richtetet sich dabei nach dem Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende, wobei hier auf das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 abzustellen ist. Die Zusammensetzung der Haushaltsgemeinschaft gibt den anzuwendenden Prozentsatz vor. Alleinstehende bzw. Alleinerziehende haben 100 Prozent des Nettoausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende als Ausgangsbetrag für weitere Berechnungen. Wohnen zwei Erwachsene in einer Haushaltsgemeinschaft, so sind beide mit je 70 zu bemessen. Von diesem Ausgangsbetrag ist das Einkommen zu berücksichtigen. Das Einkommen wird in § 6 K-ChG geregelt und es zählt alles zum Einkommen, was nicht ausdrücklich davon ausgenommen ist. Ausnahmen sind beispielsweise die Familienbeihilfe oder das Pflegegeld. Es gibt Zuschläge für Alleinerziehende und für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet und für die Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes zu sorgen haben oder hatten und keine Eigenpension aufweisen. Die Hilfe zum Lebensunterhalt gliedert sich in Deckung des Lebens- und angemessenem Wohnbedarfs. Der Lebensbedarf umfasst den Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den Aufwand für Miete, Betriebskosten und Abgaben. Wird der Wohnbedarf ganz oder teilweise von anderer Seite gedeckt, so sind Abzüge vorzunehmen. Eine Leistung nach § 12 K-SHG 2021 ("Sozialhilfe" bzw. veraltet "Mindestsicherung") schließt eine Hilfe zum Lebensunterhalt aus und umgekehrt. Als Nebenleistung kann die leistungsberechtigte Person erforderlichenfalls krankenversichert werden. Die Zuständigkeit für diese Leistung liegt grundsätzlich bei den Bezirksverwaltungsbehörden. Wird vom Land Kärnten eine halbinterne Leistung zuerkannt, so geht die Zuständigkeit auf die Kärntner Landesregierung über. Eine halbinterne Leistung ist beispielsweise die Förderung in einer Beschäftigungswerkstätte, Anlehre oder in einem Beschäftigungsprojekt (z.B. ChancenForum).
Housing First – Startunterstützung
Österreich
Ziel des Unterstützungsprogramms Housing First ist gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1a LWA-G ist die Unterstützung zur Beendigung von Wohnungslosigkeit. Zuwendungen werden in Form von Unterstützungsleistungen zur Wohnraumbeschaffung (gem. § 2 Abs. 2 Z 2 LWA-G) geleistet. Eine der Unterstützungsleistungen zur Wohnraumbeschaffung ist - neben Betreuung durch zugelassene Beratungseinrichtungen, Vermittlung von Wohnraum und Übernahme von Anmietungskosten (Kautionen, Finanzierungsbeiträge) - die Auszahlung einer bedarfsorientierten Startunterstützung i.H.v. max. EUR 800,- als nicht rückzahlbare Geldzuwendung. In der Richtlinie „Housing First – Unterstützung zur Beendigung von Wohnungslosigkeit“ ist zur Startunterstützung Folgendes festgehalten: Bei Bedarf können nicht vermeidbare Übersiedlungskosten sowie die tatsächlichen Kosten für die Anschaffung einer Küche – sofern die Housing First-Wohnung nicht mit einer solchen ausgestattet ist – oder einer Waschmaschine – sofern keine Waschküche im Haus vorhanden ist – bis zu einer Höhe von insgesamt maximal EUR 800 pro Haushalt übernommen werden. Die anfallenden Kosten sind bereits bei Antragstellung anzugeben und für stichprobenartige Überprüfungen durch die Abwicklungsstelle bei den Beratungseinrichtungen durch Nachweise zu belegen (z.B.: Rechnung für Umzugsfirma oder angemietetes Transportfahrzeug). Eine Startunterstützung kann nur gewährt werden, wenn ebenfalls eine Übernahme von Anmietungskosten und/oder eine Betreuung gem. Richtlinie bewilligt wird. Die Abwicklungsstelle zahlt nach Bewilligung des entsprechenden Antrags die Startunterstützung als nicht rückzahlbare Einmalzahlung direkt an die Antragsteller:innen oder die:den Verkäufer:in bzw. Dienstleister:in aus.