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Förderungen zum Thema Erneuerbare Energien, Energieeffizienz

Förderung von netzdienlichen Stromspeichersystemen für PV-Anlagen
Tirol
Abhängig von Anlagengröße und Nutzerverhalten können Privathaushalte, die über eine Photovoltaikanlage verfügen, derzeit etwa 30 % des selbst erzeugten Sonnenstroms für den Eigenbedarf nutzen. Mit Errichtung eines intelligenten Stromspeichersystems kann der Eigenversorgungsgrad von 30 % auf etwa 60 % angehoben werden. Das Förderangebot des Landes „Intelligente Stromspeichersysteme für Photovoltaikanlagen“ unterstützt Investitionen von Privathaushalten, die den Eigenversorgungsgrad von Privathaushalten mit erneuerbarem Sonnenstrom gezielt anheben. Die Landesförderung umfasst sowohl die Nachrüstung bestehender als auch die Ausstattung neuer Photovoltaikanlagen mit intelligenten Batteriespeichersystemen. Gefördert wird zudem der Einbau bzw. die Nachrüstung mit intelligenten Steuerungen. Ziel der neuen Förderung ist es, durch intelligente Speichersysteme, den selbst erzeugten Solarstrom für den eigenen Bedarf im Haushalt bestmöglich zu nutzen und ausschließlich Überschussstrom ins öffentliche Netz einzuspeisen. Der Strombezug aus dem öffentlichen Netz soll dadurch auf ein Minimum reduziert, die Unabhängigkeit der Haushalte gestärkt werden. Der Ausbau erneuerbarer Energieträger, der sparsame Umgang mit Energie und ein effizienter Energieeinsatz bilden die Säulen der Tiroler Energiestrategie 2050. Mit der neuen Förderung wird die Nutzung des erneuerbaren Energieträgers Sonne und damit der Ausstieg aus der Nutzung fossiler Energieträger gefördert. Die Richtlinie Intelligente Stromspeichersystem für Photovoltaikanlagen ist Teil von „Tirol 2050 energieautonom“.
NÖ Wohnbauförderung Eigenheimsanierung
Niederösterreich
Die Eigenheimsanierung kann beantragt werden für Gebäude in NÖ mit bis zu 500 m² bestehender oder zu sanierender Nutzfläche, die im Eigentum natürlicher Personen stehen, für: die SANIERUNG solcher Gebäude und/oder die SCHAFFUNG von neuen oder zusätzlichen Wohnungen durch Zu-, Um-, Auf- oder Einbauten in diese Gebäude. Förderbar sind maximal zwei der neuen Wohnungen. Die Förderung basiert auf einem nicht rückzahlbaren ZUSCHUSS ZU EINEM DARLEHEN (Ausleihung). Anhand eines Punktesystems wird der förderbare Sanierungsbetrag ermittelt. Die aufgrund der Endabrechnung anerkannten Sanierungskosten müssen als Darlehen (Ausleihung) mit mindestens zehn Jahren Laufzeit bei einem finanzierenden Institut aufgenommen werden. Die Förderung besteht aus einem jährlichen Zuschuss von 3 % des förderbaren Sanierungsbetrages über die Dauer von zehn Jahren (nicht rückzahlbar). Förderbare Sanierungsmaßnahmen sind: Dachsanierung (Dachdecker, Zimmerer, Spengler) Wärmeschutz oberste Geschoßdecke Wärmeschutz Fußböden bei nicht unterkellerten erdberührten Böden Wärmeschutz Kellerdecke Wärmeschutz Dachschräge bei bestehenden Dachgeschoßausbauten Vollwärmeschutzfassade inklusive Gebäudesockeldämmung Fassadensanierung bei denkmalgeschützten und historischen Gebäuden Tausch der Fenster und Hauseingangstüren Fenstersanierung Trockenlegung (mechanische, chemische Systeme) Barrierefreiheit (Paket von MUSS-Kriterien siehe Informationsbroschüre Seite 19) Behindertengerechte Maßnahmen für besondere Wohnbedürfnisse Heizung auf Basis fester biogener Brennstoffe nach Möglichkeit mit einer thermischen Solaranlage oder Photovoltaikanlage Anschluss an biogene Fernwärme oder an Fernwärme aus Kraftwärmekoppelung bzw. Nutzung von sonstiger Abwärme Wärmepumpe zur Heizung mit einer thermischen Solar- oder Photovoltaikanlage Pufferspeicher zu einer bestehenden Zentralheizungsanlage Zentrale Wohnraumlüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung Dezentrale Wohnraumlüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (nur im Sanierungsfall förderbar) Thermische Solaranlagen zur Warmwasseraufbereitung/Zusatzheizung Lüftungskompaktgeräte zur Warmwasseraufbereitung Wärmepumpenanlage zur Warmwasseraufbereitung mit einer Photovoltaikanlage Photovoltaikanlage (netzgekoppelte Anlage, Inselbetrieb) Instandsetzungsarbeiten nach Hochwässern Präventivmaßnahmen für den Hochwasserschutz Sicherheitseinrichtungen (umfassender mechanischer Schutz; Sicherheitsfenster und -türen mit einer Widerstandsklasse von mindestens 3 oder elektronischer Schutz; Alarmanlage) Schaffung von bis zu zwei neuen Wohneinheiten in bestehenden Gebäuden durch Auf-, Zu-, Um- und Einbauten inklusive Sanitär-, Elektroinstallationen und innovativer klimarelevanter Heizung
NÖ Wohnbauförderung "Raus aus Gas und Öl in Niederösterreich"
Niederösterreich
Für folgende Maßnahmen in NÖ kann ein Zuschuss zu den anerkannten Investitionskosten in der Höhe von 20 % aber höchstens € 3.000,- gem. §23 der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2019 gewährt werden: Austausch eines Öl- oder Gaskessels bzw. einer Gastherme oder Festbrennstoffkessel, die überwiegend mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, durch Heizungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energie, das sind Heizsysteme auf Basis fester biogener Brennstoffe mit Österreichischem Umweltzeichen Richtlinie UZ37 elektrisch betriebene Wärmepumpenanlagen mit einem European Heat Pump Association EHPA Gütesiegel Fernwärmeanschlüsse, wobei mindestens 80% der Wärme aus erneuerbaren Quellen stammen muss. Für den Ersatz von ineffizienten Heizungsanlagen auf der Basis erneuerbarer Energieträger (Feststoffbrennkessel/Allesbrenner) wird ein nicht rückzahlbarer Zuschuss von bis zu € 1.000,- für die Neuerrichtung von Heizungsanlagen auf der Basis erneuerbarer Energieträger gem. §23 der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2019 zuerkannt. Gefördert wird der Austausch bei fertiggestellten Ein- und Zweifamilienhäusern, sowie bei Reihenhäusern. Das Ansuchen kann von natürlichen Personen für die Errichtung von Heizungsanlagen und Fernwärmeanschlüssen in Ein- oder Zweifamilienhäusern und Reihenhäusern gestellt werden. Der Förderungswerber kann Eigentümer oder Nutzer des Wohnhauses sein. Im Fall des Ansuchens durch einen Nutzer muss die Zustimmung des Eigentümers zum Ansuchen gegeben sein.