Förderung der Errichtung von Wohnraum aus dem Wohnbaupaket des Bundes
Kärnten
Gefördert wird die Schaffung von Wohnungen und Wohnräumen durch Errichtung eines Eigenheims, von Gebäuden im Gruppenwohnbau oder eines Doppelhauses mit je maximal 2 Wohnungen, zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses für den Eigenbedarf und hinsichtlich einer zweiten Wohnung auch des dringenden Wohnbedürfnisses einer dem Förderungswerber nahestehenden begünstigten Person mit Ausnahme seines Ehegatten oder eingetragenen Partners oder Lebensgefährten. Errichtung einer Wohnung durch Auf-, Zu-, Um- oder Einbau in Wohnhäuser oder sonstige Gebäude zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses für den Eigenbedarf oder Bedarf einer dem Förderungswerber nahestehenden begünstigten Person mit Ausnahme seines Ehegatten oder eingetragenen Partners oder Lebensgefährten. Bei Errichtung einer dritten Wohnung in ein Eigenheim oder Einbau einer Wohnung in einen mehrgeschossigen Wohnbau ist ein Nutzwertgutachten erforderlich. Hinweis zu nahestehenden Personen: Verwandte in gerader Linie (Großeltern, Eltern, Kinder und Enkelkinder) einschließlich der Adoptiv- und Pflegekinder, Geschwister, Verschwägerte in gerader Linie (dies gilt für eingetragene Partner sinngemäß) und eigene adoptierte Kinder und Pflegekinder Wie und wie hoch wird gefördert? Die Förderung erfolgt durch Gewährung eines einmaligen nicht rückzahlbaren Zinszuschusses zur Finanzierung aufgenommener hypothekarischer Bank- bzw. Bausparkassenkredite. Eine Kombination mit einer Förderung im Sinne der Richtlinie für die Förderung der Errichtung von Wohnraum im Eigentum (Eigenheime, Doppelhäuser, Gruppenwohnbau, Auf-, Zu-, Um- oder Einbauten in Wohnhäusern oder sonstigen Gebäuden) ist jedoch zulässig. Höhe der Förderung: Der nicht rückzahlbare Zinszuschuss beträgt maximal EUR 12.000 bei einem aufgenommenen Kreditvolumen von maximal EUR 200.000. Ein darüberhinausgehendes Kreditvolumen bleibt davon unberührt. Die Höhe des nicht rückzahlbaren Zinszuschusses reduziert sich entsprechend, wenn das aufgenommene Kreditvolumen unter dem Betrag von EUR 200.000 liegt. Nachdem die Fördermittel von Seiten des Bundes begrenzt sind, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Förderungen in der Reihenfolge des Einlangens der vollständigen Förderanträge zur Auszahlung gelangen werden, und zwar solange, bis die zur Verfügung stehenden Mittel erschöpft sind. Aufgrund der Begrenzung der zur Verfügung stehenden Fördermittel besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung im Sinne dieser Förderrichtlinie.