Transparenzportal

Bitte aktivieren Sie JavaScript.

Ich suche Förderungen für:

Region

Ihre Auswahl:

Förderungen zum Thema Erneuerbare Energien, Energieeffizienz

ARF – Projektförderung Primärversorgung Erweitertes Leistungsangebot
Österreich
Mit dieser Förderung soll die Initiierung von Projekten bestehender Vertragsgruppenpraxen und -ambulatorien in der Primärversorgung mit erweitertem Leistungsspektrum unterstützt werden. Gruppenpraxen und selbständige Ambulatorien in den Fachbereichen Allgemeinmedizin und/oder Kinder- und Jugendheilkunde, die über einen Vertrag mit der Österreichischen Gesundheitskasse verfügen (§ 343 ASVG) und die ein erweitertes Leistungsspektrum anbieten ("Gesundheitseinrichtung") Förderung von Projekten in folgenden Bereichen: ökologische und soziale Nachhaltigkeit: insbesondere in den Bereichen Klima wie beispielsweise Verbesserung der Energieeffizienz, E-Mobilität sowie soziale Inklusion zur Sicherstellung der sprachlichen und räumlichen Barrierefreiheit. digitale und räumliche Infrastruktur: insbesondere Projekte, mit denen digitale Anwendungen und die Ausstattung vor Ort z.B. Kommunikation, Dokumentation, Datenschutz gefördert werden PV-spezifische Fort- und Weiterbildungsangebot: insbesondere zur Vertiefung und Schwerpunktsetzung der qualitätsvollen Versorgung in der Primärversorgung sowie zur Unterstützung der multiprofessionellen Zusammenarbeit z.B. Coaching, Prozessoptimierung Gefördert werden die o.a. Vertragsgruppenpraxen und -ambulatorien sowie Gesellschaften, deren Zweck die Errichtung und/oder die Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten sowie der Betriebs- und Geschäftsausstattung der zukünftigen o.a. Gesundheitseinrichtung umfasst und an denen Gesellschafter:innen der o.a. Gesundheitseinrichtung für die Dauer der Betriebs- oder Behaltepflicht mehr als 50 Prozent der Anteile halten („Besitzgesellschaft“)., wobei "Besitzgesellschaften" nur gemeinsam mit der o.a. Gesundheitseinrichtung sein können und die o.a. Gesundheitseinrichtung Endbegünstigter der Förderung sein muss. Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses und beträgt 50 % der eingereichten und genehmigten Kosten, d.h. die Zuschusssumme beträgt 50 % der förderbaren Kosten. Die maximale Zuschusssumme beläuft sich auf € 500.000,-. Darüber hinaus sind in der Förderrichtlinie auch Wertgrenze für die einzelnen Kostenkategorien festgelegt. Zu den förderbaren Kosten zählen in erster Linie Investitionsförderungen, also die Förderung von abschreibungspflichtigen Aufwänden (Kosten für Neu-, Um- oder Ausbauten sowie für die Anschaffung von medizinischer Ausstattung). Darüber hinaus werden jedoch auch Aufwände unabhängig von ihrer Absetzbarkeit gefördert, soweit diese zweckmäßig sind (z.B. Kosten für nicht-medizinische Ausstattung, für Fort- und Weiterbildungen). Teilweise finanziert von der Europäischen Union – NextGeneration EU
ARF – Projektförderung Primärversorgungseinheiten
Österreich
Mit dieser Förderung soll die Initiierung von Projekten bestehender Primärversorgungseinheiten (PVE) unterstützt werden. Eine Primärversorgungseinheit ist eine Erstanlaufstelle im Gesundheitsversorgungssystem, in dem multiprofessionelle Teams gemeinsam und aufeinander abgestimmt Patient/innen behandeln. Die strukturierte Zusammenarbeit von Allgemeinmediziner/innen in Kooperation mit anderen Gesundheits- und Sozialberufen ermöglicht eine umfassende Versorgung der Patienten. Diese sollen den gesamten Behandlungsweg über begleitet werden. Förderung von Projekten bestehender PVE im Sinne des PrimVG in folgenden Bereichen: ökologische und soziale Nachhaltigkeit in PVE: insbesondere in den Bereichen Klima wie beispielsweise Verbesserung der Energieeffizienz, E-Mobilität sowie soziale Inklusion zur Sicherstellung der sprachlichen und räumlichen Barrierefreiheit. digitale und räumliche Infrastruktur in PVE: insbesondere Projekte, mit denen digitale Anwendungen und die Ausstattung vor Ort z.B. Kommunikation, Dokumentation, Datenschutz gefördert werden. PV-spezifische Fort- und Weiterbildungsangebot: insbesondere zur Vertiefung und Schwerpunktsetzung der qualitätsvollen Versorgung in PVE sowie zur Unterstützung der multiprofessionellen Zusammenarbeit z.B. Coaching, Prozessoptimierung. Gefördert werden bestehende PVE gemäß PrimVG sowie Gesellschaften, deren Zweck die Errichtung und/oder die Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten sowie der Betriebs- und Geschäftsausstattung der PVE umfasst und an denen Gesellschafter/innen der PVE für die Dauer der Betriebs- oder Behaltepflicht mehr als 50 Prozent der Anteile halten ("PVE Besitzgesellschaften"), wobei "PVE-Besitzgesellschaften" nur gemeinsam mit der PVE Förderungsnehmer/innen sein können und die PVE Endbegünstigte der Förderung sein muss. Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses und beträgt 50 % der eingereichten und genehmigten Kosten, d.h. die Zuschusssumme beträgt 50 % der förderbaren Kosten. Die maximale Zuschusssumme beläuft sich auf € 500.000,-. Darüber hinaus sind in der Förderrichtlinie auch Wertgrenze für die einzelnen Kostenkategorien festgelegt. Zu den förderbaren Kosten zählen in erster Linie Investitionsförderungen, also die Förderung von abschreibungspflichtigen Aufwänden (Kosten für Neu-, Um- oder Ausbauten sowie für die Anschaffung von medizinischer Ausstattung). Darüber hinaus werden jedoch auch Aufwände unabhängig von ihrer Absetzbarkeit gefördert, soweit diese zweckmäßig sind (z.B. Kosten für nicht-medizinische Ausstattung, für Fort- und Weiterbildungen). Teilweise finanziert von der Europäischen Union – NextGeneration EU
EAG-Investitionszuschüsse Wasserkraftanlagen 2 MW bis 25 MW
Österreich
Gegenstand des Investitionszuschusses sind Investitionen gemäß §56a Abs 1a Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz. Dies umfasst Investitionen für die Neuerrichtung und Revitalisierung einer Wasserkraftanlage mit einer Engpassleistung von über 2 MW (nach Revitalisierung) bis einschließlich 25 MW (nach Revitalisierung). Ausgenommen davon sind: Neubauten und Revitalisierungen, die in ökologisch wertvollen Gewässerstrecken mit sehr gutem ökologischen Zustand liegen, sowie Neubauten und Revitalisierungen, die in ökologisch wertvollen Gewässerstrecken liegen, die auf einer durchgehenden Länge von mindestens einem Kilometer einen sehr guten hydromorphologischen Zustand aufweisen Neubauten und Revitalisierungen, die den Erhaltungszustand von Schutzgütern der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, oder der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/2010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, verschlechtern und in Schutzgebieten (Natura 2000, Nationalpark) liegen. Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss können von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden, die beabsichtigen Wasserkraftanlagen 2 MW bis 25 MW zu errichten oder zu revitalisieren.
EAG-Investitionszuschüsse Wasserkraftanlagen bis 2 MW
Österreich
Gegenstand des Investitionszuschusses sind Investitionen gemäß § 56a Abs. 1 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz. Dies umfasst Investitionen für die Neuerrichtung und Revitalisierung einer Wasserkraftanlage mit einer Engpassleistung bis 2 MW (nach Revitalisierung). Ausgenommen davon sind: Neubauten und Revitalisierungen, die in ökologisch wertvollen Gewässerstrecken mit sehr gutem ökologischen Zustand liegen, sowie Neubauten und Revitalisierungen, die in ökologisch wertvollen Gewässerstrecken liegen, die auf einer durchgehenden Länge von mindestens einem Kilometer einen sehr guten hydromorphologischen Zustand aufweisen Neubauten und Revitalisierungen, die den Erhaltungszustand von Schutzgütern der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, oder der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/2010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, verschlechtern und in Schutzgebieten (Natura 2000, Nationalpark) liegen. Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss können von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden, die beabsichtigen Wasserkraftanlagen bis 2 MW zu errichten oder zu revitalisieren.