In der Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Konsolidierung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die durch Junglandwirt:innen übernommen werden, sind im Punkt 6 als Fördervoraussetzungen wie folgt u.a. festgelegt:
Erstmalige Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
Der Betrieb ist durch unverhältnismäßig hohe Gesamtschulden aus normalverzinsten Krediten und sonstige betriebliche Investitionen belastet.
Der Betrieb muss unter Berücksichtigung der zulässigen Förderung sanierbar sein. Die nach der Konsolidierung verbleibende Gesamtverpflichtung an Kapital und Zinsen muss durch die förderwerbende Person erfüllt werden können.
Die im Betriebsplan errechnete mittelfristige Kapitaldienstgrenze muss positiv sein.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss eine Facharbeiter:innenprüfung eines der Lehrberufe des LFBAG idgF. oder eine höherwertige land- und forstwirtschaftliche Fachausbildung nachgewiesen werden. Eine jedenfalls anzuerkennende höhere Ausbildung ist der Meister:innenabschluss der angeführten Lehrberufe des LFBAG sowie die in der Beilage 6 der Sonderrichtlinie LE-Projektförderungen 23-27 angeführten Abschlüsse von höheren Lehranstalten, Fachhochschulen und universitären Einrichtungen.
Die förderwerbende Person hat ein Betriebskonzept vorzulegen.
Weiterführende Informationen zu den Voraussetzungen:
Die Unterlagen zur Antragstellung und Beurteilung des Vorhabens werden von der Förderungsabwicklungsstelle zur Verfügung gestellt.
Antragsunterlagen und Vorlagen werden von der zuständigen Förderungsabwicklungsstelle zur Verfügung gestellt.