Konsolidierung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe Link zur Förderung

Erste Niederlassung von Junglandwirt:innen in Verbindung mit dem Erwerb des Eigentums an einem ganzen verschuldeten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und Aufnahme der Betriebsführung in Verbindung mit der Umsetzung von Konsolidierungsmaßnahmen.

Ziel der Förderung ist es, die Übernahme (Standortsicherung) verschuldeter Betriebe mit der Gewährung eines Zinsenzuschusses zu einem Konsolidierungskredit finanziell zu erleichtern und eine Verbesserung der Gesamtleistung und somit die Herstellung der Rentabilität und Wettbewerbsfähigkeit in einem angemessenen Zeitraum zu ermöglichen.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Landwirtschaftskammer Burgenland
Esterhazystraße 15, 7000 Eisenstadt
+43 (0) 2682 702
foerderung@lk-bgld.at; office@lk-bgld.at

Amt der Kärntner Landesregierug
Mießtaler Straße 1, 9021 Klagenfurt

050 536 11002
abt10.post@ktn.gv.at

Landwirtschaftskammer Niederösterreich
Wiener Straße 64, 3100 St. Pölten

+43 (0)5 0259
office@lk-noe.at

Amt der OÖ Landesregierung
Bahnhofplatz 1, 4021 Linz
0732772011522
lfw.post@ooe.gv.at

Landwirtschaftskammer Salzburg
Schwarzstraße 19, 5020 Salzburg
+43 (0) 662 870 571
office@lk-salzburg.at

Landwirtschaftskammer Steiermark
Hamerlinggasse 3, 8010 Graz
+43 (0) 316 8050-0
office@lk-stmk.at

Amt der Tiroler Landesregierung
Innrain 1, 6020 Innsbruck

+43 512 508 3930
agrarwirtschaft@tirol.gv.at

Landwirtschaftskammer Vorarlberg
Montfortstraße 9, 6900 Bregenz
+43 (0) 5574 400-0
office@lk-vbg.at

Landwirtschaftskammer Wien
Gumpendorfer Straße 15, 1060 Wien
+43 (0)1 587 95 28
office@lk-wien.at

Homepage des BML: Sonderrichtlinie Konsolidierung (bml.gv.at)

bzw. haben die jeweiligen Förderungsabwicklungsstellen darüber hinaus für eine geeignete Information der potenziellen förderwerbenden Personen zu sorgen.

  • Mit der Beantragung sind keine Gebühren oder sonstige Kosten verbunden.
  • Die Finanzierung der Förderungsmaßnahme erfolgt aus Mitteln des Bundes und der Länder. Die Gewährung des Zinsenzuschusses des Bundes an die förderwerbende Person erfolgt unter der Voraussetzung, dass das jeweilige Land unter Zugrundelegung der Bestimmungen dieser Sonderrichtlinie der förderwerbenden Person einen Zinsenzuschuss des Landes im Ausmaß von 2/3 des Bundeszuschusses gewährt und die Landesmittel zeitgerecht bereitstellt.

  • Die Förderung wird als Zinsenzuschuss zu einem Konsolidierungskredit zur Umwandlung bestehender normalverzinslicher Kredite und sonstiger betrieblicher Verbindlichkeiten gewährt. Für die Berechnung des Zinsenzuschusses ist für die gesamte Kreditlaufzeit der jeweils geltende Bruttozinssatz gemäß Punkt 7.4 der SRL höchstens aber 4,50 % p.a. heranzuziehen.

Die Förderungsabwicklungsstelle hat den zur Beurteilung des Förderungsansuchens notwendigen Sachverhalt an Ort und Stelle zu erheben und danach einen Erhebungsbericht und einen Betriebsplan bzw. Sanierungsplan nach sachlichen Kriterien und betrieblichen Vorgaben zu erstellen.

Weitere Regelungen und Vorgaben sind in der Sonderrichtlinie gemäß Punkt 9.6 "Konsolidierungsphase" festgelegt.

Rechtsgrundlage

Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Konsolidierung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die durch Junglandwirt:innen übernommen werden GZ: 2023-0.574.790 (BML/Nationale Förderung)
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

0,305 Mio. Euro

Wirkungsziele

Zukunftsraum Land - nachhaltige Entwicklung eines vitalen ländlichen Raumes sowie Sicherung einer effizienten, ressourcenschonenden, flächendeckenden landwirtschaftlichen Produktion und der in- und ausländischen Absatzmärkte
Ziel der Förderung ist es, die Übernahme (Standortsicherung) verschuldeter Betriebe zu unterstützen. Mit der Gewährung eines Zinsenzuschusses zu einem Konsolidierungskredit soll eine finanzielle Entlastung erreicht werden und eine Verbesserung der Gesamtleistung und somit die Herstellung der Rentabilität und Wettbewerbsfähigkeit in einem angemessenen Zeitraum ermöglicht werden.

Referenznummer

1068204