Sonderförderrichtlinie 2024 Errichtung Reihenhäuser und Wohnungen sowie Sanierung Mietwohnungen
Burgenland
Im Rahmen dieses Leistungsangebotes werden vom Land Burgenland nach Maßgabe der im jeweiligen Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel die Errichtung von Gruppenwohnbauten, Reihenhäusern, Wohnungen und Wohnheimen sowie damit in Zusammenhang stehender Maßnahmen gefördert. Die Förderung besteht in der Gewährung eines nichtrückzahlbaren Zuschusses. Die Höhe des nichtrückzahlbaren Zuschusses errechnet sich aus einer Basisförderung je m² förderbarer Nutzfläche (Wohnnutzfläche), abhängig von der vorgelegten Energiekennzahl sowie der Ökokennzahl, und kann durch Bonusbeträge (Steigerungsbeträge) erhöht werden. Bonusbeträge (Steigerungsbeträge) ohne Zuerkennung einer Basisförderung können nicht gewährt werden, Nachförderungen sind möglich. Auf die Gewährung der Fördermittel besteht kein Rechtsanspruch. Soweit es Bedarf und zur Verfügung stehende Fördermittel erforderlich machen, wird eine Reihung der Förderungsanträge vorgenommen und kann die Förderungsmaßnahme und damit die Möglichkeit der Einreichung von Förderungsanträgen vorzeitig beendet werden. In Umsetzung des Wohnbaupakets des Bundes kann zusätzlich zur allfälligen Gewährung eines Wohnbaudarlehen des Land Burgenland nach den Bestimmungen dieser Richtlinie für die Sanierung von Mietwohnungen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen durch gemeinnützige Bauvereinigungen, jeweils im verdichteten und mehrgeschossigen Wohnbau ein nichtrückzahlbarer Einmalzuschuss in Höhe von 50% des nach § 14 ermittelten Fördersatzes je m² förderbarer Nutzfläche nach Maßgabe des vorhanden Förderbudgets gewährt werden. Förderanträge werden nach dem Zeitpunkt des Vorliegens eines vollständigen Förderantrags gereiht abgewickelt.