Sonderförderrichtlinie 2024 Errichtung von RH und Wohnungen mittels nichtrückzahlbaren Zuschusses Link zur Förderung kopieren

  1. Im Rahmen dieser Richtlinie werden vom Land Burgenland nach Maßgabe der im jeweiligen Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel die Errichtung von Gruppenwohnbauten, Reihenhäusern, Wohnungen und Wohnheimen sowie damit in Zusammenhang stehender Maßnahmen gefördert.
  2. Die Förderung besteht in der Gewährung eines nichtrückzahlbaren Zuschusses. Die Höhe des nichtrückzahlbaren Zuschusses errechnet sich aus einer Basisförderung je m² förderbarer Nutzfläche (Wohnnutzfläche), abhängig von der vorgelegten Energiekennzahl sowie der Ökokennzahl, und kann durch Bonusbeträge (Steigerungsbeträge) erhöht werden. Bonusbeträge (Steigerungsbeträge) ohne Zuerkennung einer Basisförderung können nicht gewährt werden, Nachförderungen sind möglich.
  3. Auf die Gewährung der Fördermittel besteht kein Rechtsanspruch.
  4. Soweit es Bedarf und zur Verfügung stehende Fördermittel erforderlich machen, wird eine Reihung der Förderungsanträge nach den Regularien des § 17 dieser Förderrichtlinie vorgenommen und kann die Förderungsmaßnahme und damit die Möglichkeit der Einreichung von Förderungsanträgen nach dieser Richtlinie vorzeitig beendet werden. 

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Burgenländischen Landesregierung - Abteilung 9, Hauptreferat Wohnbauförderung
Prälat Gangl Straße 1, 7000 Eisenstadt
0576002802
post.a9-wbf@bgld.gv.at

Rechtsgrundlage

Sonderförderrichtlinie 2024 zur Förderung der Errichtung von Reihenhäusern und Wohnungen mittels nichtrückzahlbaren Zuschusses gemäß den Bestimmungen des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2018 – Bgld. WFG 2018, LGBl. Nr. 60/2018
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1078799

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