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Förderungen zum Thema Wirtschaft

Global Incubator Network Austria (GIN) 2024-2026
Österreich
Global Incubator Network - GIN - ist eine Initiative, die einerseits Startups, Inkubatoren und Investorinnen bzw. Investoren aus ausgewählten internationalen Hotspots (den GIN-Zielregionen) den Zugang zum österreichischen und darüber hinaus zum europäischen Markt erleichtert (Inbound-Service „GO AUSTRIA“). Andererseits bietet GIN ein Sprungbrett für heimische Startups, um auf internationalen Märkten Fuß zu fassen. Außerdem vernetzt GIN nationale Inkubatoren mit internationalen Einrichtungen und schafft für heimische und internationale Investorinnen und Investoren wertvolle Kontakte, die bestmöglich in Co-Investment-Möglichkeiten und im Best Practice-Austausch münden (Outbound-Service „GO ASIA“). Gefördert wird die Teilnahme von ausgewählte Startups am Outbound-Service „GO ASIA“, insbesondere die Teilnahme österreichischer later-stage Startups an internationalen Konferenzen, Pitch-Events oder an internationalen Inkubationsprogrammen von Kooperationspartnern der AWS in den GIN-Zielregionen mit der Zielsetzung eines Auf- bzw. Ausbaus der Geschäftstätigkeit dieser Unternehmen in den GIN-Zielregionen durch finanzielle Zuschüsse und geförderte Beratungsleistungen für Gründung, Wachstum und geistiges Eigentum. Gender Bonus: Wenn dem Startup zum Zeitpunkt der Förderungsgewährung (eine oder mehrere) Frauen angehören, denen in Summe mehr als 25% der Geschäftsanteile gehören, erhöht sich der gewährte Zuschuss auf bis zu 90% der förderbaren Kosten.
Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen nach dem GSVG
Österreich
Personen, die am 31. Mai des laufenden Kalenderjahres nach den §§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 4, 3 Abs. 1 Z 2, 14a oder 14b GSVG in der Krankenversicherung pflicht- oder selbstversichert sind, haben Anspruch auf eine Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen, sofern deren monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung zu diesem Zeitpunkt 2 900,00 Euro nicht übersteigt. Maßgeblich ist die letzte endgültig festgestellte Beitragsgrundlage. Liegt zum Stichtag noch keine endgültige Beitragsgrundlage vor, ist die vorläufige Beitragsgrundlage nach § 25a GSVG heranzuziehen. Die §§ 25a Abs. 5 und 35b GSVG sind nicht anzuwenden. Der auf die anspruchsberechtigten Personen entfallende Pauschalbetrag beträgt: bei einer Beitragsgrundlage bis 500,00 Euro 90,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 500,01 bis 600 Euro 110,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 600,01 bis 700,00 Euro 130,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 700,01 bis 800,00 Euro 150,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 800,01 bis 900,00 Euro 170,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 900,01 bis 1 000,00 Euro 190,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 1 000,01 bis 1 100,00 Euro 210,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 1 100,01 bis 1 200,00 Euro 210,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 1 200,01 bis 1 300,00 Euro 225,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 1 300,01 bis 1 400,00 Euro 240,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 1 400,01 bis 1 500,00 Euro 260,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 1 500,01 bis 1 600,00 Euro 280,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 1 600,01 bis 1 700,00 Euro 295,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 1 700,01 bis 1 800,00 Euro 315,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 1 800,01 bis 1 900,00 Euro 310,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 1 900,01 bis 2 000,00 Euro 280,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 2 000,01 bis 2 100,00 Euro 245,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 2 100,01 bis 2 200,00 Euro 200,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 2 200,01 bis 2 300,00 Euro 155,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 2 300,01 bis 2 400,00 Euro 105,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 2 400,01 bis 2 900,00 Euro 60,00 Euro.