Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen nach dem GSVG Link zur Förderung kopieren

Personen, die am 31. Mai des laufenden Kalenderjahres nach den §§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 4, 3 Abs. 1 Z 2, 14a oder 14b GSVG in der Krankenversicherung pflicht- oder selbstversichert sind, haben Anspruch auf eine Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen, sofern deren monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung zu diesem Zeitpunkt 2 900,00 Euro nicht übersteigt. Maßgeblich ist die letzte endgültig festgestellte Beitragsgrundlage. Liegt zum Stichtag noch keine endgültige Beitragsgrundlage vor, ist die vorläufige Beitragsgrundlage nach § 25a GSVG heranzuziehen. Die §§ 25a Abs. 5 und 35b GSVG sind nicht anzuwenden.

Der auf die anspruchsberechtigten Personen entfallende Pauschalbetrag beträgt:

  • bei einer Beitragsgrundlage bis 500,00 Euro 90,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 500,01 bis 600 Euro 110,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 600,01 bis 700,00 Euro 130,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 700,01 bis 800,00 Euro 150,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 800,01 bis 900,00 Euro 170,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 900,01 bis 1 000,00 Euro 190,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 1 000,01 bis 1 100,00 Euro 210,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 1 100,01 bis 1 200,00 Euro 210,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 1 200,01 bis 1 300,00 Euro 225,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 1 300,01 bis 1 400,00 Euro 240,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 1 400,01 bis 1 500,00 Euro 260,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 1 500,01 bis 1 600,00 Euro 280,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 1 600,01 bis 1 700,00 Euro 295,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 1 700,01 bis 1 800,00 Euro 315,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 1 800,01 bis 1 900,00 Euro 310,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 1 900,01 bis 2 000,00 Euro 280,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 2 000,01 bis 2 100,00 Euro 245,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 2 100,01 bis 2 200,00 Euro 200,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 2 200,01 bis 2 300,00 Euro 155,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 2 300,01 bis 2 400,00 Euro 105,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 2 400,01 bis 2 900,00 Euro 60,00 Euro.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen
1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84 - 86

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 21.05.2025)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Rechtsgrundlage

§ 27f GSVG
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht begrenzt

Wirkungsziele

Entlastung der gewerblichen Unternehmen

Referenznummer

1068642

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