Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen nach dem GSVG Link zur Förderung kopieren

Personen, die am 31. Mai des laufenden Kalenderjahres nach den §§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 4, 3 Abs. 1 Z 2, 14a oder 14b GSVG in der Krankenversicherung pflicht- oder selbstversichert sind, haben Anspruch auf eine Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen, sofern deren monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung zu diesem Zeitpunkt 2 900,00 Euro nicht übersteigt. Maßgeblich ist die letzte endgültig festgestellte Beitragsgrundlage. Liegt zum Stichtag noch keine endgültige Beitragsgrundlage vor, ist die vorläufige Beitragsgrundlage nach § 25a GSVG heranzuziehen. Die §§ 25a Abs. 5 und 35b GSVG sind nicht anzuwenden.

Der auf die anspruchsberechtigten Personen entfallende Pauschalbetrag beträgt:

  • bei einer Beitragsgrundlage bis 500,00 Euro 90,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 500,01 bis 600 Euro 110,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 600,01 bis 700,00 Euro 130,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 700,01 bis 800,00 Euro 150,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 800,01 bis 900,00 Euro 170,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 900,01 bis 1 000,00 Euro 190,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 1 000,01 bis 1 100,00 Euro 210,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 1 100,01 bis 1 200,00 Euro 210,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 1 200,01 bis 1 300,00 Euro 225,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 1 300,01 bis 1 400,00 Euro 240,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 1 400,01 bis 1 500,00 Euro 260,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 1 500,01 bis 1 600,00 Euro 280,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 1 600,01 bis 1 700,00 Euro 295,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 1 700,01 bis 1 800,00 Euro 315,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 1 800,01 bis 1 900,00 Euro 310,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 1 900,01 bis 2 000,00 Euro 280,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 2 000,01 bis 2 100,00 Euro 245,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 2 100,01 bis 2 200,00 Euro 200,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 2 200,01 bis 2 300,00 Euro 155,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 2 300,01 bis 2 400,00 Euro 105,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 2 400,01 bis 2 900,00 Euro 60,00 Euro.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen
1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84 - 86

Rechtsgrundlage

§ 27f GSVG
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht begrenzt

Wirkungsziele

Entlastung der gewerblichen Unternehmen

Referenznummer

1068642