Wiederaufforstung und Pflegemaßnahmen nach Schadereignissen Link zur Förderung kopieren

Gegenstand der Förderung sind:

  • Wiederaufbau des forstlichen Potentials mit Hilfe der Aktionen: Vorbereitende Maßnahmen, Aufforstung, Nachbesserung, Technische Begleitmaßnahmen;
  • Pflegemaßnahmen mit Hilfe der Aktion: Kulturpflege nach Aufforstung;
  • Maßnahmen gegen Wildschäden mit Hilfe der Aktionen: Mechanischer Einzelschutz, Kontrollzäune, Zäunungen von Naturverjüngungskernen, Schussschneisen, jagdbetriebliche Konzepte und deren Umsetzung

 

Zuschuss zu den anrechenbaren Investitions- und Sachkosten (einschließlich projektbezogener Personalkosten) im Ausmaß von 60 % auf allen Waldflächen bzw. 80 % auf Waldflächen mit mittlerer bis hoher Schutzfunktion.

Soweit für die förderbaren Aktionen Standardkosten festgelegt wurden, hat die Abrechnung ausschließlich auf Basis dieser Werte zu erfolgen. Die Förderungsabwicklungsstelle hat den Abrechnungsmodus und die dafür erforderlichen Nachweise im Rahmen des Verwendungsnachweises in der Genehmigung festzulegen.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Förderungsabwicklungsstelle ist die bzw. der jeweils zuständige Landeshauptfrau bzw. Landeshauptmann
https://info.bml.gv.at/themen/wald/waldfonds/massnahme_1.html

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 19.12.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

siehe Pkt. 1.9 Kontrolle und Prüfungen der SRL

Rechtsgrundlage

Bundesgesetz betreffend die Errichtung eines Fonds zur Abgeltung von Borkenkäferschäden, zur Förderung klimafitter, artenreicher Wälder und zur Stärkung der Verwendung des Rohstoffes Holz (Waldfondsgesetz), BGBL. I Nr. 91/2020; Sonderrichtlinie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Durchführung der Förderung gemäß Waldfondsgesetz (GZ 2021-01.110.300)
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

73,8 Mio. Euro

Wirkungsziele

Wiederaufforstung und Pflegemaßnahmen nach Schadereignissen

Referenznummer

1054089