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Förderungen zum Thema Bauen, Renovieren, Sanieren

ARF - Gründungsförderung Primärversorgungseinheiten
Österreich
Diese Förderung soll dazu beitragen, die Anzahl der Primärversorgungseinheiten (PVE) sowohl im urbanen als auch im ländlichen Raum zu erhöhen. Gefördert werden Bewerber/innen oder zukünftige Betreiber/innen von PVE sowie Gesellschaften, deren Zweck die Errichtung und/oder die Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten sowie der Betriebs- und Geschäftsausstattung der zukünftigen PVE umfasst und an denen Gesellschafter/innen der zukünftigen PVE für die Dauer der Betriebs- oder Behaltepflicht mehr als 50 Prozent der Anteile halten ("PVE Besitzgesellschaften"), wobei "PVE-Besitzgesellschaften" nur gemeinsam mit der zukünftigen PVE Förderungsnehmer/innen sein können und die PVE Endbegünstigte der Förderung sein muss. Eine PVE ist eine Erstanlaufstelle im Gesundheitsversorgungssystem, in dem multiprofessionelle Teams gemeinsam und aufeinander abgestimmt Patient/innen behandeln. Die strukturierte Zusammenarbeit von Allgemeinmediziner/innen in Kooperation mit anderen Gesundheits- und Sozialberufen ermöglicht eine umfassende Versorgung der Patienten. Diese sollen den gesamten Behandlungsweg über begleitet werden. Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses und beträgt 50 % der eingereichten und genehmigten Kosten, d. h. die Zuschusssumme beträgt 50 % der förderbaren Kosten. Die maximale Zuschusssumme beläuft sich auf € 1,6 Millionen. Darüber hinaus sind in der Förderrichtlinie auch Wertgrenze für die einzelnen Kostenkategorien festgelegt. Zu den förderbaren Kosten zählen in erster Linie Investitionsförderungen, also die Förderung von abschreibungspflichtigen Aufwänden (Kosten für Neu-, Um- oder Ausbauten sowie für die Anschaffung von medizinischer Ausstattung). Darüber hinaus werden jedoch auch Aufwände unabhängig von ihrer Absetzbarkeit gefördert, soweit diese zweckmäßig sind (z.B. Kosten für nicht-medizinische Ausstattung, für Beratungsleistungen in der Gründungsphase oder für Planungskosten iZm der geförderten Bautätigkeiten). Teilweise finanziert von der Europäischen Union – NextGeneration EU
ARF – Projektförderung Primärversorgungseinheiten
Österreich
Mit dieser Förderung soll die Initiierung von Projekten bestehender Primärversorgungseinheiten (PVE) unterstützt werden. Eine Primärversorgungseinheit ist eine Erstanlaufstelle im Gesundheitsversorgungssystem, in dem multiprofessionelle Teams gemeinsam und aufeinander abgestimmt Patient/innen behandeln. Die strukturierte Zusammenarbeit von Allgemeinmediziner/innen in Kooperation mit anderen Gesundheits- und Sozialberufen ermöglicht eine umfassende Versorgung der Patienten. Diese sollen den gesamten Behandlungsweg über begleitet werden. Förderung von Projekten bestehender PVE im Sinne des PrimVG in folgenden Bereichen: ökologische und soziale Nachhaltigkeit in PVE: insbesondere in den Bereichen Klima wie beispielsweise Verbesserung der Energieeffizienz, E-Mobilität sowie soziale Inklusion zur Sicherstellung der sprachlichen und räumlichen Barrierefreiheit. digitale und räumliche Infrastruktur in PVE: insbesondere Projekte, mit denen digitale Anwendungen und die Ausstattung vor Ort z.B. Kommunikation, Dokumentation, Datenschutz gefördert werden. PV-spezifische Fort- und Weiterbildungsangebot: insbesondere zur Vertiefung und Schwerpunktsetzung der qualitätsvollen Versorgung in PVE sowie zur Unterstützung der multiprofessionellen Zusammenarbeit z.B. Coaching, Prozessoptimierung. Gefördert werden bestehende PVE gemäß PrimVG sowie Gesellschaften, deren Zweck die Errichtung und/oder die Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten sowie der Betriebs- und Geschäftsausstattung der PVE umfasst und an denen Gesellschafter/innen der PVE für die Dauer der Betriebs- oder Behaltepflicht mehr als 50 Prozent der Anteile halten ("PVE Besitzgesellschaften"), wobei "PVE-Besitzgesellschaften" nur gemeinsam mit der PVE Förderungsnehmer/innen sein können und die PVE Endbegünstigte der Förderung sein muss. Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses und beträgt 50 % der eingereichten und genehmigten Kosten, d.h. die Zuschusssumme beträgt 50 % der förderbaren Kosten. Die maximale Zuschusssumme beläuft sich auf € 500.000,-. Darüber hinaus sind in der Förderrichtlinie auch Wertgrenze für die einzelnen Kostenkategorien festgelegt. Zu den förderbaren Kosten zählen in erster Linie Investitionsförderungen, also die Förderung von abschreibungspflichtigen Aufwänden (Kosten für Neu-, Um- oder Ausbauten sowie für die Anschaffung von medizinischer Ausstattung). Darüber hinaus werden jedoch auch Aufwände unabhängig von ihrer Absetzbarkeit gefördert, soweit diese zweckmäßig sind (z.B. Kosten für nicht-medizinische Ausstattung, für Fort- und Weiterbildungen). Teilweise finanziert von der Europäischen Union – NextGeneration EU
EGFL 2023-2027: Obst und Gemüse
Österreich
Im Sektorprogramm für Obst und Gemüse werden operationelle Programme unterstützt, welche von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen umgesetzt werden. Folgende Maßnahmen werden angeboten: 47-01 - Verbesserung der Produktionsplanung und Anpassung der Erzeugung an die Nachfrage 47-02 - Verbesserung und Erhaltung der Produktqualität 47-07 - Bündelung des Angebots 47-08 - Forschung und Entwicklung im Sektor Obst und Gemüse 47-11 – Bodenerhaltung 47-12 - Erhalt oder Förderung der Artenvielfalt (Biodiversität) sowie Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen zur Begünstigung von Biodiversität 47-13 - Energieeinsparung (inkl. Abwärmenutzung), Steigerung der Energieeffizienz sowie Investitionen in alternative Energien 47-14 - Verbesserung der Resilienz gegenüber Schädlingen und Pflanzenkrankheiten 47-15 - Verbesserung der Nutzung von und der Bewirtschaftung mit Wasser 47-16 - Verringerung des Pestizideinsatzes 47-17 - Verringerung des Abfallaufkommens sowie Verbesserung der Abfallbewirtschaftung 47-19 - Verringerung von Emissionen 47-26 - Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen 47-20 - Beratungsdienste und technische Hilfe im Umweltbereich 47-21 - Beratungen, Schulungen und Austausch von bewährten Verfahren 47-09 - Ökologische/biologische Erzeugung 47-10 - Integrierter Landbau 47-18 - Stärkung der Nachhaltigkeit und Effizienz des Transports sowie der Lagerung von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse 47-04 - Verbesserung der Vermarktung 47-05 - Steigerung des Verbrauchs von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse 47-06 - Förderung des Absatzes von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse 47-03 - Umsetzung unionsweiter und nationaler Qualitätsregelungen 47-22 - Wiederbepflanzung von Obstplantagen nach obligatorischer Rodung 47-23 - Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung 47-24 - Ernteversicherung 47-25 - Krisenkommunikation
Förderung der Revitalisierung von Baudenkmälern
Steiermark
Die Revitalisierung hat das Ziel, durch die Förderung von Maßnahmen, die der Erhaltung historisch wertvoller Bauten und Anlagen dienen, das baukulturelle Erbe im Allgemeinen sowie die regionalen Identitäten zu bewahren. Des Weiteren sollen durch die Notwendigkeit des Einsatzes spezialisierter Fachleute, die erforderlichen traditionellen Handwerkstechniken gepflegt und so die einschlägigen Berufszweige in ihrer Existenz unterstützt werden. Im Hinblick auf den hohen Anteil an handwerklicher Arbeit kommt den Revitalisierungsmaßnahmen auch eine wesentliche arbeitsmarktpolitische Bedeutung zu. Art und Ausmaß der Förderung: Nicht rückzahlbarer Förderbeitrag im Ausmaß von 50 % der anerkannten Kosten für Planungen, Befundungen o.ä., jedoch maximal € 3.000,- pro Objekt und Jahr Nicht rückzahlbarer Förderbeitrag im Ausmaß von maximal 10 % der anerkannten denkmalrelevanten Kosten, jedoch maximal € 20.000,- pro Objekt und Jahr oder wahlweise Förderungsdarlehen des Landes Steiermark (derzeit 0,5 % p.a. dekursive Verzinsung, zehn Jahre Laufzeit) im Ausmaß von maximal der Hälfte der anerkannten denkmalrelevanten Kosten, jedoch maximal € 150.000,- pro Objekt und Jahr des zu fördernden Objektes. Ein Förderungsdarlehen kann nur gewährt werden, wenn im Grundbuch des zu fördernden Objektes eine Sicherstellung auf dem ersten Geldrang möglich ist. Neben dem Pfandrecht wird für das Land Steiermark auch ein Veräußerungsverbot im Grundbuch eingetragen.
Förderung von kulturellen Veranstaltungen
Oberösterreich
1. Förderungen im Bereich der Landesausstellungen Von Beginn der Landesausstellungen an bis heute gilt es als erklärte kulturpolitische Absicht, mit der Präsentation einer solchen Ausstellung immer auch die denkmalpflegerische Sanierung und Adaptierung eines kulturgeschichtlich bedeutsamen Bauwerks des Landes zu verbinden. Landesausstellungen haben sich damit über die Jahrzehnte auch zu einem besonderen Instrument österreichischer und oberösterreichischer Kulturpolitik entwickelt, bei dem Elemente der Kulturförderung, der Denkmalpflege, der wissenschaftlichen Forschung, Elemente der Volksbildung, der Tourismusbelebung aber auch der "Eventkultur“ zusammentreffen. Das Land Oberösterreich gewährt für die Restaurierung und Sanierung bzw. Errichtung von Objekten den jeweiligen Eigentümer/innen (z.B. Privatpersonen, Vereine, Unternehmen, Öffentliche Einrichtungen) Förderungen für die Umsetzung der geplanten Maßnahmen, die für den Betrieb einer Landesausstellung notwendig sind. Die finanziellen Mittel für die baulichen Maßnahmen der Landesausstellung werden – auf Basis einer Kostenschätzung– im Förderbereich infolge eines durch die ressortzuständigen Mitglieder der OÖ. Landesregierung verabschiedeten Finanzierungsplanes – nach grundsätzlicher Genehmigung des Landeshaushalts durch den OÖ. Landtag - bereitgestellt. Bewerbungskonzepte für OÖ Landesausstellungen können von Kulturschaffenden und kulturell tätigen Einrichtungen des Landes in offenen Wettbewerben eingereicht werden. Die eingelangten Bewerbungen werden von einer Expertenjury nach folgenden Kriterien bewertet und der OÖ Landesregierung zur Umsetzung vorgeschlagen: Originalität des Themas Nachnutzung/Nachhaltigkeit Touristische Impulse Regionalpolitische Wirkung Erhaltung und Dokumentation von Kulturgut 2. Förderungen im Bereich Landesausstellungen - „Rahmenveranstaltungen“ Das Land Oberösterreich gewährt (z.B. Privatpersonen, Vereine, Unternehmen, Öffentliche Einrichtungen) Förderungen für die Konzeption und Umsetzung von kulturellen und kulturtouristischen Veranstaltungen im Rahmen der OÖ Landesausstellungen. 3. Förderungen im Bereich der Landessonderausstellungen Landessonderausstellungen sind Großprojekte des Landes Oberösterreich, die außerhalb der festgelegten Landesausstellungsreihe zu aktuellen Themen, anlässlich von Jubiläen etc. vom Land Oberösterreich durchgeführt werden. Grundsätzlich gelten für die Vergabe und Durchführung von Landessonderausstellung die gleichen Kriterien wie bei Landesausstellungen. Das Land Oberösterreich gewährt für die Restaurierung und Sanierung bzw. Errichtung von Objekten den jeweiligen Eigentümer/innen (z.B. Privatpersonen, Vereine, Unternehmen, Öffentliche Einrichtungen) Förderungen für die Umsetzung der geplanten Maßnahmen, die für den Betrieb einer Landessonderausstellung notwendig sind. Die finanziellen Mittel für die baulichen Maßnahmen der Landessonderausstellung werden – auf Basis einer Kostenschätzung– im Förderbereich infolge eines durch die ressortzuständigen Mitglieder der OÖ. Landesregierung verabschiedeten Finanzierungsplanes – nach grundsätzlicher Genehmigung des Landeshaushalts durch den OÖ. Landtag - bereitgestellt.
Maßnahmen zur verstärkten Verwendung des Rohstoffes Holz
Österreich
Ziel der Maßnahme ist es die nachwachsende und nachhaltig verfügbare Ressource „Holz“ als Teil der Lösung ökologischer, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Herausforderungen zu sehen. Es ist ein vielseitig einsetzbarer Rohstoff von unschätzbarem Wert. Mit Umsetzung der Maßnahme durch die Österreichische Holzinitiative soll die Bedeutung von Holz für den Klimaschutz aufgezeigt sowie das enorme und nachhaltige Innovationspotenzial seiner Verwendung herausgearbeitet werden. Hierbei wird ein holistisches Gesamtpaket zur Lösung von Herausforderungen unserer Zeit im Sinne einer nachhaltigen Gegenwart und Zukunft angestrebt. Die Österreichische Holzinitiative schafft die Rahmenbedingungen für einen umfassenden und bottom-up basierten Ansatz für innovative Lösungen aktueller gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Herausforderungen. Die Maßnahme umfasst dabei die gesamte Wertschöpfungskette - angefangen von Governance über Innovation, Holzbau, Ausbildung bis hin zur Kommunikation und Bewusstseinsbildung. Die Maßnahmen der folgenden Fördergegenstände laut Sonderrichtlinie werden themenspezifisch über das BML abgewickelt: 10.2.1 Maßnahmen zur Wissensvermittlung und Bewusstseinsbildung zum Thema Bauen mit Holz 10.2.2 Forschungsmaßnahmen zur Verwendung von Holz im Bauwesen 10.2.3 Maßnahmen zur Forcierung der Verwendung von Holz aus nachhaltiger Waldwirtschaft 10.2.4 Errichtung von für Wohnzwecke oder öffentliche Zwecke genutzten Gebäuden sowie öffentliche Infrastruktur in Holzbauweise mit einem hohen Anteil an nachwachsenden Rohstoffen aus nachhaltiger Bewirtschaftung („CO2-Bonus“)
NÖ Wohnbauförderung Wohnungssanierung
Niederösterreich
Förderungen für Wohnungssanierungen in NÖ werden für Objekte im Eigentum natürlicher Personen mit einer zu sanierenden (Wohn)Nutzfläche von mehr als 500m² oder im Eigentum juristischer Personen zuerkannt. Hinweis: Bei Gebäuden, an denen Wohnungseigentum begründet ist, wird jedenfalls die Sanierung von Allgemeinbereichen im Zuge dieser Förderung abgewickelt. Die Objektförderung besteht aus einem konstanten nicht rückzahlbaren Zuschuss in der Höhe von jährlich höchstens 4 % zu den Annuitäten von Ausleihungen im Ausmaß von höchstens 30 % der anerkannten Sanierungskosten. Bei zum Zeitpunkt der Zusicherung anerkannten Sanierungskosten unter EURO 360,-- /m² Wohnnutzfläche hat der Zuschuss eine Laufzeit von 10 Jahren. Bei zum Zeitpunkt der Zusicherung anerkannten Sanierungskosten ab EURO 360,--/m² Wohnnutzfläche wird diese Objektförderung wahlweise für 10 oder 15 Jahre zuerkannt. Die Mindestlaufzeit der förderbaren Ausleihung beträgt 10 Jahre. Förderbare Obergrenze der anerkannten Sanierungskosten sind EURO 1.000,-- pro Quadratmeter Wohnnutzfläche. Die höchst förderbare Nutzfläche beträgt 130 m². Bei zum Zeitpunkt der Zusicherung anerkannten Sanierungskosten von mehr als € 1.000,--/m² Wohnnutzfläche oder wenn im Zuge der Sanierung Wohnungen errichtet werden, kann wahlweise die Förderung entsprechend dem Wohnungsneubau erfolgen, sofern Gemeinden oder gemeinnützige Bauvereinigungen Förderungswerber sind.
Sportstätten/Sportinfrastruktur
Österreich
Ziel des Regierungsprogrammes 2020-2024 ist u.a. die Entwicklung eines Österreichischen Sportstättenentwicklungsprogramms auf Basis von akkordierten Kriterien mit den Bundesländern und Gemeinden, die Definition von Versorgungskriterien nach Sportart-Priorisierung für Spitzensport und Breitensport sowie die Evaluierung und allfällige Neuordnung des Finanzierungsschlüssels. Dabei soll verstärkt der „Zentrenansatz“ (Evaluierung, Stärkung und Ausbau) berücksichtigt werden. Regierungsleitprojekte im Zusammenhang mit der Rolle Österreichs als Austragungsort von Großereignissen sollen über Sonderprojekte und Sonderbudgets definiert werden. Zudem soll ein digitaler Marktplatz von Schulsportanlagen, Sportstätten und sämtlichen Sportangeboten unter Berücksichtigung der bestehenden Geoinformationssysteme der Bundesländer, der Angebotsdatenbanken des organisierten Sports und bestehender kommerzieller Sportbuchungsplattformen („Österreichischer Sportstättenatlas“) entstehen. Die Verbesserung der Auslastung öffentlich finanzierter Sportinfrastruktur, Gebäude und anderer Liegenschaften (so z.B. ganzjährige Nutzung von Sportflächen in öffentlicher Hand z.B. Schulen) soll sichergestellt werden. Die Barrierefreiheit und die Berücksichtigung von „green Bau“ (nachhaltiges Bauen – Berücksichtigung der ökologischen, ökonomischen und sozio-kulturellen Faktoren im Baubereich) sind weitere Schwerpunkte. Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link.