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Förderungen zum Thema Soziales

AMIF 21-27: Anreiz zur freiwilligen Rückkehr durch Reintegrationsprogramme
Österreich
Im Rahmen dieser Maßnahme werden Projekte gefördert, die Anreize zur freiwilligen Rückkehr durch Reintegrationsprogramme zum Inhalt haben. Dies soll erfolgen, indem wirksame Unterstützungsleistungen nach der Ankunft im Herkunftsland aufgebaut werden. Zielsetzung ist, den Anreiz und die Effektivität der freiwilligen Rückkehr zu steigern und Lebensperspektiven vor Ort zu ermöglichen. Zudem wird der Aufbau eines effektiven Monitoringsystems zur Überprüfung der Wirksamkeit von Maßnahmen angestrebt. Weiters sollen die Herkunftsstaaten beim Kapazitätenaufbau zur Wiedereingliederung von Rückkehrern unterstützt werden. Darüber hinaus werden folgende Zielsetzungen verfolgt: Ausbau von nationalen Systemen zur sicheren Datenübermittlung an Partnerorganisation im Bereich freiwillige Rückkehr und Reintegration und die Förderung der Nutzung europäischer Systeme (RIAT) Unterstützung von Herkunftsstaaten beim Kapazitätsaufbau zur Wiedereingliederung von Rückkehrern zur Förderung der Eigenverantwortung Förderung der Wirksamkeit von Reintegration durch die Verknüpfung mit durch andere Finanzinstrumenten unterstützten Entwicklungshilfeprojekten Koordinierung der Reintegrationsprogramme mit bereits bestehenden Maßnahmen auf EU-Ebene, um die Rückführungsquoten aus der EU zu erhöhen Bestmögliche Nutzung des Unterstützungsangebot von FRONTEX in sämtlichen iZm. der freiwilligen Rückkehr stehenden Rückkehr-Belangen (freiwillige Rückkehr, Reintegration)
ESF+ 21-27 Call Integrationleasing
Vorarlberg
Der Zugang zu den Transit-Dienstverhältnissen (Beschäftigungsphase) erfolgt über eine Vorbereitungsphase (BBE). Je nach Betreuungsbedarf erfolgt nach der Vorbereitungsphase der Eintritt in die Beschäftigung entweder durch direkte Vermittlung in den regulären Arbeitsmarkt oder durch Integrationsleasing im Rahmen einer gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlassung (SÖBÜ) oder durch gezieltes Arbeitstraining auf dem regulären Arbeitsmarkt für Personen zur Stabilisierung und Feststellung der persönlichen Eignung, wenn eine direkte Beschäftigung über das Integrationsleasing nicht möglich ist (max. 2 Wochen); Ab Eintritt in die Vorbereitungsphase wird versucht, dass die TeilnehmerInnen direkt auf dem regulären Arbeitsmarkt beschäftig werden. Für alle Personen, bei denen dies nicht gelingt, werden Integrationsleasing-Arbeitsplätze gesucht. Sollte sich herausstellen, dass eine Beschäftigung in einem geförderten Überlassungsverhältnis vorerst nicht möglich ist, wird ein gezieltes Arbeitstraining auf dem regulären Arbeitsmarkt zur Heranführung an den Arbeitsmarkt und Feststellung der persönlichen Eignung durchgeführt. Sobald eine Stabilisierung erfolgt ist und die Belastbarkeit der TeilnehmerInnen gegeben ist, erfolgt der Übertritt in das Integrationsleasing oder die direkte Beschäftigung bei einem Unternehmen. Gelingt innerhalb von 6 Monaten weder eine Vermittlung, noch ein Integrationsleasing oder ein gezieltes Arbeitstraining auf dem regulären Arbeitsmarkt, wird die Teilnahme am Projekt beendet und es kann eine Vermittlung in einen regulären Sozialökonomischen Betrieb (SÖB) erfolgen. Die Beschäftigungsphase in einer gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlassung (SÖBÜ) kann bis zu 12 Monate dauern. Im Gegensatz zum „klassischen SÖB“ sind die TeilnehmerInnen beim Integrationsleasing in Partnerbetriebe eingebunden. Zielgruppe für das Projekt sind Langzeitbeschäftigungslose mit erheblichen (multiplen) Vermittlungseinschränkungen und von Langzeitbeschäftigungslosigkeit bedrohte Personen. Ziel der gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlassung (SÖBÜ) ist es, durch gezielte Maßnahmen in der Vorbereitungsphase (BBE) und durch zeitlich befristete Dienstverhältnisse bei Partnerbetrieben (Integrationsleasing) eine Reintegration dieser Personen in Dienstverhältnisse auf dem regulären Arbeitsmarkt zu unterstützen. Dies erfolgt durch: Intensive Betreuung der Personen in der Vorbereitungsmaßnahme (BBE) Stabilisierung der Personen mittels individueller sozialpädagogischer Betreuung (sozialpädagogische Betreuung) Beseitigung der Vermittlungshemmnisse durch gezielte Betreuung, Beschäftigung Erhöhung der Reintegrationschancen durch gecoachte Stellensuche die erfolgreiche Bewältigung des befristeten Transitdienstverhältnisses in Überlassung Nachbetreuung in Unternehmen zur Sicherung einer nachhaltigen Beschäftigung (bis zu 3 Monate) Proaktive (Neu)KundInnenakquisition sowie Auf- und Ausbau eines Kontaktnetzwerkes zu potentiellen ArbeitgeberInnen für die Überlassung der Arbeitskräfte mit dem Ziel einer Anschlussbeschäftigung Enge Zusammenarbeit mit dem Service für Unternehmen des AMS zur Besetzung der offenen Stellen.
ESF+ 21-27 Call Leben und Arbeiten in Vorarlberg
Vorarlberg
Integration von bleibeberechtigten Flüchtlingen und Vertriebenen, leben und arbeiten in Vorarlberg Ein großer Anteil der sich bereits im Land befindlichen bleibeberechtigten Flüchtlinge weist nur ein sehr geringes Ausbildungsniveau aus, nur wenige verfügen über eine Berufsausbildung, die auch verwertbar ist. Es ist davon auszugehen, dass auch zukünftig vermehrt Flüchtlinge mit geringem Bildungsgrad auf dem Arbeitsmarkt integriert werden müssen. Eine sprachliche und berufliche Qualifizierung dieser Personengruppe ist nur schwer möglich. Mit dem ausgeschriebenen Projekt (Bildungsmaßnahme) sollen bleibeberechtigte Flüchtlinge und Vertriebene mit geeigneten Mitteln an das (Arbeits-)Leben in Vorarlberg herangeführt werden und dauerhaft in den Arbeitsmarkt integriert werden. Auf Grund fehlender Netzwerke, Sprachkenntnisse sowie ökonomischer Ressourcen stellen Kinderbetreuung und auch Behördengänge oft sehr zeitintensive Hindernisse für die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen dar. Diese Hindernisse sollten im Konzept berücksichtigt werden. Personen mit Potential für eine Höherqualifizierung sollen auf weiterführende Ausbildungsmaßnahmen vorbereitet werden. Zielgruppe bildungsferne Flüchtlinge ohne Arbeitsmarktintegration, die über Sprachkenntnisse ab Level A1 verfügen vorwiegend Männer (72%) / Frauen mitberücksichtigen (Module für geschlechterhomogene Gruppen sollten angeboten werden) aus Syrien, Afghanistan und Somalia (67% der KON/SUB) ohne Ausbildung oder max. Pflichtschulabschluss (80%) Ziele, die erreicht werden sollen Teilnehmer_innen erhalten Basiskenntnisse für den Alltag und für im Berufsleben relevante Bereiche und vertiefen ihre Kenntnisse in Deutsch (Alltags- und Berufsleben) und Mathematik Teilnehmer_innen erhalten grundlegende Kenntnisse über das Leben in der Region (Anbindung an die Strukturen auf kommunaler Ebene (Regios, Gemeinden, Vereine, Regionalkoordinator_innen), Öffentlicher Personenverkehr, Anlaufstellen zum Thema Gesundheit, usw.) Zielgruppe an den Arbeitsmarkt oder weiterführende Ausbildung heranführen Praxiserwerb durch Arbeitstrainings in Unternehmen Aufnahme einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung der Zielgruppe
Förderung und Betreuung durch Beschäftigung in teilstationären Einrichtungen, Bgld ChG
Burgenland
Sind bei einem Menschen mit Behinderung die behinderungsbedingten Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen gemäß §§ 14 und 21 nicht, vorübergehend nicht oder nicht mehr gegeben, ist ihm Förderung und Betreuung durch Beschäftigung in einer Einrichtung zu ermöglichen, die nach dem Burgenländischen Sozialeinrichtungsgesetz, Bgld. SEG 2023, LGBl. Nr. 26/2023, oder gemäß einer vergleichbaren Bestimmung eines anderen Bundeslandes bewilligt ist, wobei zwischen dem Träger der freien Wohlfahrtspflege und dem jeweiligen Bundesland eine Vereinbarung über die Kostentragung bestehen muss oder im Einzelfall mit dem Land abgeschlossen wird. Die Voraussetzungen und die Dauer der Leistung nach Abs. 1 werden nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens beurteilt und festgestellt. Für die Beurteilung der Voraussetzungen sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse ist je nach Anwendungsfall entweder ein pflegefachliches oder ein psychologisches Gutachten eines Amtssachverständigen einzuholen. Volljährigen Menschen mit Behinderungen, die in teilstationären Einrichtungen gefördert und betreut werden, gebührt ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 11% vom Ausgleichszulagen-richtsatz für Alleinstehende (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG). Die Leistung eines gewährten Taschengeldes beginnt mit dem ersten Tag der teilstationären Unterbringung und endet mit dem letzten Tag, wobei die Leistung im Ein- und Austrittsmonat im aliquoten Ausmaß entsprechend der tatsächlichen Anwesenheit in der Einrichtung gebührt. Ist der Mensch mit Behinderung für zumindest durchgehend mehr als vier Wochen von der Einrichtung abwesend, so ist für den Zeitraum der gesamten Abwesenheit die Leistung des Taschengeldes einzustellen; bereits bezahlte Beträge sind zurückzufordern.