Leistungen nach dem Bgld. LBetreuG stehen hilfs- und schutzbedürftigen Fremden auf Antrag oder von Amts wegen zu (§ 2 Abs. 1 Bgld. LBetreuG).
Hilfsbedürftig gemäß § 2 Abs. 1 Bgld. LBetreuG ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
Schutzbedürftig gemäß § 2 Abs. 1 Bgld. LBetreuG sind:
Fremde, die einen Asylantrag gestellt haben (Asylwerberinnen und Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig und unanfechtbar abgesprochen ist;
Fremde mit Aufenthaltsrecht gemäß §§ 8 oder 57 Abs. 1 Z 1 und 2 Asylgesetz 2005 oder aufgrund einer Verordnung nach § 62 Asylgesetz 2005;
Fremde ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind;
Fremde, die aufgrund der § 4 Abs. 1 bis 4, § 4a Abs. 1 sowie § 5 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 2005 nach einer - wenn auch nicht rechtskräftigen - Entscheidung der Asylbehörde entweder in Schubhaft sind oder auf die die Bestimmungen des § 77 Fremdenpolizeigesetz 2005 anzuwenden sind oder deren vorübergehende Grundversorgung bis zur Effektuierung der Außerlandesbringung nach der Entscheidung der Asylbehörde von den Ländern sichergestellt ist;
Fremde, denen Asyl in Österreich gewährt wird (Asylberechtigte), während der ersten vier Monate nach Asylgewährung;
Fremde, die Opfer von Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel sind oder waren, auch dann, wenn sie illegal nach Österreich eingereist sind; und
aus der Ukraine vertriebene Drittstaatsangehörige, welche nicht unter die VertriebenenVO fallen, deren Einreise aber gemäß Art. 6 Abs. 5 lit. c der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2016 S. 1, für den Zweck der Durchreise und unmittelbar folgenden Ausreise gestattet wurde.Leistungen der Grundversorgung nach dem Bgld. LBetreuG sind hilfs- und schutzbedürftigen Fremden zu gewähren, die ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt im Burgenland haben.