NÖ Förderung der öffentlichen Bibliotheken
Niederösterreich
(1) Das Land hat, als Träger von Privatrechten, das Volksbüchereiwesen nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Landesmitteln, StF: LGBl. 5300-0, zu fördern. (2) Gegenstand der Förderung nach diesem Gesetz sind Einrichtungen und Tätigkeiten, die im Sinne einer ständigen Weiterbildung die Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewußtem Urteilen und Handeln und die Entfaltung der persönlichen Anlagen zum Ziele haben.