Beihilfen des Landes Kärnten zur Erschließung u. Erhaltung des ländlichen Wegenetzes gem. K-LFF 2023 Link zur Förderung kopieren

Beihilfen zur Verkehrserschließung ländlicher Gebiete durch natürliche und juristische Personen in Form von Neuerrichtung, Umbau Instandsetzung, sowie die Durchführung baulicher Instandhaltungsmaßnahmen von ländlichen Straßen und Wegen mit öffentlichem oder privatem Rechtsstatus, das sind Ortschafts- und Verbindungswege gemäß Kärntner Straßengesetz, LGBl Nr 72/1991 idgF sowie Güterwege, Hofzufahrten, Wirtschafts- und Almwege, sonstige Verkehrsflächen (zB Parkplätze, Wirtschaftsflächen und Materialseilbahnen) sowie deren Erhaltung.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum
Mießtaler Straße 1
A-9021 Klagenfurt am Wörthersee
05053611002
abt10.post@ktn.gv.at
http://www.landwirtschaft.ktn.gv.at

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 13.12.2025)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Die Förderungsabwicklungsstelle hat die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel zu kontrollieren. Das Ergebnis dieser Kontrollen ist schriftlich festzuhalten.

Rechtsgrundlage

§§ 36 und 37 Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2023, Zahl: 10-AR-1/48-2023

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1038355